Für Sie zusammengefasst

Die Wirkungen der Ehe

Die Ehe ist ein Band fürs Leben. Die mit ihr ein­her­ge­hen­den Wir­kun­gen sind daher weitreichend.

1. Die eheliche Gemeinschaft

Durch die Trau­ung wer­den die Ehe­gat­ten zur ehe­li­chen Gemein­schaft ver­bun­den. Sie ver­pflich­ten sich gegen­sei­tig, das Wohl der Gemein­schaft in ein­träch­ti­gem Zusam­men­wir­ken zu wah­ren und für die Kin­der gemein­sam zu sor­gen. Sie schul­den ein­an­der Treue und Beistand.

2. Name

Jeder Ehe­gat­te behält sei­nen Namen. Die Braut­leu­te kön­nen aber gegen­über dem Zivil­stands­be­am­ten erklä­ren, dass sie den Ledig­na­men der Braut oder des Bräu­ti­gams als gemein­sa­men Fami­li­en­na­men tra­gen wol­len. Behal­ten die Braut­leu­te ihren Namen, so bestim­men sie, wel­chen ihrer Ledig­na­men ihre Kin­der tra­gen sollen.

3. Kantons- und Gemeindebürgerrecht

Jeder Ehe­gat­te behält sein Kan­tons- und Gemeindebürgerrecht.

4. Wohnung

Bei­de Ehe­gat­ten bestim­men gemein­sam die ehe­li­che Woh­nung. Sie kön­nen nur zusam­men eine Miet­woh­nung kün­di­gen. Vom Ver­mie­ter muss bei­den Ehe­gat­ten mit sepa­ra­ter Post gekün­digt wer­den. Wohnt die Fami­lie in einem Eigen­heim, kann die­ses nur in gegen­sei­ti­gem Ein­ver­ständ­nis ver­mie­tet oder ver­kauft wer­den. Wird die Zustim­mung miss­bräuch­lich ver­wei­gert, kann der Rich­ter ange­ru­fen werden.

5. Unterhalt der Familie

Die Ehe­gat­ten sor­gen gemein­sam für den Unter­haIt der Fami­lie und ver­tei­len die ent­spre­chen­den Auf­ga­ben selbst. Der Ehe­gat­te, der den Haus­halt besorgt, die Kin­der betreut oder dem ande­ren im Geschäft hilft, hat Anspruch auf einen ange­mes­se­nen Geld­be­trag zu sei­ner frei­en Ver­fü­gung.

Sofern ein Ehe­gat­te mehr im Geschäft des ande­ren mit­hilft oder aus sei­nem Ein­kom­men oder Ver­mö­gen mehr bei­trägt, als es für den Unter­halt der Fami­lie not­wen­dig wäre, hat er Anspruch auf eine Ent­schä­di­gung.

Die Ehe­gat­ten kön­nen jeder­zeit von­ein­an­der Aus­kunft über Ver­mö­gen, Schul­den und Ein­kom­men verlangen.

6. Vertretung

Bei­de Ehe­gat­ten haben die glei­che Ver­tre­tungs­be­fug­nis. Im Rah­men der Schlüs­sel­ge­walt (all­täg­li­che Bedürf­nis­se wie z. B. Kauf von Lebens­mit­teln) kann jeder allei­ne die ehe­li­che Gemein­schaft ver­tre­ten. Bei dar­über hin­aus gehen­den Geschäf­ten kann jeder nur mit Ermäch­ti­gung des ande­ren oder in Not­fäl­len allei­ne han­deln. Wenn ein Ehe­gat­te sei­ne Ver­te­tungs­be­fug­nis über­schrei­tet, haf­tet er aus­schliess­lich mit sei­nem eige­nen Ver­mö­gen. Bei Han­deln inner­halb der Ver­tre­tungs­be­fug­nis haf­ten bei­de Ehe­gat­ten solidarisch.

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Über den Autor

Cornel Wehrli ist Rechtsanwalt mit langjähriger Berufserfahrung. Er ist Mitglied im Schweizerischen Anwaltsverband sowie Inhaber von Wehrli Partner Rechtsanwälte. Er publiziert wöchentlich in der Neuen Fricktaler Zeitung.

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.