Für Sie zusammengefasst

Der Arbeitsvertrag

Beim Arbeits­ver­trag ver­pflich­tet sich der Arbeit­neh­mer zur Lei­stung der erwar­te­ten Arbeit und der Arbeit­ge­ber zur Zah­lung von Lohn, Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge und zur Gewäh­rung von bezahl­ten Ferien. 

1. Abschluss

Der Ver­trag ist an kei­ne Form gebun­den. Gewis­se Ver­ein­ba­run­gen wie Lehr­lings­ver­trä­ge, Ver­län­ge­rung der Pro­be­zeit oder Lohn­ver­zicht bei Über­stun­den müs­sen aller­dings schrift­lich ver­ein­bart wer­den. Ein Ver­trag kommt auch Zustan­de, wenn eine Per­son wäh­rend einer gewis­sen Zeit­span­ne Arbeit für einen Drit­ten aus­führt, die den Umstän­den nach nur gegen Lohn ver­rich­tet wird.

Neben dem Ein­zel­ar­beits­ver­trag gibt es auch den Nor­mal­ar­beits­ver­trä­ge und Gesamt­ar­beits­ver­trä­ge. Besteht ein sol­cher Ver­trag für die ent­spre­chen­de Berufs­bran­che, darf der Arbeit­ge­ber im Ein­zel­ar­beits­ver­trag bloss abwei­chen­de Rege­lun­gen tref­fen, wel­che den Arbeit­neh­mer begün­sti­gen. Gegen­tei­li­ge Ver­ein­ba­run­gen, die den­noch getrof­fen wer­den, sind nichtig.

2. Die Kündigung

a) Ordentliche Kündigung

Die Kün­di­gung muss nicht schrift­lich mit­ge­teilt wer­den, sie kann auch münd­lich aus­ge­spro­chen wer­den. Sowohl für Arbeit­ge­ber als auch Arbeit­neh­mer gel­ten die­sel­ben Kündigungsfristen.

Die Kün­di­gungs­frist wäh­rend der Pro­be­zeit beträgt 7 Tage und kann auf jeden belie­bi­gen Tag aus­ge­spro­chen wer­den. Sofern im Arbeits­ver­trag oder Gesamt­ar­beits­ver­trag nichts Abwei­chen­des ver­ein­bart wur­de, dau­ert die Pro­be­zeit einen Monat. Sie kann durch schrift­li­che Ver­ein­ba­rung auf höch­stens drei Mona­te ver­län­gert wer­den. Im Fal­le von Krank­heit oder Unfall wird die Pro­be­zeit unter­bro­chen. Bei Rück­kehr des Arbeits­neh­mers läuft die Pro­be­zeit wei­ter. Wäh­rend der Pro­be­zeit besteht kein Kün­di­gungs­schutz. Daher kann auch wäh­rend Krank­heit, Unfall oder Schwan­ger­schaft gekün­digt werden.

Nach Ablauf der Pro­be­zeit betra­gen die Kün­di­gungs­fri­sten im

  • im 1. Dienst­jahr 1 Monat
  • wäh­rend des 2. bis 9. Dienst­jahr 2 Monate
  • ab dem 10. Dienst­jahr 3 Monate

Es kann jeweils auf das Ende eines Monats gekün­digt wer­den. Ein befri­ste­ter Arbeits­ver­trag kann nicht gekün­digt wer­den, aus­ser im Ver­trag ist ein vor­zei­ti­ger Aus­stieg ver­ein­bart worden.

b) Missbräuchliche Kündigung

Im Gesetz sind die Grün­de einer miss­bräuch­li­chen Kün­di­gung in Art. 336 OR auf­ge­zählt. Dar­un­ter fällt unter ande­rem die Kün­di­gung auf­grund per­sön­li­cher Eigen­schaf­ten, wenn Rech­te gel­tend gemacht wer­den, die der Par­tei zuste­hen (Rache­kün­di­gung) oder weil der Arbeit­neh­mer in einer Gewerk­schaft tätig ist. Das Arbeits­ver­hält­nis wird in die­sem Fall been­det, doch besteht ein Anspruch auf eine Entschädigung.

Nach Ablauf der Pro­be­zeit darf der Arbeit­ge­ber das Arbeits­ver­hält­nis nicht kündigen:

  • wäh­rend der Arbeit­neh­mer im Mili­tär­dienst ist und 4 Wochen davor und danach.
  • wäh­rend der Arbeit­neh­mer unver­schul­det durch Krank­heit oder Unfall nicht arbei­ten kann wäh­rend fol­gen­den Zeiträumen: 
    • 1. Dienst­jahr 30 Tage
    • 2. – 5. Dienst­jahr 90 Tage
    • > 6. Dienst­jahr 180 Tage
  • wäh­rend der Schwan­ger­schaft und 16 Wochen nach der Geburt.

Eine Kün­di­gung, die in die­sen Zeit­räu­men aus­ge­spro­chen wird, ist nich­tig. Das bedeu­tet, das Arbeits­ver­hält­nis bleibt wei­ter­hin bestehen. Wur­de eine Kün­di­gung vor einer sol­chen Sperr­frist aus­ge­spro­chen, wird die Kün­di­gungs­zeit ledig­lich unter­bro­chen und läuft nach Ablauf der Sperr­frist weiter.

c) Fristlose Kündigung

Durch eine frist­lo­se Kün­di­gung wird das Arbeits­ver­hält­nis am Tag, an dem sie aus­ge­spro­chen wird, been­det. Der Arbeit­neh­mer hat nach die­sem Tag bloss noch Lohn­an­sprü­che für bereits gelei­ste­te Arbeit. Sowohl der Arbeit­ge­ber als auch der Arbeit­neh­mer kön­nen das Arbeits­ver­hält­nis aus wich­ti­gen Grün­den frist­los kündigen.

Ein wich­ti­ger Grund ist gege­ben, wenn das Arbeits­ver­hält­nis nach Treu und Glau­ben nicht mehr fort­ge­setzt wer­den kann. Bei­spie­le sind wie­der­hol­te Arbeits­ver­wei­ge­rung des Arbeit­neh­mers, das Wei­ter­ge­ben von Geschäfts­ge­heim­nis­sen, sexu­el­le Über­grif­fe oder Nicht­be­zah­len meh­re­rer Monats­löh­ne. Bei weni­ger schwer­wie­gen­den Grün­den, wie bei unbe­grün­de­tem Fern­blei­ben vom Arbeits­platz, Miss­ach­tung von Wei­sun­gen des Vor­ge­setz­ten oder über­mäs­si­gem pri­va­tem tele­fo­nie­ren am Arbeits­platz, muss der Arbeit­ge­ber vor der frist­lo­sen Kün­di­gung eine Abmah­nung aus­spre­chen. Das unver­schul­de­te Feh­len des Arbeit­neh­mers am Arbeits­platz ist kein wich­ti­ger Grund, wel­cher eine frist­lo­se Kün­di­gung recht­fer­ti­gen würde.

Die Kün­di­gung muss kurz nach dem Fehl­ver­hal­ten erfol­gen. In der Regel ist die Kün­di­gung nach zwei bis drei Arbeits­ta­gen auszusprechen.

Bei einer frist­lo­sen Kün­di­gung aus wich­ti­gen Grün­den ist die Par­tei, wel­cher gekün­digt wur­de, scha­den­er­satz­pflich­tig. Kün­digt der Arbeit­neh­mer, hat er Anspruch auf Lohn für die Dau­er bis zur ordent­li­chen Kün­di­gungs­frist. Löst der Arbeit­ge­ber das Arbeits­ver­hält­nis auf, hat er Anspruch für die Mehr­ko­sten für eine teu­re­re Aushilfe.

Wenn kein wich­ti­ger Grund vor­liegt für die frist­lo­se Kün­di­gung des Arbeit­ge­bers, hat der gekün­dig­te Arbeit­neh­mer Anspruch auf den Lohn, den er unter Ein­hal­tung der ordent­li­chen Kün­di­gungs­frist ver­dient hät­te. Zusätz­lich kann der Rich­ter je nach Umstän­den dem Arbeit­ge­ber eine Ent­schä­di­gung bis zur Höhe von 6 Monats­löh­nen zuspre­chen (Straf­zah­lung).

Kün­digt der Arbeit­neh­mer frist­los ohne wich­ti­gen Grund, hat der Arbeit­ge­ber einen Anspruch von bis zu einem Vier­tel des Monats­lohns und Ersatz von wei­te­rem all­fäl­li­gem Schaden.

3. Arbeitsunfähigkeit und Arztzeugnis / Ferien

Ab wann der Arbeit­neh­mer ein Arzt­zeug­nis vor­le­gen muss, ist übli­cher­wei­se in den Bestim­mun­gen des Arbeits­ver­trags gere­gelt. Meist wird erst ab dem drit­ten Krank­heits­tag ein Zeug­nis ver­langt. Tritt die Krank­heit in den Feri­en auf, müs­sen für die Krank­heits­dau­er kei­ne Feri­en­ta­ge bezo­gen werden.

4. Lohnfortzahlung bei Krankheit

Dau­ert das Arbeits­ver­hält­nis mehr als 3 Mona­te, ist der Arbeit­ge­ber nach Gesetz ver­pflich­tet, dem Arbeit­ge­ber den Lohn für min­de­stens 3 Wochen wei­ter zu bezah­len. Die mei­sten Arbeit­ge­ber schlies­sen eine Kran­ken­tag­geld­ver­si­che­rung ab. In einem sol­chen Fall bezahlt die Ver­si­che­rung im Krank­heits­fall 80% des Lohns, bis der Arbeit­neh­mer wie­der arbei­ten kann, maxi­mal aber wäh­rend 720 Tagen.

5. Mutterschaftsurlaub

Die Mut­ter hat ein Anrecht auf 14 Wochen Mut­ter­schafts­ur­laub nach der Geburt ihres Kin­des. Sie erhält in der Regel 80% ihres Loh­nes in Form von Tag­gel­dern. Dabei ist der Lohn auf maxi­mal 196 Fran­ken pro Tag begrenzt. Die Arbeit­neh­me­rin darf wäh­rend der ersten 8 Wochen nach der Geburt nicht arbei­ten. Beginnt sie den­noch frü­her zu arbei­ten, ver­fällt ihr Anspruch auf die noch ver­blei­ben­den Wochen Mutterschaftsurlaub.

6. Stillende Frauen

Stil­len­de Frau­en müs­sen ihr Ein­ver­ständ­nis geben, um zu arbei­ten. Dabei darf die schwan­ge­re oder stil­len­de Mut­ter nicht mehr Stun­den arbei­ten als vor der Schwan­ger­schaft. 9 Stun­den pro Tag dür­fen dabei jedoch nicht über­schrit­ten wer­den. Arbei­te­te die Mut­ter vor der Schwan­ger­schaft mehr als 9 Stun­den, ist ihre Arbeits­zeit auf 9 Stun­den zu redu­zie­ren. Zudem muss sie sich auf ihr Ver­lan­gen hin unter geeig­ne­ten Bedin­gun­gen in einem Ruhe­raum aus­ru­hen können.

Wäh­rend des ersten Lebens­jah­res des Kin­des hat die Mut­ter fol­gen­des Anrecht, wäh­rend der bezahl­ten Arbeits­zeit das Kind zu stillen:

  • 30 min. bei einer täg­li­chen Arbeits­zeit bis zu 4 Stunden.
  • 60 min. bei einer täg­li­chen Arbeits­zeit über 4 Stunden.
  • 90 min. bei einer täg­li­chen Arbeits­zeit über 7 Stunden.

7. Überstunden

Als Über­stun­den gel­ten Arbeits­stun­den, die über die im Ver­trag ver­ein­bar­te Arbeits­zeit hin­aus ver­rich­tet wer­den. Arbeit­neh­mer sind nur dazu ver­pflich­tet Über­stun­den zu lei­sten, wenn:

  • die Über­stun­den not­wen­dig sind, bei­spiels­wei­se wenn eine Bestel­lung noch am sel­ben Tag ver­schickt wer­den muss.
  • der Arbeit­neh­mer psy­chisch und kör­per­lich dazu in der Lage ist.
  • die Auf­ga­be dem Arbeit­neh­mer zuge­mu­tet wer­den kann.
  • die maxi­ma­le Wochen­ar­beits­zeit von 45 bzw. 50 Stun­den nicht über­schrit­ten wird.

Über­stun­den wer­den, sofern nichts ande­res ver­ab­re­det ist, durch Lohn­zah­lun­gen ver­gü­tet. Dabei beträgt die Bezah­lung den Nor­mal­lohn samt einem Zuschlag von min­de­stens 25%. Im Arbeits­ver­trag kön­nen abwei­chen­de Rege­lun­gen getrof­fen wer­den. Mit dem Ein­ver­ständ­nis des Arbeit­neh­mers kön­nen Über­stun­den auch in glei­chem Umfang durch Frei­zeit aus­ge­gli­chen werden.

Eine ande­re Rege­lung gilt bei Über­zeit. Von Über­zeit wird dann gespro­chen, wenn die wöchent­li­che gesetz­li­che Höchst­ar­beits­zeit (je nach Bran­che 45 bis 50 Stun­den) über­schrit­ten wird.

  • Sie darf nicht mehr als zwei Stun­den im Tag betragen.
  • Sie darf im Kalen­der­jahr nicht mehr als 170 Stun­den (bei wöchent­li­cher Arbeits­zeit von 45 Stun­den) bzw. 140 Stun­den (bei 50 Stun­den) betragen.

Sie muss – wenn sie nicht innert bestimm­ter Frist durch Frei­zeit aus­ge­gli­chen wird – zwin­gend mit einem Lohn­zu­schlag von min­de­stens 25% ent­schä­digt werden.

Bei Kader­an­ge­stell­ten wird die Arbeits­zeit durch die Auf­trä­ge bestimmt, die sie erhal­ten. Sie sind frei in der Ein­tei­lung ihrer Arbeits­zeit. Ist eine bestimm­te Arbeits­zeit ver­trag­lich fest­ge­hal­ten oder bei die­ser Per­so­nen­grup­pe betriebs­üb­lich, sind Stun­den, die die­ses Arbeits­pen­sum über­schrei­ten, Über­stun­den. Ist kei­ne Anzahl Arbeits­stun­den gere­gelt, gilt die Zeit, die für die ordent­li­che Erle­di­gung der ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Auf­ga­ben benö­tig­te Zeit als Arbeits­zeit. Dabei gehört auch ein Mehr­ein­satz zur Arbeit, der nicht als Über­stun­den zu ver­gü­ten ist. Die­ser Mehr­ein­satz wird durch ande­re Vor­tei­le, wie einen höhe­ren Lohn, Gestal­tungs­frei­heit bei der Arbeit, Spe­sen­re­ge­lung, kom­pen­siert. Kader­mit­ar­bei­ten­de sind aber nicht zu einer zeit­lich unbe­schränk­ten Arbeits­lei­stung ver­pflich­tet. Nicht mehr zumut­bar sind bei­spiels­wei­se Situa­tio­nen, in wel­chen wäh­rend län­ge­rer Zeit die Ver­ant­wor­tung für zusätz­li­che Auf­ga­ben über­nom­men wird und dadurch eine aus­ser­or­dent­li­che Zusatz­be­la­stung mit ent­spre­chen­der Mehr­ar­beit anfällt.

8. Ferien

Dem Arbeit­neh­mer ste­hen jedes Dienst­jahr min­de­stens 4 Wochen Feri­en zu. Arbeit­neh­mer unter 20 Jah­ren haben 5 Wochen Feri­en. Bei einem unvoll­stän­di­gen Dienst­jahr ste­hen Feri­en ent­spre­chend der Dau­er des ange­fan­ge­nen Dienst­jah­res zu. Wäh­rend des Arbeits­ver­hält­nis­ses dür­fen Feri­en nicht aus­ge­zahlt wer­den. Der Arbeit­neh­mer hat die­se zu beziehen.

Der Feri­en­an­spruch kann um 1/12 gekürzt wer­den, für jeden vol­len Monat, indem der Arbeit­neh­mer die Arbeits­lei­stung nicht erbrin­gen kann sofern:

  • er durch eige­nes Ver­schul­den arbeits­un­fä­hig ist.
  • er mehr als einen Monat durch Grün­de, die in der Per­son des Arbeits­neh­mer lie­gen, wie Krank­heit, Unfall, Mili­tär­dienst, arbeits­un­fä­hig ist.
  • die Arbeit­neh­me­rin mehr als zwei Mona­te auf­grund einer Schwan­ger­schaft arbeits­un­fä­hig ist oder Mut­ter­schafts­ent­schä­di­gung bezo­gen hat.

Der Zeit­punkt der Feri­en wird vom Arbeit­ge­ber bestimmt. Er hat sich dabei jedoch an gewis­se Schran­ken zu halten:

  • Grund­sätz­lich sind die Feri­en in einem Dienst­jahr zu bezie­hen. Ver­schie­bun­gen auf das Fol­ge­jahr sind bloss in Ein­zel­fäl­len erlaubt. Nicht­be­zo­ge­ne Feri­en haben dabei eine Ver­jäh­rungs­frist von 5 Jahren.
  • Min­de­stens zwei Wochen sind zusam­men­hän­gend zu beziehen.
  • Der Arbeit­ge­ber hat auf die Wün­sche des Arbeit­neh­mers Rück­sicht zu neh­men, sofern dies im Inter­es­se des Unter­neh­mens mög­lich ist.

Die Feri­en sind früh­zei­tig fest­zu­le­gen, sodass eine ver­nünf­ti­ge Feri­en­pla­nung mög­lich ist. In der Regel sind Feri­en min­de­stens 3 Mona­te im Vor­aus anzukündigen.

9. Freizeit

Der Arbeit­neh­mer hat ein Anrecht auf Frei­zeit, die nicht von den Feri­en abge­zo­gen wer­den. Grün­de sind:

  • Hei­rat oder Ein­tra­gung einer Part­ner­schaft (2–3 Tage)
  • Geburt (1 Tag)
  • Tod eines Eltern­teils, des Ehe­gat­ten, des ein­ge­tra­ge­nen Part­ners, eines Kin­des (2–3 Tage)
  • ande­re Todes­fäl­le im enge­ren Fami­li­en­kreis (1–2 Tage)
  • Woh­nungs­wech­sel (1 Tag)
  • Stel­len­su­che nach erfolg­ter Kündigung

Der Gesetz­ge­ber hat für die Frei­zeit kei­ne Lohn­fort­zah­lungs­pflicht des Arbeit­ge­bers vorgeschrieben.

10. Pausen während der Arbeitszeit

Durch das Gesetz ist vor­ge­schrie­ben, dass die Arbeits­zeit ab einer gewis­sen Dau­er durch Pau­sen unter­bro­chen wer­den muss. Die Min­dest­dau­er der Pau­se beträgt:

  • 15 min. bei mehr als 5 ½ Stun­den Arbeits­zeit pro Tag.
  • 30 min. bei mehr als 7 Stun­den Arbeits­zeit pro Tag.
  • 60 min. bei mehr als 9 Stun­den Arbeits­zeit pro Tag.

Pau­sen wer­den nicht als Arbeits­zeit gezählt und müs­sen somit auch nicht bezahlt werden.

Pau­sen dür­fen nicht an den Rand der Arbeits­zei­ten gescho­ben wer­den, damit frü­her nach Hau­se gegan­gen wer­den kann. Nach Fei­er­abend müs­sen min­de­stens 11 Stun­den (soge­nann­te Ruhe­zeit) ver­gan­gen sein, bevor am näch­sten Mor­gen wie­der mit der Arbeit begon­nen wer­den darf.

11. Betreuung von kranken Kindern

Der Arbeit­ge­ber muss dem Arbeit­neh­mer bis zu 3 Tage frei geben, um sein kran­kes Kind zu betreu­en, sofern der Arbeit­neh­mer kei­ne ande­re Mög­lich­keit hat, sein Kind ander­wei­tig betreu­en zu las­sen. Der Lohn ist für die­se 3 Tage geschuldet.

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Über den Autor

Cornel Wehrli ist Rechtsanwalt mit langjähriger Berufserfahrung. Er ist Mitglied im Schweizerischen Anwaltsverband sowie Inhaber von Wehrli Partner Rechtsanwälte. Er publiziert wöchentlich in der Neuen Fricktaler Zeitung.

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.