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Das Güterrecht der Ehegatten

Das Güter­recht regelt die Ver­mö­gens­ver­hält­nis­se der Ehe­gat­ten wäh­rend der Ehe und die Ansprü­che jedes Ehe­gat­ten bei Auf­lö­sung der Ehe (durch Schei­dung oder Tod). Dem­ge­gen­über regelt das Erbrecht, was mit dem Ver­mö­gen einer Per­son nach ihrem Tod geschieht. 

Das Güter­recht hat beim Tod einer ver­hei­ra­te­ten Per­son direk­te Aus­wir­kun­gen auf das Erbrecht, indem es fest­legt, wel­cher Ver­mö­gens­teil vor­weg an den über­le­ben­den Ehe­gat­ten fällt und wel­cher Teil an die Erben des Ver­stor­be­nen (inkl. Ehe­gat­ten) gelangt.

Unter­neh­men die Ehe­gat­ten nichts bezüg­lich ihrer Finan­zen, ste­hen sie unter dem ordent­li­chen Güter­stand der Errun­gen­schafts­be­tei­li­gung.

Die Ehe­gat­ten kön­nen jedoch zwi­schen ver­schie­de­nen Güter­stän­den wäh­len und/oder gewis­se Ände­run­gen inner­halb eines Güter­stan­des vor­se­hen. Dies geschieht durch Abschluss eines Ehe­ver­tra­ges. Die­ser bedarf der öffent­li­chen Beur­kun­dung um gül­tig zu sein. Ein Ehe­ver­trag kann im Hin­blick auf die Ehe vor der Hei­rat und jeder­zeit wäh­rend der Ehe abge­schlos­sen wer­den. Ein Ehe­ver­trag kann jeder­zeit durch Abschluss eines neu­en Ehe­ver­tra­ges abge­än­dert oder auf­ge­ho­ben werden.

Es exi­stie­ren drei Güter­stän­de:

  1. Die Errun­gen­schafts­be­tei­li­gung
  2. die Güter­ge­mein­schaft
  3. die Güter­tren­nung

1. Die Errungenschaftsbeteiligung

a) Entstehung

Die Errun­gen­schafts­be­tei­li­gung gilt für alle Ehe­paa­re, die nicht durch Ehe­ver­trag einen ande­ren Güter­stand gewählt haben oder bei wel­chen die Güter­tren­nung rich­ter­lich ange­ord­net wurde.

b) Vermögensverhältnisse während der Ehe

Das Ver­mö­gen jedes Ehe­gat­ten zer­fällt in zwei Ver­mö­gens­mas­sen, das Eigen­gut und die Errun­gen­schaft. Gesamt­haft bestehen somit vier Ver­mö­gens­mas­sen (Eigen­gut und Errun­gen­schaft Ehe­frau, Eigen­gut und Errun­gen­schaft Ehe­mann).

Eigen­gut ist:

  • Ver­mö­gen bei der Heirat
  • Unent­gelt­li­cher Ver­mö­gens­an­fall wie Erb­schaf­ten, Schenkungen
  • Per­sön­li­che Gegenstände
  • Genug­tu­ungs­an­sprü­che
  • Ersatz­an­schaf­fun­gen für Eigengut

Errun­gen­schaft ist:

  • Ent­gelt­li­cher Erwerb wäh­rend der Ehe wie Arbeitserwerb
  • Lei­stun­gen der Sozialversicherungen
  • Erträ­ge aus Eigengut
  • Ersatz­an­schaf­fun­gen für Errungenschaftsvermögen

Durch Ehe­ver­trag kön­nen fol­gen­de Ver­mö­gens­wer­te zu Eigen­gut erklärt werden:

  • Erträ­ge aus dem Eigengut
  • wäh­rend der Ehe gebil­de­tes Geschäftsvermögen.

Jeder Ehe­gat­te ver­wal­tet und nutzt sein gan­zes Ver­mö­gen (also Eigen­gut und Errun­gen­schaft) sel­ber und kann auch allein dar­über ver­fü­gen. Auch über sein Ein­kom­men kann er, soweit die­ses nicht für die Bedürf­nis­se der Fami­lie benö­tigt wird, frei ver­fü­gen. Erst bei Auf­lö­sung des Güter­stan­des durch Tod, Schei­dung oder bei Über­gang zu einem ande­ren Güter­stand erfolgt eine gegen­sei­ti­ge Betei­li­gung an den vor­han­de­nen Vermögenswerten.

Jeder Ehe­gat­te haf­tet für sei­ne Schul­den mit sei­nem gan­zen Ver­mö­gen (Eigen­gut und Errun­gen­schaft). Bei­de haf­ten soli­da­risch für die Schul­den, die einer von ihnen in befug­ter Ver­tre­tung der ehe­li­chen Gemein­schaft (Schlüs­sel­ge­walt) ein­ge­gan­gen ist.

Kann für ein Ver­mö­gens­ob­jekt nicht nach­ge­wie­sen wer­den wem es gehört, wird ange­nom­men, dass es bei­den gemein­sam gehört. Über gemein­sa­mes Eigen­tum kann kei­ner allein ver­fü­gen. Zur Beweis­si­che­rung kann jeder Ehe­gat­te ver­lan­gen, dass über die Ein­brin­gung von Ver­mö­gens­wer­ten ein öffent­li­ches (nota­ri­el­les) Inven­tar auf­ge­nom­men wird.

Wert­ver­meh­run­gen auf Gütern der ein­zel­nen Ver­mö­gens­mas­sen ver­blei­ben bei die­sen selbst.

c) Güterrechtliche Auseinandersetzung

Bei Auf­lö­sung des Güter­stan­des (d. h. bei Tod eines Ehe­gat­ten, bei Schei­dung der Ehe oder bei Ein­tritt der Güter­tren­nung) ist wie folgt vorzugehen:

Rücknahme der Vermögenswerte

Jeder Ehe­gat­te nimmt sei­ne eige­nen Ver­mö­gens­wer­te (aus­ge­schie­den in Eigen­gut und Errun­gen­schaft) zurück.

Mehrwertanteil

Grund­sätz­lich sind Schul­den bzw. Gut­ha­ben eines Ehe­gat­ten gegen­über dem Part­ner im ursprüng­li­chen Betrag in die Rech­nung ein­zu­set­zen. Hat aber ein Ehe­gat­te einen Betrag an einen Gegen­stand sei­nes Part­ners gelei­stet, ohne dafür eine Gegen­lei­stung erhal­ten zu haben und ist bei die­sem Gegen­stand ein Mehr­wert ent­stan­den, so hat er zudem Anspruch auf einen ent­spre­chen­den Mehr­wert­an­teil. Zu beach­ten ist, dass der Part­ner eine Wert­ver­min­de­rung nicht mit­trägt, also zumin­dest der Nomi­nal­wert (ursprüng­li­cher Wert) des Dar­le­hens zurück zuer­stat­ten ist.

Bei­spiel:
Der Ehe­gat­te A kauft aus einer Erb­schaft von CHF 12’000.00 ein Bild, wel­ches CHF 16’000.00 kostet. Der Part­ner gibt ihm die feh­len­den CHF 4‘000.00, die er eben­falls geerbt hat. Bei der güter­recht­li­chen Aus­ein­an­der­set­zung besitzt die­ses Bild einen Wert von CHF 22’400.00. Der Anspruch auf einen Anteil am Mehr­wert des Ehe­gat­ten, wel­cher die CHF 4‘000.00 zum Kauf bei­getra­gen hat, berech­net sich wie folgt: (Wer­te in CHF)

 Urspr. Wert Mehr­wertTotal
Lei­stung A (3/4)12’000.004’800.0016’800.00
Lei­stung B (1/4) 4’000.001’600.005’600.00
 16’000.006’400.0022’400.00

Ersatzforderung

Da jeder Ehe­gat­te zwei Ver­mö­gens­mas­sen besitzt (Eigen­gut und Errun­gen­schaft), kön­nen Ver­mö­gens­ver­schie­bun­gen nicht nur unter den Ehe­gat­ten, son­dern auch inner­halb des Ver­mö­gens eines Ehe­gat­ten erfol­gen. Zur Ermitt­lung des Vor­schla­ges  (unten 4.) sind die­se Ver­schie­bun­gen eben­falls aus­zu­glei­chen. Ein all­fäl­li­ger Mehr­wert, aber auch — im Gegen­satz zur Mehr­wert­be­tei­li­gung — ein all­fäl­li­ger Min­der­wert ist anteils­mäs­sig zu berücksichtigen.

Bei­spiel:
Ein Ehe­gat­te inve­stiert CHF 100’00.00 in Wert­schrif­ten. Dafür hat er CHF 60’000.00 aus einer Erb­schaft (Eigen­gut), CHF 40’000.00 nimmt er vom Erspar­ten aus Arbeits­er­werb (Errun­gen­schaft). Zur Zeit der güter­recht­li­chen Aus­ein­an­der­set­zung ist das Wert­schrif­ten­pa­ket nur noch CHF 80’000.00 Wert (= 80%). Der Errun­gen­schaft ist zur Ermitt­lung des Vor­schla­ges CHF 32’000.00 gut­zu­schrei­ben (=80% von CHF 40’000.00).

Hinzurechnung

Ver­mö­gens­en­t­äus­se­run­gen in der Absicht, die Errun­gen­schaft und damit die Vor­schlags­be­tei­li­gung des Part­ners zu schmä­lern, sind bei der güter­recht­li­chen Aus­ein­an­der­set­zung in jedem Fall der Errun­gen­schaft hin­zu­zu­rech­nen. Ohne Zustim­mung des Ehe­part­ners gemach­te Schen­kun­gen sind dann anzu­rech­nen, wenn sie inner­halb von fünf Jah­ren vor Auf­lö­sung des Güter­stan­des vor­ge­nom­men wor­den sind.

d) Vorschlagsteilung

Die so ermit­tel­te Net­to-Errun­gen­schaft hat jeder Ehe­gat­te bzw. haben des­sen Erben mit dem andern zu tei­len. Grund­sätz­lich ist jeder Ehe­gat­te am Vor­schlag (posi­ti­ver Sal­do) des andern je zur Hälf­te betei­ligt. Am Rück­schlag (nega­ti­ver Sal­do) eines Ehe­gat­ten ist der ande­re jedoch nicht beteiligt.

Durch Abschluss eines Ehe­ver­tra­ges kön­nen die Ehe­gat­ten eine ande­re Betei­li­gung am Vor­schlag ver­ein­ba­ren. Der frei­en Ver­ein­ba­rung einer ande­ren Betei­li­gung am Vor­schlag ist nur da eine Gren­ze gesetzt, wo die Pflicht­tei­le von nicht gemein­sa­men Nach­kom­men ver­letzt wer­den. Eine ehe­ver­trag­li­che Ver­ein­ba­rung über eine ande­re Betei­li­gung am Vor­schlag gilt nur dann auch für den Fall einer Schei­dung oder bei gericht­li­cher Anord­nung der Güter­tren­nung, wenn dies im Ehe­ver­trag so bestimmt wird.

Bei­spiel:
Franz Muster lässt sich schei­den. Er besitzt ein Ver­mö­gen von CHF 230’000.00 davon hat er wäh­rend der Ehe CHF 70’000.00 von sei­nen Eltern geerbt, der Rest ist Erspar­tes. Sei­ne Ehe­frau besitzt ein Spar­gut­ha­ben von Fr. 50’000.00. Sie hat bei der Hei­rat CHF 10’000.00 ein­ge­bracht, den Rest hat sie eben­falls gespart. (Wer­te in CHF; EG = Eigen­gut; ER =Errun­gen­schaft)

Ehe­mann Eigen­gut
Errun­gen­schaft
70’000.00
160’000.00
(Anteil je 80’000.00)
Ehe­frauEigen­gut
Errun­gen­schaft
10’000.00
40’000.00
(Anteil je 20’000.00)
Anspruch Ehe­frauEG Ehe­frau
Anteil ER Ehe­frau
Anteil ER Ehe­mann
Total                                 
10’000.00
20’000.00
80’000.00
110’000.00

e) Vollzug der Auseinandersetzung

Berei­tet die sofor­ti­ge Beglei­chung der Betei­li­gungs­for­de­rung oder des Mehr­wert­an­teils dem ver­pflich­te­ten Ehe­gat­ten Schwie­rig­kei­ten, kann die­ser einen Zahlungsaufschubverlangen.

Bei Tod eines Ehe­gat­ten hat der Über­le­ben­de das Recht, sich auf Anrech­nung an sei­nem Anteil den Haus­rat zu Eigen­tum und das Haus oder die Eigen­tums­woh­nung, wo die Ehe­gat­ten gelebt haben, zu Nutz­nies­sung, unter Umstän­den sogar eben­falls zu Eigen­tum, zutei­len zu lassen.

Reicht das Ver­mö­gen des­je­ni­gen Ehe­gat­ten, der wäh­rend der Ehe ohne Zustim­mung des Part­ners Zuwen­dun­gen an Drit­te gemacht hat, nicht mehr aus, um sei­ne Schul­den gegen­über dem Part­ner zu beglei­chen, kann der Drit­te ent­spre­chend belangt werden.

2. Die Gütergemeinschaft

a) Entstehung

Der Güter­ge­mein­schaft kann man sich nur durch Abschluss eines Ehe­ver­tra­ges unterstellen.

b) Vermögensverhältnisse während der Ehe

Bei der all­ge­mei­nen Güter­ge­mein­schaft bil­det das gesam­te Ver­mö­gen bei­der Ehe­gat­ten das Gesamt­gut. Ein­zig Gegen­stän­de, die einem Ehe­gat­ten zum per­sön­li­chen Gebrauch die­nen sowie höchst­per­sön­li­che Ansprü­che (ins­be­son­de­re Genug­tu­ungs­an­sprü­che z. B. aus Ehr- oder Kör­per­ver­let­zung) sind von Geset­zes wegen Eigen­gut jedes Ehe­gat­ten und kön­nen nicht (auch nicht durch Ehe­ver­trag) zu Gesamt­gut erklärt wer­den. Sie bil­den das Eigen­gut der Ehe­gat­ten. Gesamt­haft bestehen dem­nach drei Ver­mö­gens­mas­sen. (Gesamt­gut sowie Eigen­gut Ehe­mann und Eigen­gut Ehefrau).

Ehe­ver­trag­lich kann die Güter­ge­mein­schaft beschränkt wer­den, so dass z. B. nur die Errun­gen­schaft als Gemein­schafts­gut bezeich­net wird (Errun­gen­schafts­ge­mein­schaft) oder indem gewis­se Ver­mö­gens­wer­te als Eigen­gut des einen oder andern Part­ners bezeich­net werden.

Als Grund­satz gilt, all das gehört zum Gesamt­gut, wovon nicht bewie­sen wer­den kann, dass es Eigen­gut eines Ehe­gat­ten ist.

Das Gesamt­gut steht im gemein­sa­men Eigen­tum (Gesamt­ei­gen­tum) bei­der Ehe­gat­ten. Dem­entspre­chend kön­nen die Ehe­gat­ten über das Gesamt­gut auch nur gemein­sam ver­fü­gen und sie kön­nen zu Lasten des Gesamt­gu­tes auch nur gemein­sam Schul­den ein­ge­hen. Nur so weit, als es um rei­ne Ver­wal­tungs­hand­lun­gen geht oder ein Ehe­part­ner im Rah­men der Schlüs­sel­ge­walt han­delt, kann er die Gemein­schaft allein ver­tre­ten. Für Schul­den, die bei­de Ehe­gat­ten gemein­sam ein­ge­hen oder die ein Ehe­gat­te im Rah­men sei­ner Schlüs­sel­ge­walt oder im Zusam­men­hang mit der ordent­li­chen Ver­wal­tung des Gesamt­gu­tes begrün­det, haf­tet neben dem Eigen­gut jedes Ehe­gat­ten das gan­ze Gesamt­gut (sog. Voll­schul­den). Für Schul­den, wel­che ein Ehe­gat­te allein ein­geht (sog. Eigen­schuld), haf­tet des­sen Eigen­gut und die Hälf­te des Wer­tes des Gesamtgutes.

Übt ein Ehe­gat­te mit Zustim­mung des andern und mit Mit­teln, die zum Gesamt­gut gehö­ren, einen selb­stän­di­gen Beruf aus oder betreibt er ein Gewer­be oder Geschäft, so kann er alle damit zusam­men­hän­gen­den Rechts­ge­schäf­te allein vornehmen.

c) Güterrechtliche Auseinandersetzung

Hier­bei ist in erster Linie fest­zu­stel­len, was zum Eigen­gut jedes Ehe­gat­ten und was zum Gesamt­gut gehört. Das Gesamt­gut ist unter den Ehe­gat­ten zu tei­len. Wie bei der Errun­gen­schafts­be­tei­li­gung fin­det auch hier zwi­schen den ein­zel­nen Ver­mö­gens­mas­sen eine Ver­rech­nung der gegen­sei­ti­gen Schul­den statt. Gleich wie beim Güter­stand der Errun­gen­schafts­be­tei­li­gung wird zu einer Ersatz­for­de­rung auch ein ent­spre­chen­der Mehr­wert­an­teil hin­zu­ge­rech­net; ein Min­der­wert wird nicht berücksichtigt.

d) Teilung des Gesamtgutes

Nach­dem das Gesamt­gut bei­den Ehe­gat­ten gemein­sam gehört, ist es grund­sätz­lich auch hälf­tig zu tei­len, unab­hän­gig davon, wie viel jeder dazu bei­getra­gen hat. Im Ehe­ver­trag kann aber eine ande­re Tei­lungs­re­ge­lung getrof­fen werden.

Sieht der Ehe­ver­trag nicht etwas ande­res vor, fällt beim Tod eines Ehe­gat­ten die Hälf­te des Gesamt­gu­tes an den über­le­ben­den Ehe­gat­ten, die ande­re Hälf­te an die Erben des Ver­stor­be­nen. Bei Schei­dung der Ehe, bei Ein­tritt der gesetz­li­chen Güter­tren­nung (Kon­kurs eines Ehe­gat­ten) oder bei gericht­li­cher Anord­nung der Güter­tren­nung nimmt dem­ge­gen­über jeder Ehe­gat­te die­je­ni­gen Ver­mö­gens­wer­te zurück, die unter dem Güter­stand der Errun­gen­schafts­be­tei­li­gung sein Eigen­gut wären; das rest­li­che Gesamt­gut wird dar­auf hälf­tig geteilt. Im Ehe­ver­trag kann aber für den Fall der Ehe­auf­lö­sung durch Schei­dung, für den Ein­tritt von Güter­tren­nung oder im Todes­fall eine ande­re Auf­tei­lung vor­ge­se­hen werden.

e) Vollzug der Auseinandersetzung

Gleich wie bei der Errun­gen­schafts­be­tei­li­gung hat jeder Ehe­gat­te das Recht, ins­be­son­de­re beim Tod des Part­ners, sich den Haus­rat, das Haus oder die Eigen­tums­woh­nung, die zum Gesamt­gut gehö­ren, auf Anrech­nung an sei­nen Anteil zutei­len zu lassen.

3. Die Gütertrennung

Hier bestehen zwei Ver­mö­gens­mas­sen, jene des Ehe­man­nes und jene der Ehe­frau. Die Güter­tren­nung wird begründet:

  • durch Ehe­ver­trag der Ehe­gat­ten oder
  • durch Anord­nung des Rich­ters auf Begeh­ren eines Ehe­gat­ten, wenn ein wich­ti­ger Grund vor­liegt oder
  • von Geset­zes wegen, wenn beim Güter­stand der Güter­ge­mein­schaft über einen der Ehe­gat­ten der Kon­kurs eröff­net wird.

Jeder Ehe­gat­te behält, ver­wal­tet und nutzt sein Ver­mö­gen selbst; er kann grund­sätz­lich über sein Ver­mö­gen frei ver­fü­gen. Kann nicht bewie­sen wer­den, wem ein Ver­mö­gens­ge­gen­stand gehört, wird ange­nom­men, dass er bei­den gemein­sam zu Mit­ei­gen­tum zusteht.

Jeder Ehe­gat­te haf­tet für Schul­den, die er begrün­det, allein und nur mit sei­nem Ver­mö­gen. Bei­de Ehe­gat­ten haf­ten jedoch soli­da­risch für sol­che Schul­den, die einer von ihnen befug­ter­mas­sen als Ver­tre­ter der ehe­li­chen Gemein­schaft ein­ge­gan­gen ist (Ermäch­ti­gung durch den Ehe­part­ner oder Geschäf­te in Aus­übung der Schlüsselgewalt).

Bei der Güter­tren­nung gibt es kei­ne Betei­li­gung irgend­wel­cher Art am Ver­mö­gen oder am Ein­kom­men des Part­ners. Bei Auf­lö­sung des Güter­stan­des gibt es damit auch kei­ne güter­recht­li­che Auseinandersetzung.

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Über den Autor

Über den Autor

Cornel Wehrli ist Rechtsanwalt mit langjähriger Berufserfahrung. Er ist Mitglied im Schweizerischen Anwaltsverband sowie Inhaber von Wehrli Partner Rechtsanwälte. Er publiziert wöchentlich in der Neuen Fricktaler Zeitung.

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Cornel Wehrli ist Rechtsanwalt mit langjähriger Berufserfahrung. Er ist Mitglied im Schweizerischen Anwaltsverband sowie Inhaber von Wehrli Partner Rechtsanwälte. Er publiziert wöchentlich in der Neuen Fricktaler Zeitung.

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.