Ziel des Strafprozesses ist die Feststellung der Schuld oder Nichtschuld eines Angeklagten sowie die Fällung eines gerechten Urteils. Für den Verfahrensablauf gelten strenge Vorschriften.
1. Der Ablauf des ordentlichen Strafverfahrens
Das Vorverfahren umfasst das polizeiliche Ermittlungsverfahren und das von der Staatsanwaltschaft geführte Untersuchungsverfahren. Dabei soll festgestellt werden, ob ein hinreichender Tatverdacht dafür besteht, dass eine bestimmte beschuldigte Person eine strafbare Handlung begangen hat. Nach Durchführung der notwendigen Untersuchungsmassnahmen wird das Verfahren durch die Staatsanwaltschaft entweder eingestellt oder es wird Anklage erhoben.
An der Hauptverhandlung vor Gericht nehmen neben dem Richter – in schweren Fällen 5 Richter – und einem Gerichtsschreiber zwingend die beschuldigte Person (sofern ihr das persönliche Erscheinen durch das Gericht nicht erlassen worden ist) und ihr Verteidiger teil. Die Staatsanwaltschaft ist zur Anwesenheit nur bei schweren Fällen verpflichtet. Geschädigte Personen haben das Recht auf Teilnahme. Das Verfahren ist grundsätzlich öffentlich. An der Hauptverhandlung werden der Angeklagte und allfällige Zeugen nochmals befragt. Die Parteien haben die Möglichkeit Beweisanträge zu stellen und zu den Beweisen Stellung zu nehmen. Auf das Beweisverfahren folgen die Parteivorträge (Plädoyer), wobei dem Angeklagten zum Schluss der Verhandlung Gelegenheit zum letzten Wort gegeben wird. In der darauffolgenden, nichtöffentlichen Urteilsberatung wird über die Schuld sowie die Strafe beraten. Auf die Urteilsberatung folgt die (wiederum öffentliche) Urteilsverkündung.
Gegen erstinstanzliche Entscheide können Rechtsmittel (Beschwere, Berufung und Revision) erhoben werden. Dadurch wird bewirkt, dass der Entscheid durch eine höhere Instanz überprüft wird. (Rechtsmittelverfahren)
Nach dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils folgt gegebenenfalls das Vollstreckungsverfahren. (Vollzug)
2. Die Grundsätze des Strafprozesses
Die Offizialmaxime besagt, dass die Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens dem Staat obliegt (und nicht dem Verletzten).
Das Legalitätsprinzip bestimmt, dass die Strafbehörden beim Vorliegen genügender Verdachtsumstände zwingen tätig werden müssen. Eine Ausnahme hiervon bildet das Opportunitätsprinzip. Dieses besagt, dass die Strafverfolgungsorgane unter gewissen Bedingungen bei leichten Straftaten von einer Strafverfolgung absehen können.
Nach dem Anklagegrundsatz darf das Gericht nur den eingeklagten Sachverhalt beurteilen.
Das Beschleunigungsgebot gebietet, dass über eine Anklage innert angemessener Frist bzw. ohne unangemessene Verzögerung ein Entscheid gefällt werden muss.
Gerichtsverhandlungen sowie die Urteilsverkündung im Strafverfahren sind gemäss dem Öffentlichkeitsgrundsatz im Regelfall öffentlich. Damit wird der beschuldigten Person sowie den übrigen am Prozess Beteiligten eine faire Behandlung und ein gerechtes Verfahren gewährleistet.
Der Grundsatz in dubio pro reo hält fest, dass die beschuldigte Person bis zum Nachweis ihrer Schuld als unschuldig gilt.
Das Prinzip ne bis in idem besagt, dass über dieselbe Sache nicht noch einmal ein Verfahren gemacht werden darf.
3. Ihre Rechte als beschuldigte Person
Während des ganzen Verfahrens gilt die Unschuldsvermutung. Einvernahmen müssen fair ablaufen, ohne Anwendung von physischem oder psychischem Druck. Nicht zulässig sind deshalb auch unklare oder suggestive Fragen. Grundsätzlich sollten Polizei und Staatsanwaltschaft belastenden und entlastenden Tatsachen gleichermassen nachgehen.
Sie haben während der Strafuntersuchung unter anderem folgende Rechte:
- Das Recht darauf zu wissen, was Ihnen vorgeworfen wird.
- Das Recht, zur Einvernahme einen Anwalt beizuziehen.
- Das Recht, die Aussage zu verweigern
- Das Recht, frühere Aussagen zu widerrufen
- Das Recht, Akten einzusehen
- Das Recht, die Unterschrift auf Einvernahme-Protokollen zu verweigern.
Wenn Sie von einem dieser Rechte Gebrauch machen (bspw. Ihre Aussage verweigern), darf das im Verfahren nicht gegen Sie verwendet werden.
4. Verteidigung in Strafsachen
Im Strafprozess gilt der Grundsatz der freiwilligen Verteidigung. Unter gewissen Umständen muss der Angeschuldigte jedoch zwingend einen Verteidiger beiziehen (notwendige Verteidigung).
Bei der Wahlverteidigung bestellt und bezahlt der Beschuldigte den von ihm frei gewählten Verteidiger. Hat der Angeschuldigte in einem Fall der notwendigen Verteidigung nicht selbst einen frei gewählten Verteidiger beigezogen, so wird von der Strafverfolgungsbehörde eine amtliche Verteidigung bestellt.
In der Schweiz gilt das Recht auf den Anwalt der ersten Stunde. Es besagt, dass die beschuldigte oder verhaftete Person bereits ab der ersten Einvernahme einen Anwalt beiziehen darf.
5. Die Verfahrensbeteiligten
Beschuldigter ist, wer einer Straftat verdächtigt, beschuldigt oder angeklagt wird. Zu Beginn der ersten Einvernahme muss Ihnen neben dem Tatvorwurf mitgeteilt werden, dass Sie die Aussage verweigern können und dass Sie das Recht haben, einen Verteidiger beizuziehen. Sie dürfen nicht verpflichtet werden, sich selbst zu belasten. Sie sind nicht verpflichtet die Wahrheit zu sagen. Wenn Sie lügen, werden Sie dafür nicht bestraft, ausser wenn Sie durch Ihre unwahre Aussage zu unrecht einer anderen Person ein strafbares Verhalten vorwerfen.
Geschädigter ist, wer durch die zu untersuchende Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt wurde. Wer zur Stellung eines Strafantrags berechtigt ist, ist auf jeden Fall als geschädigte Person zu erachten.
Beim Opfer handelt es sich um eine in der körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigte Person. Als Opfer hat man im Strafprozess besondere Rechte (u.a. das Recht auf Schutzmassnahmen).
Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die formell erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen. Sie erlangt damit Parteistellung.
Zeuge ist, wer weder als beschuldigte Person noch als Auskunftsperson oder Sachverständiger zu Tatsachen aussagen soll, die er selbst wahrgenommen hat. Wenn Sie als Zeuge vorgeladen werden, sind Sie grundsätzlich zum Erscheinen verpflichtet. Dies auch dann, wenn Sie sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen wollen. Als Zeuge müssen Sie wahrheitsgemäss aussagen. Ein Zeugnisverweigerungsrecht haben Sie u.a.:
- bei naher Verwandtschaft
- zum eigenen Schutz oder zum Schutz nahestehender Personen vor strafrechtlicher Verfolgung
- aufgrund eines Amts oder Berufsgeheimnisses
Die Auskunftsperson ist eine Zwischenfigur zwischen Beschuldigtem und Zeugen. Sie trifft keine Aussage- und Wahrheitspflicht. Als Auskunftsperson einvernommen werden beispielsweise Privatkläger, urteilsunfähige Personen, Kinder unter 15 Jahren sowie Mitbeschuldigte zu einer ihr nicht selbst zur Last gelegten Straftat.
Ein Sachverständiger wird bei besonderer Schwierigkeit einer Frage beigezogen und soll mit seinem besonderen Fachwissen bei der Beurteilung des Sachverhalts behilflich sein.
6. Die Beweise
Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Es wird dabei zwischen den Personalbeweisen (Einvernahmen) und Sachbeweise (Augenschein, Gegenstände, Urkunden) unterschieden.
7. Die Zwangsmassnahmen
Zwangsmassnahmen dienen der Sicherung der Verfahrensziele, insbesondere der Sicherung von Beweisen, der Anwesenheit von Person sowie der Vollstreckung des Endentscheids. Von den Zwangsmassnahmen ist in erster Linie die beschuldigte Person betroffen. Nachfolgend erhalten Sie eine kleine Übersicht.
a) Der Freiheitsentzug
b) Die Durchsuchung und Untersuchung
c) geheime Überwachungsmassnahmen
a) Der Freiheitsentzug
- Die Vorladung
- Die polizeiliche Vorführung
- Die polizeiliche Anhaltung
- Die vorläufige Festnahme
- Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft
Die Vorladung
Bei einer Vorladung durch eine Strafbehörde haben Sie eine Erscheinungspflicht. Wird einer Vorladung unentschuldigt nicht Folge geleistet, kann eine Vorführung durch die Polizei erfolgen. Triftige Entschuldigungsgründe sind der Behörde vor der Einvernahme unverzüglich zu melden und zu belegen.
Die polizeiliche Vorführung
Bei der polizeilichen Vorführung wird die vorzuführende Person an ihrem Aufenthaltsort durch die Polizei abgeholt und dem Gericht zugeführt. Es können nicht nur Beschuldigte, sondern auch Zeugen polizeilich vorgeführt werden.
Die polizeiliche Anhaltung
Ist eine Personenkontrolle im Interesse der Aufklärung einer Straftat.
Die vorläufige Festnahme
Die Polizei muss eine Person vorläufig festnehmen, die sie bei einem Verbrechen oder Vergehen auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar nach der Begehung einer solchen Tat angetroffen hat. Dasselbe gilt für Personen, die zur Verhaftung ausgeschrieben sind. Auch Privatpersonen sind zur vorläufigen Festnahme berechtigt. Wenn Sie verhaftet wurden, müssen Ihnen die Beamten in verständlicher Sprache die Gründe für die Verhaftung nennen und Sie über Ihre Rechte — insbesondere das Recht auf einen Anwalt — aufklären.
Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft
Die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft kommt zur Anwendung, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigist und zusätzlich ein besonderer Haftgrund vorliegt (Fluchtgefahr, Verdunkelungs- bzw. Kollusionsgefahr, Wiederholungsgefahr oder Ausführungsgefahr). Das Gericht muss spätestens 96 Stunden nach der Festnahme darüber befinden, ob die beschuldigte Person in der Haft bleiben oder freigelassen werden muss.
b) Die Durchsuchung und Untersuchung
- Hausdurchsuchung
- Durchsuchung von Aufzeichnungen
- Durchsuchung von Personen und Gegenständen
- Untersuchung von Personen
- Beschlagnahme
Hausdurchsuchung
Die Hausdurchsuchung beschreibt die Durchsuchung einer geschützten Räumlichkeit. Sie ist zulässig bei:
- Einwilligung der berechtigten Person
- Anordnung durch schriftlichen Befehl der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts
- Anordnung durch die Polizei, wenn Gefahr im Verzug ist
Durchsuchung von Aufzeichnungen
Die Durchsuchung von Aufzeichnungen kommt zur Anwendung, wenn vermutet wird, dass die Aufzeichnungen Informationen enthalten, welche der Beschlagnahme unterliegen. Wenn Sie als Inhaber von Schrift, Ton- und Bildaufzeichnungen der Auffassung sind, dass diese Aufzeichnungen nicht durchsucht werden dürfen (insb. wegen eines Aussage- bzw. Zeugnisverweigerungsrechts), so können Sie deren Siegelung verlangen. Sämtliche Aufzeichnungen bzw. Gegenstände, für welche die Siegelung verlangt wurde, dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden. Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht haben innerhalb von 20 Tagen nach der Versiegelung ein Entsiegelungsgesuch zu stellen, falls sie sich Zugang verschaffen wollen.
Durchsuchung von Personen und Gegenständen
Durchsuchung von Personen und Gegenstände (Körperoberfläche, Kleider, Taschen etc. sowie Fahrzeuge) können auch ohne Einwilligung vorgenommen werden, wenn davon auszugehen ist, dass Tatspuren oder Deliktsgut gefunden werden könnten. Durchsuchungen im Intimbereich dürfen nur von Personen des gleichen Geschlechts oder von einem Arzt/Ärztin durchgeführt werden.
Untersuchung von Personen
Die Untersuchung von Personen umfasst unter anderem die Durchsuchung der nicht einsehbaren Körperöffnungen und die Ermittlung körperfremder Stoffe im Organismus. Sie muss durch einen Arzt oder eine andere medizinische Fachperson durchgeführt werden. Bei nicht beschuldigten Personen ist ein Eingriff gegen deren Willen nur bei besonderen Taten möglich (Tötung, schwere Körperverletzung, Raub, Geiselnahme, Sexualdelikte).
Beschlagnahme
Die Beschlagnahme ist die Entziehung von deliktsrelevanten Gegenständen. Ziel dabei ist entweder die Sicherstellung von Beweismittel, die Sicherstellung von Kosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen oder auch die Einziehung bzw. Rückgabe des Gegenstandes an den Geschädigten.
c) Geheime Überwachungsmassnahmen
- Überwachung von Bank‑, Post- und Fernmeldeverkehr
- Observation
- Verdeckte Ermittlung
- Verdeckte Fahndung
Überwachung von Bank‑, Post- und Fernmeldeverkehr
Hierbei werden Post‑, Telefon‑, E‑Mail- und Internetverkehr sowie die Bankbeziehungen einer beschuldigten Person überwacht. Die Überwachung von Drittpersonen ist nur zulässig, wenn angenommen werden muss, dass Informationen für oder vom Beschuldigten über diese Person vermittelt werden.
Observation
Eine Observation ist die (zumeist verdeckte) systematische Beobachtung von Personen oder Gegenstände an öffentlich zugänglichen Orten.
Verdeckte Ermittlung
Bei einer verdeckten Ermittlung knüpfen Polizeiangehörige durch täuschendes Verhalten Kontakte zu Personen und bauen ein Vertrauensverhältnis auf, um in ein kriminelles Umfeld einzudringen und besonders schwere Straftaten aufzuklären. Sie verwenden dazu eine falsche Identität.
Verdeckte Fahndung
Auch die verdeckte Fahndung zielt darauf ab, Verbrechen und Vergehen aufzuklären. Dazu werden Scheingeschäfte abgeschlossen oder der Wille zum Abschluss solcher Geschäfte vorgetäuscht. Es wird dabei weder ein Vertrauensverhältnis aufgebaut noch versucht in ein kriminelles Milieu einzudringen. Es ist zudem auch keine durch Urkunden abgesicherte falsche Identität erforderlich.
8. Besondere Verfahrensarten
a) Das Strafbefehlsverfahren
Das Strafbefehlsverfahren ist ein vereinfachtes Verfahren, das für leichte bis mittelschwere Straftaten eine direkte und kostengünstige Erledigung ermöglicht. Es kommt zu Anwendung, wenn der Sachverhalt eingestanden wurde oder anderweitig ausreichend abgeklärt ist. Der Strafbefehl ist kein erstinstanzliches Sachurteil, sondern ein Vorschlag zur aussergerichtlichen Erledigung der Strafsache.
Wichtig: Wenn Sie mit einem Strafbefehl nicht einverstanden sind, können Sie gegen diesen innerhalb von zehn Tagen Einsprache erheben. Dann kommt es zu weiteren Untersuchungen. Unter nachfolgendem Link finden Sie weiterführende Informationen zum Strafbefehl.
b) Das abgekürzte Verfahren
Das abgekürzte Verfahren ist ein vereinfachtes, auf rasche Erledigung zielendes Verfahren. Es ermöglicht der Staatsanwaltschaft bei Straftaten, die nicht per Strafbefehl erledigt werden können, mit der beschuldigten Partei eine Absprache über den Inhalt der Anklageschrift (Strafmass) zu treffen. Dazu muss die beschuldigte Person einen mündlichen oder schriftlichen Antrag stellen und den Sachverhalt eingestehen. Das abgekürzte Verfahren ist ausgeschlossen bei Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren.
c) Das Abwesenheitsverfahren
Die beschuldigte Person hat grundsätzlich das Recht, an der Hauptverhandlung anwesend zu sein. Bleibt die beschuldigte Person der Hauptverhandlung trotz ordnungsgemässer Vorladung unentschuldigt fern, setzt das Gericht zunächst eine zweite Verhandlung an. Erst bei neuerlichem Nichterscheinen kann das Gericht ein Abwesenheitsverfahren durchführen.
9. Kosten, Entschädigung, Genugtuung
Bei einer Verurteilung muss die verurteilte Person die Kosten des Verfahrens tragen. Die Privatklägerschaft hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Im Fall eines Freispruchs oder der Einstellung trägt der Staat die Verfahrenskosten. Der beschuldigten Person ist gegebenenfalls eine Entschädigung (Ersatz der Anwaltskosten) oder eine Genugtuung (insb. bei unschuldig erlittener Haft) zuzusprechen.