Die Ehe ist ein Band fürs Leben. Die mit ihr einhergehenden Wirkungen sind daher weitreichend.
1. Die eheliche Gemeinschaft
Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden. Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen. Sie schulden einander Treue und Beistand.
2. Name
Jeder Ehegatte behält seinen Namen. Die Brautleute können aber gegenüber dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie den Ledignamen der Braut oder des Bräutigams als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen. Behalten die Brautleute ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen.
3. Kantons- und Gemeindebürgerrecht
Jeder Ehegatte behält sein Kantons- und Gemeindebürgerrecht.
4. Wohnung
Beide Ehegatten bestimmen gemeinsam die eheliche Wohnung. Sie können nur zusammen eine Mietwohnung kündigen. Vom Vermieter muss beiden Ehegatten mit separater Post gekündigt werden. Wohnt die Familie in einem Eigenheim, kann dieses nur in gegenseitigem Einverständnis vermietet oder verkauft werden. Wird die Zustimmung missbräuchlich verweigert, kann der Richter angerufen werden.
5. Unterhalt der Familie
Die Ehegatten sorgen gemeinsam für den UnterhaIt der Familie und verteilen die entsprechenden Aufgaben selbst. Der Ehegatte, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem anderen im Geschäft hilft, hat Anspruch auf einen angemessenen Geldbetrag zu seiner freien Verfügung.
Sofern ein Ehegatte mehr im Geschäft des anderen mithilft oder aus seinem Einkommen oder Vermögen mehr beiträgt, als es für den Unterhalt der Familie notwendig wäre, hat er Anspruch auf eine Entschädigung.
Die Ehegatten können jederzeit voneinander Auskunft über Vermögen, Schulden und Einkommen verlangen.
6. Vertretung
Beide Ehegatten haben die gleiche Vertretungsbefugnis. Im Rahmen der Schlüsselgewalt (alltägliche Bedürfnisse wie z. B. Kauf von Lebensmitteln) kann jeder alleine die eheliche Gemeinschaft vertreten. Bei darüber hinaus gehenden Geschäften kann jeder nur mit Ermächtigung des anderen oder in Notfällen alleine handeln. Wenn ein Ehegatte seine Vertetungsbefugnis überschreitet, haftet er ausschliesslich mit seinem eigenen Vermögen. Bei Handeln innerhalb der Vertretungsbefugnis haften beide Ehegatten solidarisch.