Für Sie zusammengefasst

Die Trennung

Bei einer Tren­nung muss — im Gegen­satz zur Schei­dung — nicht zwin­gend ein Anwalt oder das Gericht ein­ge­schal­tet werden.

1. Allgemeines zur Trennung

Bei Schwie­rig­kei­ten in der Ehe hel­fen Ehe- und Fami­li­en­be­ra­tungs­stel­len, die von den Kan­to­nen ein­ge­rich­tet wer­den. Es steht den Ehe­gat­ten frei, sich ein­zeln oder gemein­sam an die­se zu wenden.

Bei Unei­nig­keit in einer wich­ti­gen Fami­li­en­an­ge­le­gen­heit oder Pflicht­ver­ges­sen­heit eines Ehe­gat­ten kön­nen die Ehe­part­ner ein­zeln oder zusam­men den Ehe­schutz­rich­ter um Hil­fe ange­hen. Der Ehe­schutz­rich­ter kann fol­gen­de Mass­nah­men treffen:

  • Ermah­nung an die ehe­li­chen Pflichten
  • Ver­söh­nungs­ver­such
  • Im Ein­ver­ständ­nis der Ehe­gat­ten Sach­ver­stän­di­ge beiziehen
  • Ehe­gat­ten im Sin­ne einer Emp­feh­lung an Ehe- oder Fami­li­en­be­ra­tungs­stel­le weisen
  • Im Gesetz vor­ge­se­he­ne Mass­nah­men tref­fen (Rege­lung der Ver­tre­tungs­be­fug­nis­se, Aus­kunfts­er­tei­lung über Ver­mö­gen und Ein­kom­men, Fest­le­gung des Bei­trags zur frei­en Ver­fü­gung, usw.)
  • Sind die Schwie­rig­kei­ten zu gross, kann jeder Ehe­gat­te den gemein­sa­men Haus­halt auf­he­ben. Er kann den Ehe­schutz­rich­ter anru­fen und ver­lan­gen, dass die­ser die für das Getrennt­le­ben not­wen­di­gen Fra­gen regelt. Dies sind ins­be­son­de­re Zutei­lung der Obhut über die Kin­der, Zuwei­sung der ehe­li­chen Woh­nung sowie Fest­le­gung der Unterhaltsbeiträge.

2. Bemessung der Unterhaltsbeiträge bei Trennung

Für die Bemes­sung von Unter­halts­bei­trä­gen wird sowohl bei einer Tren­nung als auch bei einer Schei­dung die Metho­de des betrei­bungs­recht­li­chen Exi­stenz­mi­ni­mums mit Über­schuss­ver­tei­lung angewandt.

Die­se Metho­de beruht auf der Gegen­über­stel­lung des (in guten Treu­en erziel­ba­ren) Ein­kom­mens und des (in der Regel um gewis­se Beträ­ge wie Steu­ern und all­fäl­li­ge Vor­sor­ge­be­dürf­nis­se erwei­ter­ten) betrei­bungs­recht­li­chen Exi­stenz­mi­ni­mums bei­der Ehe­gat­ten. Ein Über­schuss wird auf die Betei­lig­ten ver­teilt. Bei kin­der­lo­sen Ehe­part­nern erfolgt die Auf­tei­lung im Ver­hält­nis 1:1. Sind gemein­sa­me Kin­der vor­han­den, erhält der kin­der­be­treu­en­de Eltern­teil ent­spre­chend mehr. Es wird in der Regel nach soge­nannt gros­sen Köp­fen (Eltern je 2 Tei­le) und klei­nen Köp­fen (Kin­der je 1 Teil) aufgeteilt.

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Über den Autor

Cornel Wehrli ist Rechtsanwalt mit langjähriger Berufserfahrung. Er ist Mitglied im Schweizerischen Anwaltsverband sowie Inhaber von Wehrli Partner Rechtsanwälte. Er publiziert wöchentlich in der Neuen Fricktaler Zeitung.

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.