Die Eheschliessung wird auch Hochzeit, Heirat, Vermählung oder Trauung genannt. In der Schweiz finden pro Tag knapp 100 Heiraten statt. Vor zehn Jahren war diese Anzahl um 14% grösser.
1. Das Verlöbnis
Die Verlobung ist das Versprechen der Brautleute, einander zu heiraten. Sie ist ein formfreier Vertrag. Aus der Verlobung entsteht kein Anspruch auf Eingehung der Ehe. Mit Ausnahme der gewöhnlichen Gelegenheitsgeschenke können die Verlobten Geschenke, die sie einander gemacht haben, bei Auflösung der Verlobung zurückfordern. Zudem kann derjenige Verlobte, welcher im Hinblick auf die Eheschliessung in guten Treuen Veranstaltungen (z. B. Aufgabe der Arbeitsstelle) getroffen hat, vom andern einen angemessenen Beitrag verlangen. Diese Ansprüche verjähren mit Ablauf eines Jahres nach der Auflösung der Verlobung.
2. Die Voraussetzungen
Um die Ehe eingehen zu können, müssen die Brautleute das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und urteilsfähig sein. Die Eheschliessung ist in folgenden Fällen verboten:
- zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen Geschwistern oder Halbgeschwistern
- bei bestehender Ehe
3. Das Verfahren
Die Verlobten stellen das Gesuch um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens beim Zivilstandsamt des Wohnortes der Braut oder des Bräutigams. Nach Prüfung des Gesuchs durch das Zivilstandesamt erhalten die Brautleute die Ermächtigung zur Trauung. Diese kann anschliessend innert 3 Monaten auf einem beliebigen Zivilstandsamt vollzogen werden.
4. Die Ungültigkeit einer geschlossenen Ehe
Eine gültig geschlossene Ehe kann an einem Mangel leiden. Dieser muss gerichtlich geltend gemacht werden, worauf der Richter die Ungültigkeit der Ehe ausspricht. Je nach Mangel der Ehe spricht man von unbefristeter Ungültigkeit (Klage kann jederzeit eingereicht werden) oder befristeter Ungültigkeit (Klagefrist von 6 Monaten ab Kenntnis, längstens bis 5 Jahre nach Heirat).
a) Unbefristete Ungültigkeit
Ein solcher Ungültigkeitsgrund liegt vor, wenn einer der Ehegatten dauernd urteilsunfähig ist, nicht aus freiem Willen geheiratet hat oder bei verbotener Heirat (siehe oben).
b) Befristete Ungültigkeit
Dieser Ungültigkeitsgrund ist bei folgenden Voraussetzungen gegeben:
- Ein Ehegatte war bei der Trauung aus einem vorübergehenden Grund nicht urteilsfähig.
- Ein Ehegatte hat sich aus Irrtum trauen lassen, sei es, dass er die Ehe selbst oder die Trauung mit der betreffenden Person nicht gewollt hat.
- Ein Ehegatte wurde über wesentliche persönliche Eigenschaften des anderen absichtlich getäuscht.