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Die Eheschliessung

Die Ehe­schlies­sung wird auch Hoch­zeit, Hei­rat, Ver­mäh­lung oder Trau­ung genannt. In der Schweiz fin­den pro Tag knapp 100 Hei­ra­ten statt. Vor zehn Jah­ren war die­se Anzahl um 14% grösser.

1. Das Verlöbnis

Die Ver­lo­bung ist das Ver­spre­chen der Braut­leu­te, ein­an­der zu hei­ra­ten. Sie ist ein form­frei­er Ver­trag. Aus der Ver­lo­bung ent­steht kein Anspruch auf Ein­ge­hung der Ehe. Mit Aus­nah­me der gewöhn­li­chen Gele­gen­heits­ge­schen­ke kön­nen die Ver­lob­ten Geschen­ke, die sie ein­an­der gemacht haben, bei Auf­lö­sung der Ver­lo­bung zurück­for­dern. Zudem kann der­je­ni­ge Ver­lob­te, wel­cher im Hin­blick auf die Ehe­schlies­sung in guten Treu­en Ver­an­stal­tun­gen (z. B. Auf­ga­be der Arbeits­stel­le) getrof­fen hat, vom andern einen ange­mes­se­nen Bei­trag ver­lan­gen. Die­se Ansprü­che ver­jäh­ren mit Ablauf eines Jah­res nach der Auf­lö­sung der Verlobung.

2. Die Voraussetzungen

Um die Ehe ein­ge­hen zu kön­nen, müs­sen die Braut­leu­te das 18. Alters­jahr zurück­ge­legt haben und urteils­fä­hig sein. Die Ehe­schlies­sung ist in fol­gen­den Fäl­len verboten:

  • zwi­schen Ver­wand­ten in gera­der Linie sowie zwi­schen Geschwi­stern oder Halbgeschwistern
  • bei bestehen­der Ehe

3. Das Verfahren

Die Ver­lob­ten stel­len das Gesuch um Durch­füh­rung des Vor­be­rei­tungs­ver­fah­rens beim Zivil­stands­amt des Wohn­or­tes der Braut oder des Bräu­ti­gams. Nach Prü­fung des Gesuchs durch das Zivil­stan­des­amt erhal­ten die Braut­leu­te die Ermäch­ti­gung zur Trau­ung. Die­se kann anschlies­send innert 3 Mona­ten auf einem belie­bi­gen Zivil­stands­amt voll­zo­gen werden.

4. Die Ungültigkeit einer geschlossenen Ehe

Eine gül­tig geschlos­se­ne Ehe kann an einem Man­gel lei­den. Die­ser muss gericht­lich gel­tend gemacht wer­den, wor­auf der Rich­ter die Ungül­tig­keit der Ehe aus­spricht. Je nach Man­gel der Ehe spricht man von unbe­fri­ste­ter Ungül­tig­keit (Kla­ge kann jeder­zeit ein­ge­reicht wer­den) oder befri­ste­ter Ungül­tig­keit (Kla­ge­frist von 6 Mona­ten ab Kennt­nis, läng­stens bis 5 Jah­re nach Heirat).

a) Unbefristete Ungültigkeit

Ein sol­cher Ungül­tig­keits­grund liegt vor, wenn einer der Ehe­gat­ten dau­ernd urteils­un­fä­hig ist, nicht aus frei­em Wil­len gehei­ra­tet hat oder bei ver­bo­te­ner Hei­rat (sie­he oben).

b) Befristete Ungültigkeit

Die­ser Ungül­tig­keits­grund ist bei fol­gen­den Vor­aus­set­zun­gen gegeben:

  • Ein Ehe­gat­te war bei der Trau­ung aus einem vor­über­ge­hen­den Grund nicht urteilsfähig.
  • Ein Ehe­gat­te hat sich aus Irr­tum trau­en las­sen, sei es, dass er die Ehe selbst oder die Trau­ung mit der betref­fen­den Per­son nicht gewollt hat.
  • Ein Ehe­gat­te wur­de über wesent­li­che per­sön­li­che Eigen­schaf­ten des ande­ren absicht­lich getäuscht.

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Über den Autor

Cornel Wehrli ist Rechtsanwalt mit langjähriger Berufserfahrung. Er ist Mitglied im Schweizerischen Anwaltsverband sowie Inhaber von Wehrli Partner Rechtsanwälte. Er publiziert wöchentlich in der Neuen Fricktaler Zeitung.

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.