1. Eröffnung
Der Erbgang wird durch den Tod des Erblassers eröffnet. In diesem Augenblick geht sein gesamter Nachlass automatisch und ohne deren Dazutun auf die Erben über, sog. Universalsukzession. Der Nachlass besteht aus den Aktiven und den Passiven des Erblassers. Die Erben werden mit dem Tod Eigentümer der Nachlassaktiven, haften aber auch für die Schulden des Erblassers.
Nochmals ist an dieser Stelle hervorzuheben, dass beim Tod eines verheirateten Erblassers zur Bestimmung des Nachlassvermögens zuerst eine güterrechtliche Auseinandersetzung erfolgen muss.
Jeder Todesfall ist dem Zivilstandsamt anzuzeigen. Die zuständige Behörde am letzten Wohnort des Erblassers hat die zur Sicherung des Erbganges nötigen Massregeln (Siegelung, Inventar, Erbschaftsverwaltung, Erbenruf) anzuordnen.
Jedermann, dem eine letztwillige Verfügung zur Aufbewahrung übergeben worden ist oder der nach dem Tod einer Person eine solche findet, ist verpflichtet, diese der zuständigen Behörde am letzten Wohnsitz des Erblassers einzureichen. Innert Monatsfrist lädt die Behörde alle bekannten Erben zur Eröffnung dieser Verfügung ein.
Die Erben haben einen Monat Zeit, seitdem sie Kenntnis vom Inhalt der Verfügung erhalten haben, gegen deren Gültigkeit oder gegen darin eingesetzte Erben Einsprache zu erheben. Erhebt kein Erbe Einsprache, stellt die Behörde auf Gesuch eines Erben eine Erbenbescheinigung aus, welche auf die gesetzlichen und allenfalls eingesetzten Erben lautet. Mit einer Erbenbescheinigung kann der Erbe über die Erbschaft verfügen. Bei erhobener Einsprache ist es der Behörde untersagt, die Bescheinigung auszustellen. Der Erbe hat diesfalls seine Rechte mit der Erbschaftsklage zu verfolgen.
2. Möglichkeiten der Erbschaftsannahme und Sicherungsmassregeln
- a) vorbehaltlose Annahme
- b) Ausschlagung
- c) Annahme unter öffentlichem Inventar
- d) Amtliche Liquidation
a) Vorbehaltlose Annahme
Diese bildet den Grundsatz. Die Erben übernehmen sämtliche Aktiven und Passiven des Erblassers vorbehaltlos. Sollte es sich herausstellen, dass der Erblasser überschuldet ist, so haben sie diese Schulden zu bezahlen.
b) Ausschlagung der Erbschaft
Die gesetzlichen und die eingesetzten Erben haben die Möglichkeit, die Erbschaft, die ihnen zugefallen ist, innert 3 Monaten seit Kenntnis vom Tod des Erblassers auszuschlagen. Ist die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes amtlich festgestellt oder offenkundig, so wird die Ausschlagung vermutet.
Schlagen sämtliche Erben die Erbschaft aus, wird diese amtlich liquidiert. Haben die Erben eines zahlungsunfähigen Erblassers die Erbschaft ausgeschlagen, haften sie den Gläubigern des Verstorbenen gleichwohl soweit, als sie vom Erblasser innerhalb der letzten 5 Jahre vor seinem Tode Vermögenswerte empfangen haben, die bei der Erbteilung der Ausgleichung unterworfen wären.
c) Annahme der Erbschaft unter öffentlichem Inventar
Sind die Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt des Todes des Erblassers dermassen unübersichtlich, dass nicht gesagt werden kann, ob überhaupt noch ein Überschuss der Aktiven vorhanden ist, kann jeder Erbe ein öffentliches Inventar über die Erbschaft verlangen. Das Begehren muss innert Monatsfrist seit dem Tod des Erblassers bei der zuständigen Behörde angebracht werden. Das Begehren eines Erben gilt auch für alle anderen.
Durch die zuständige Behörde erfolgt ein Rechnungsruf, in welchem die Gläubiger und Schuldner des Erblassers aufgefordert werden, binnen einer bestimmten Frist ihre Forderungen und Schulden anzumelden. Nach Ablauf der Frist wird das Inventar geschlossen und die Beteiligten erhalten dieses für eine Zeit von mindestens einem Monat zur Einsicht.
Die Erben können daraufhin erklären, ob sie die Erbschaft ausschlagen, die amtliche Liquidation der Erbschaft verlangen oder die Erbschaft unter öffentlichem Inventar oder vorbehaltlos annehmen wollen. Nehmen sie die Erbschaft “unter öffentlichem Inventar“ an, haften sie lediglich für die im Inventar aufgenommenen Schulden.
d) Amtliche Liquidation
Jeder Erbe kann die amtliche Liquidation der Erbschaft verlangen. Solange jedoch ein Miterbe die Annahme der Erbschaft erklärt, kann sie nicht durchgeführt werden.
Die amtliche Liquidation wird durch die zuständige Behörde durchgeführt. Die laufenden Geschäfte des Erblassers werden zum Zwecke der Liquidation beendigt, seine Verpflichtungen erfüllt und seine Forderungen eingezogen. Danach werden die Aktiven zu Geld gemacht. Der daraus resultierende Erlös wird zur Begleichung anerkannter Forderungen eingesetzt. Ein allfälliger Überschuss geht an die Erben. Die Schulden gehen nicht auf die Erben über.
3. Fortgesetzte Erbengemeinschaft
Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, eine Erbengemeinschaft. Die Erben werden Gesamteigentümer des gesamten Nachlasses und können nur gemeinsam darüber verfügen. Anderseits haften sie einem Gläubiger des Erblassers auch solidarisch, d. h. jeder Erbe allein mit seinem ganzen Vermögen.
Anstelle einer Teilung kann eine solche Gemeinschaft beschliessen, sie wolle den Nachlass gesamthaft übernehmen und damit als Gemeinschaft weiterbestehen. Grundsätzlich hat aber jeder Erbe das Recht, jederzeit die Teilung der Erbschaft zu verlangen.
Selbstverständlich hat ein Erbe auch das Recht, bei der zuständigen Behörde eine Sicherungsmassnahme gemäss (Siegelung, amtliche Inventaraufnahme etc.) zu verlangen.
Werden Verwaltungsmassnahmen dringend notwendig und können sich die Erben weder auf einen gemeinsamen Vertreter einigen noch zu einem gemeinsamen Handeln entschliessen, kann ein Erbe bei den zuständigen Behörden die Einsetzung eines Erbenvertreters beantragen. Dieser kann sämtliche Handlungen vornehmen, die zur Werterhaltung der Erbschaft notwendig sind.
4. Der Willensvollstrecker
In einer Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser einen Willensvollstrecker einsetzen. Dieser hat sich binnen 14 Tagen über die Annahme des Auftrages zu erklären, wobei Stillschweigen als Annahme gilt.
In erster Linie hat der Willensvollstrecker die Anordnungen in der Verfügung von Todes wegen zu befolgen. Im Übrigen handelt er wie ein amtlicher Erbschaftsverwalter. Er kann beispielsweise:
- den Nachlass verwalten und vertreten
- die Schulden des Erblassers bezahlen
- Vermächtnisse ausrichten
- im Rahmen seines Auftrages über die Erbschaft verfügen
- die Erbteilung vorbereiten
Für seine Tätigkeit hat der Willensvollstrecker Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.
Sind die Erben mit Anordnungen bzw. Verfügungen des Willensvollstreckers nicht einverstanden, können sie gegen diese Beschwerde führen. Die Erben könne auch gegen den Willen des Willensvollstreckers eine andere Teilung der Erbschaft vereinbaren.
5. Die Erbteilung
Jeder Erbe kann jederzeit die Teilung der Erbschaft verlangen. Ein allfälliger Willensvollstrecker hat diese nach den Angaben in der Verfügung von Todes wegen vorzubereiten.
Jeder Erbe hat das Recht zu verlangen, dass eine Teilung nach den Anordnungen des Erblassers in einer letztwilligen Verfügung vorgenommen wird. Er kann dies mit der Teilungsklage sogar gerichtlich durchsetzen. Die Anordnungen des Erblassers finden ihre Grenzen da, wo sie den Pflichtteil entsprechend geschützter Erben verletzen. Den Erben bleibt es aber immer unbenommen, sich im gegenseitigen Einverständnis frei über die Teilung der Erbschaft zu einigen.
Existieren in einer Verfügung von Todes wegen keinerlei Anordnungen bzgl. der Teilung einer Erbschaft gilt nach Gesetz was folgt:
- Jeder Erbe hat grundsätzlich den gleichen Anspruch auf die Gegenstände des Nachlasses.
- Jeder Erbe kann verlangen, dass vorgängig einer Teilung die Schulden des Erblassers getilgt oder zumindest sichergestellt werden.
- Gegenstände des Nachlasses, deren Wert durch eine Teilung wesentlich gemindert würden (z. B. ein Grundstück), sind seinem Erben ungeteilt zuzuweisen. Können sich die Erben über die Zuweisung nicht einigen, sind sie zu verkaufen oder zu versteigern.
- Jeder Erbe kann verlangen, dass Nachlassgegenstände, die ihrer Natur nach zusammengehören, nicht getrennt werden.
- Der überlebende Ehegatte des Erblassers kann die Zuweisung der Wohnung bzw. des Hauses, in dem die Ehegatten gewohnt haben, und des Hausrates an sich auf Anrechnung an seinen Erbteil verlangen.
Erbvorbezüge, Zuwendungen für Aussteuern, über das übliche Mass hinausgehende Ausbildungskosten etc. haben sich die davon begünstigten Erben nach folgenden Grundsätzen an ihren Erbteil anrechnen zu lassen (Ausgleichungspflicht):
- Nachkommen müssen sich alles anrechnen lassen, was sie zu Lebzeiten vom Erblasser erhalten haben, insbesondere was ihnen dieser als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schuldenerlass etc. zugewendet hat, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt hat.
- Übrige gesetzliche Erben müssen nur diejenigen Vermögenswerte zur Ausgleichung bringen, die ihnen der Erblasser mit der ausdrücklichen Bestimmung zukommen liess, es handle sich um einen Erbvorbezug auf Anrechnung des Erbteils.
Ein über die Teilung errichteter Vertrag (Erbteilungsvertrag) muss in Schriftform abgefasst und von sämtlichen Erben unterzeichnet werden.
6. Klagemöglichkeiten der Erben
- a) Die Ungültigkeitsklage
- b) Die Herabsetzungsklage
- c) Die Erbschaftsklage
- d) Die Teilungsklage
- e) Die Beschwerde
a) Die Ungültigkeitsklage
Mit dieser Klage kann erreicht werden, dass ein Testament oder ein Erbvertrag für ungültig erklärt wird. Dies kann namentlich verlangt werden, wenn:
- Die Verfügung von Todes wegen den Formvorschriften widerspricht.
- Der Erblasser zur Zeit der Errichtung des Testaments oder bei Abschluss des Erbvertrages urteilsunfähig war oder unter Drohung oder Zwang stand.
Bei Gutheissung einer Ungültigkeitsklage tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Eventuell wird auch ein früheres Testament wieder gültig.
Die Klagefrist beträgt ein Jahr. Sie beginnt vom Tag an zu laufen, wo der Erbe von der Verfügung und dem Ungültigkeitsgrund Kenntnis erhalten hat.
b) Die Herabsetzungsklage
Mit dieser Klage kann der Erbe geltend machen, sein Pflichtteil sei verletzt worden insbesondere durch:
- Eine Überschreitung der verfügbaren Quote in einem Testament oder Erbvertrag ohne Zustimmung des betroffenen Erben.
- Unentgeltliche Zuwendungen des Erblassers innerhalb von fünf Jahren vor seinem Tod, davon ausgenommen sind Gelegenheitsgeschenke.
- Vermögensveräusserungen des Erblassers, die dieser vorgenommen hat, um das Pflichtteilsrecht absichtlich zu umgehen.
Beklagte ist diejenige Person, die vom Erblasser begünstigt worden ist. Bei Gutheissung der Klage wird die Verfügung des Erblassers soweit herabgesetzt, dass der klagende Erbe seinen Pflichtteil erhält.
Es gilt die gleiche Klagefrist wie bei der Ungültigkeitsklage.
c) Die Erbschaftsklage
Mit der Erbschaftsklage kann ein Erbe, der ein besseres Recht am Nachlass zu haben glaubt als der Besitzer, verlangen, dass ihm die Erbschaftssachen herausgegeben werden.
Die Klagefrist beträgt ebenfalls ein Jahr, gerechnet vom Zeitpunkt, da der Kläger von seinem Recht Kenntnis erhalten hat.
d) Die Teilungsklage
Mit ihr kann ein Erbe jederzeit die Teilung des Nachlasses verlangen. Sie verjährt nicht.
e) Die Beschwerde
Sie steht jedem Erben gegen Anordnungen des Willensvollstreckers offen, welche die Rechte des Erben verletzen.