Das Güterrecht regelt die Vermögensverhältnisse der Ehegatten während der Ehe und die Ansprüche jedes Ehegatten bei Auflösung der Ehe (durch Scheidung oder Tod). Demgegenüber regelt das Erbrecht, was mit dem Vermögen einer Person nach ihrem Tod geschieht.
Das Güterrecht hat beim Tod einer verheirateten Person direkte Auswirkungen auf das Erbrecht, indem es festlegt, welcher Vermögensteil vorweg an den überlebenden Ehegatten fällt und welcher Teil an die Erben des Verstorbenen (inkl. Ehegatten) gelangt.
Unternehmen die Ehegatten nichts bezüglich ihrer Finanzen, stehen sie unter dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung.
Die Ehegatten können jedoch zwischen verschiedenen Güterständen wählen und/oder gewisse Änderungen innerhalb eines Güterstandes vorsehen. Dies geschieht durch Abschluss eines Ehevertrages. Dieser bedarf der öffentlichen Beurkundung um gültig zu sein. Ein Ehevertrag kann im Hinblick auf die Ehe vor der Heirat und jederzeit während der Ehe abgeschlossen werden. Ein Ehevertrag kann jederzeit durch Abschluss eines neuen Ehevertrages abgeändert oder aufgehoben werden.
Es existieren drei Güterstände:
- Die Errungenschaftsbeteiligung
- die Gütergemeinschaft
- die Gütertrennung
1. Die Errungenschaftsbeteiligung
- a) Entstehung
- b) Vermögensverhältnisse während der Ehe
- c) Güterrechtliche Auseinandersetzung
- d) Vorschlagsteilung
- e) Vollzug der Auseinandersetzung
a) Entstehung
Die Errungenschaftsbeteiligung gilt für alle Ehepaare, die nicht durch Ehevertrag einen anderen Güterstand gewählt haben oder bei welchen die Gütertrennung richterlich angeordnet wurde.
b) Vermögensverhältnisse während der Ehe
Das Vermögen jedes Ehegatten zerfällt in zwei Vermögensmassen, das Eigengut und die Errungenschaft. Gesamthaft bestehen somit vier Vermögensmassen (Eigengut und Errungenschaft Ehefrau, Eigengut und Errungenschaft Ehemann).
Eigengut ist:
- Vermögen bei der Heirat
- Unentgeltlicher Vermögensanfall wie Erbschaften, Schenkungen
- Persönliche Gegenstände
- Genugtuungsansprüche
- Ersatzanschaffungen für Eigengut
Errungenschaft ist:
- Entgeltlicher Erwerb während der Ehe wie Arbeitserwerb
- Leistungen der Sozialversicherungen
- Erträge aus Eigengut
- Ersatzanschaffungen für Errungenschaftsvermögen
Durch Ehevertrag können folgende Vermögenswerte zu Eigengut erklärt werden:
- Erträge aus dem Eigengut
- während der Ehe gebildetes Geschäftsvermögen.
Jeder Ehegatte verwaltet und nutzt sein ganzes Vermögen (also Eigengut und Errungenschaft) selber und kann auch allein darüber verfügen. Auch über sein Einkommen kann er, soweit dieses nicht für die Bedürfnisse der Familie benötigt wird, frei verfügen. Erst bei Auflösung des Güterstandes durch Tod, Scheidung oder bei Übergang zu einem anderen Güterstand erfolgt eine gegenseitige Beteiligung an den vorhandenen Vermögenswerten.
Jeder Ehegatte haftet für seine Schulden mit seinem ganzen Vermögen (Eigengut und Errungenschaft). Beide haften solidarisch für die Schulden, die einer von ihnen in befugter Vertretung der ehelichen Gemeinschaft (Schlüsselgewalt) eingegangen ist.
Kann für ein Vermögensobjekt nicht nachgewiesen werden wem es gehört, wird angenommen, dass es beiden gemeinsam gehört. Über gemeinsames Eigentum kann keiner allein verfügen. Zur Beweissicherung kann jeder Ehegatte verlangen, dass über die Einbringung von Vermögenswerten ein öffentliches (notarielles) Inventar aufgenommen wird.
Wertvermehrungen auf Gütern der einzelnen Vermögensmassen verbleiben bei diesen selbst.
c) Güterrechtliche Auseinandersetzung
Bei Auflösung des Güterstandes (d. h. bei Tod eines Ehegatten, bei Scheidung der Ehe oder bei Eintritt der Gütertrennung) ist wie folgt vorzugehen:
Rücknahme der Vermögenswerte
Jeder Ehegatte nimmt seine eigenen Vermögenswerte (ausgeschieden in Eigengut und Errungenschaft) zurück.
Mehrwertanteil
Grundsätzlich sind Schulden bzw. Guthaben eines Ehegatten gegenüber dem Partner im ursprünglichen Betrag in die Rechnung einzusetzen. Hat aber ein Ehegatte einen Betrag an einen Gegenstand seines Partners geleistet, ohne dafür eine Gegenleistung erhalten zu haben und ist bei diesem Gegenstand ein Mehrwert entstanden, so hat er zudem Anspruch auf einen entsprechenden Mehrwertanteil. Zu beachten ist, dass der Partner eine Wertverminderung nicht mitträgt, also zumindest der Nominalwert (ursprünglicher Wert) des Darlehens zurück zuerstatten ist.
Beispiel:
Der Ehegatte A kauft aus einer Erbschaft von CHF 12’000.00 ein Bild, welches CHF 16’000.00 kostet. Der Partner gibt ihm die fehlenden CHF 4‘000.00, die er ebenfalls geerbt hat. Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung besitzt dieses Bild einen Wert von CHF 22’400.00. Der Anspruch auf einen Anteil am Mehrwert des Ehegatten, welcher die CHF 4‘000.00 zum Kauf beigetragen hat, berechnet sich wie folgt: (Werte in CHF)
Urspr. Wert | Mehrwert | Total | |
Leistung A (3/4) | 12’000.00 | 4’800.00 | 16’800.00 |
Leistung B (1/4) | 4’000.00 | 1’600.00 | 5’600.00 |
16’000.00 | 6’400.00 | 22’400.00 |
Ersatzforderung
Da jeder Ehegatte zwei Vermögensmassen besitzt (Eigengut und Errungenschaft), können Vermögensverschiebungen nicht nur unter den Ehegatten, sondern auch innerhalb des Vermögens eines Ehegatten erfolgen. Zur Ermittlung des Vorschlages (unten 4.) sind diese Verschiebungen ebenfalls auszugleichen. Ein allfälliger Mehrwert, aber auch — im Gegensatz zur Mehrwertbeteiligung — ein allfälliger Minderwert ist anteilsmässig zu berücksichtigen.
Beispiel:
Ein Ehegatte investiert CHF 100’00.00 in Wertschriften. Dafür hat er CHF 60’000.00 aus einer Erbschaft (Eigengut), CHF 40’000.00 nimmt er vom Ersparten aus Arbeitserwerb (Errungenschaft). Zur Zeit der güterrechtlichen Auseinandersetzung ist das Wertschriftenpaket nur noch CHF 80’000.00 Wert (= 80%). Der Errungenschaft ist zur Ermittlung des Vorschlages CHF 32’000.00 gutzuschreiben (=80% von CHF 40’000.00).
Hinzurechnung
Vermögensentäusserungen in der Absicht, die Errungenschaft und damit die Vorschlagsbeteiligung des Partners zu schmälern, sind bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung in jedem Fall der Errungenschaft hinzuzurechnen. Ohne Zustimmung des Ehepartners gemachte Schenkungen sind dann anzurechnen, wenn sie innerhalb von fünf Jahren vor Auflösung des Güterstandes vorgenommen worden sind.
d) Vorschlagsteilung
Die so ermittelte Netto-Errungenschaft hat jeder Ehegatte bzw. haben dessen Erben mit dem andern zu teilen. Grundsätzlich ist jeder Ehegatte am Vorschlag (positiver Saldo) des andern je zur Hälfte beteiligt. Am Rückschlag (negativer Saldo) eines Ehegatten ist der andere jedoch nicht beteiligt.
Durch Abschluss eines Ehevertrages können die Ehegatten eine andere Beteiligung am Vorschlag vereinbaren. Der freien Vereinbarung einer anderen Beteiligung am Vorschlag ist nur da eine Grenze gesetzt, wo die Pflichtteile von nicht gemeinsamen Nachkommen verletzt werden. Eine ehevertragliche Vereinbarung über eine andere Beteiligung am Vorschlag gilt nur dann auch für den Fall einer Scheidung oder bei gerichtlicher Anordnung der Gütertrennung, wenn dies im Ehevertrag so bestimmt wird.
Beispiel:
Franz Muster lässt sich scheiden. Er besitzt ein Vermögen von CHF 230’000.00 davon hat er während der Ehe CHF 70’000.00 von seinen Eltern geerbt, der Rest ist Erspartes. Seine Ehefrau besitzt ein Sparguthaben von Fr. 50’000.00. Sie hat bei der Heirat CHF 10’000.00 eingebracht, den Rest hat sie ebenfalls gespart. (Werte in CHF; EG = Eigengut; ER =Errungenschaft)
Ehemann | Eigengut Errungenschaft | 70’000.00 160’000.00 (Anteil je 80’000.00) |
Ehefrau | Eigengut Errungenschaft | 10’000.00 40’000.00 (Anteil je 20’000.00) |
Anspruch Ehefrau | EG Ehefrau Anteil ER Ehefrau Anteil ER Ehemann Total | 10’000.00 20’000.00 80’000.00 110’000.00 |
e) Vollzug der Auseinandersetzung
Bereitet die sofortige Begleichung der Beteiligungsforderung oder des Mehrwertanteils dem verpflichteten Ehegatten Schwierigkeiten, kann dieser einen Zahlungsaufschubverlangen.
Bei Tod eines Ehegatten hat der Überlebende das Recht, sich auf Anrechnung an seinem Anteil den Hausrat zu Eigentum und das Haus oder die Eigentumswohnung, wo die Ehegatten gelebt haben, zu Nutzniessung, unter Umständen sogar ebenfalls zu Eigentum, zuteilen zu lassen.
Reicht das Vermögen desjenigen Ehegatten, der während der Ehe ohne Zustimmung des Partners Zuwendungen an Dritte gemacht hat, nicht mehr aus, um seine Schulden gegenüber dem Partner zu begleichen, kann der Dritte entsprechend belangt werden.
2. Die Gütergemeinschaft
- a) Entstehung
- b) Vermögensverhältnisse während der Ehe
- c) Güterrechtliche Auseinandersetzung
- d) Teilung des Gesamtgutes
- e) Vollzug der Auseinandersetzung
a) Entstehung
Der Gütergemeinschaft kann man sich nur durch Abschluss eines Ehevertrages unterstellen.
b) Vermögensverhältnisse während der Ehe
Bei der allgemeinen Gütergemeinschaft bildet das gesamte Vermögen beider Ehegatten das Gesamtgut. Einzig Gegenstände, die einem Ehegatten zum persönlichen Gebrauch dienen sowie höchstpersönliche Ansprüche (insbesondere Genugtuungsansprüche z. B. aus Ehr- oder Körperverletzung) sind von Gesetzes wegen Eigengut jedes Ehegatten und können nicht (auch nicht durch Ehevertrag) zu Gesamtgut erklärt werden. Sie bilden das Eigengut der Ehegatten. Gesamthaft bestehen demnach drei Vermögensmassen. (Gesamtgut sowie Eigengut Ehemann und Eigengut Ehefrau).
Ehevertraglich kann die Gütergemeinschaft beschränkt werden, so dass z. B. nur die Errungenschaft als Gemeinschaftsgut bezeichnet wird (Errungenschaftsgemeinschaft) oder indem gewisse Vermögenswerte als Eigengut des einen oder andern Partners bezeichnet werden.
Als Grundsatz gilt, all das gehört zum Gesamtgut, wovon nicht bewiesen werden kann, dass es Eigengut eines Ehegatten ist.
Das Gesamtgut steht im gemeinsamen Eigentum (Gesamteigentum) beider Ehegatten. Dementsprechend können die Ehegatten über das Gesamtgut auch nur gemeinsam verfügen und sie können zu Lasten des Gesamtgutes auch nur gemeinsam Schulden eingehen. Nur so weit, als es um reine Verwaltungshandlungen geht oder ein Ehepartner im Rahmen der Schlüsselgewalt handelt, kann er die Gemeinschaft allein vertreten. Für Schulden, die beide Ehegatten gemeinsam eingehen oder die ein Ehegatte im Rahmen seiner Schlüsselgewalt oder im Zusammenhang mit der ordentlichen Verwaltung des Gesamtgutes begründet, haftet neben dem Eigengut jedes Ehegatten das ganze Gesamtgut (sog. Vollschulden). Für Schulden, welche ein Ehegatte allein eingeht (sog. Eigenschuld), haftet dessen Eigengut und die Hälfte des Wertes des Gesamtgutes.
Übt ein Ehegatte mit Zustimmung des andern und mit Mitteln, die zum Gesamtgut gehören, einen selbständigen Beruf aus oder betreibt er ein Gewerbe oder Geschäft, so kann er alle damit zusammenhängenden Rechtsgeschäfte allein vornehmen.
c) Güterrechtliche Auseinandersetzung
Hierbei ist in erster Linie festzustellen, was zum Eigengut jedes Ehegatten und was zum Gesamtgut gehört. Das Gesamtgut ist unter den Ehegatten zu teilen. Wie bei der Errungenschaftsbeteiligung findet auch hier zwischen den einzelnen Vermögensmassen eine Verrechnung der gegenseitigen Schulden statt. Gleich wie beim Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung wird zu einer Ersatzforderung auch ein entsprechender Mehrwertanteil hinzugerechnet; ein Minderwert wird nicht berücksichtigt.
d) Teilung des Gesamtgutes
Nachdem das Gesamtgut beiden Ehegatten gemeinsam gehört, ist es grundsätzlich auch hälftig zu teilen, unabhängig davon, wie viel jeder dazu beigetragen hat. Im Ehevertrag kann aber eine andere Teilungsregelung getroffen werden.
Sieht der Ehevertrag nicht etwas anderes vor, fällt beim Tod eines Ehegatten die Hälfte des Gesamtgutes an den überlebenden Ehegatten, die andere Hälfte an die Erben des Verstorbenen. Bei Scheidung der Ehe, bei Eintritt der gesetzlichen Gütertrennung (Konkurs eines Ehegatten) oder bei gerichtlicher Anordnung der Gütertrennung nimmt demgegenüber jeder Ehegatte diejenigen Vermögenswerte zurück, die unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung sein Eigengut wären; das restliche Gesamtgut wird darauf hälftig geteilt. Im Ehevertrag kann aber für den Fall der Eheauflösung durch Scheidung, für den Eintritt von Gütertrennung oder im Todesfall eine andere Aufteilung vorgesehen werden.
e) Vollzug der Auseinandersetzung
Gleich wie bei der Errungenschaftsbeteiligung hat jeder Ehegatte das Recht, insbesondere beim Tod des Partners, sich den Hausrat, das Haus oder die Eigentumswohnung, die zum Gesamtgut gehören, auf Anrechnung an seinen Anteil zuteilen zu lassen.
3. Die Gütertrennung
Hier bestehen zwei Vermögensmassen, jene des Ehemannes und jene der Ehefrau. Die Gütertrennung wird begründet:
- durch Ehevertrag der Ehegatten oder
- durch Anordnung des Richters auf Begehren eines Ehegatten, wenn ein wichtiger Grund vorliegt oder
- von Gesetzes wegen, wenn beim Güterstand der Gütergemeinschaft über einen der Ehegatten der Konkurs eröffnet wird.
Jeder Ehegatte behält, verwaltet und nutzt sein Vermögen selbst; er kann grundsätzlich über sein Vermögen frei verfügen. Kann nicht bewiesen werden, wem ein Vermögensgegenstand gehört, wird angenommen, dass er beiden gemeinsam zu Miteigentum zusteht.
Jeder Ehegatte haftet für Schulden, die er begründet, allein und nur mit seinem Vermögen. Beide Ehegatten haften jedoch solidarisch für solche Schulden, die einer von ihnen befugtermassen als Vertreter der ehelichen Gemeinschaft eingegangen ist (Ermächtigung durch den Ehepartner oder Geschäfte in Ausübung der Schlüsselgewalt).
Bei der Gütertrennung gibt es keine Beteiligung irgendwelcher Art am Vermögen oder am Einkommen des Partners. Bei Auflösung des Güterstandes gibt es damit auch keine güterrechtliche Auseinandersetzung.