Für Sie zusammengefasst

Der Kaufvertrag

Durch den Kauf­ver­trag ver­pflich­tet sich der Ver­käu­fer, dem Käu­fer den Kauf­ge­gen­stand zu über­ge­ben und ihm das Eigen­tum dar­an zu ver­schaf­fen. Der Käu­fer muss im Gegen­zug den Kauf­preis bezah­len. Sofern nichts ande­res ver­ein­bart wur­de oder üblich ist, müs­sen Käu­fer und Ver­käu­fer ihre Lei­stun­gen gleich­zei­tig erfüllen.

1. Abschluss

Der Kauf­ver­trag muss nicht schrift­lich abge­schlos­sen wer­den, er kann auch münd­lich oder kon­klu­dent (d. h. durch ein ent­spre­chen­des Ver­hal­ten wie das blos­se Nicken oder das Legen der Arti­kel auf das Kas­sen­band des Super­markts) zustan­de kom­men. Eine Aus­nah­me bil­det der Grund­stücks­kauf. Die­ser muss schrift­lich abge­schlos­sen und von einem Notar beur­kun­det werden.

2. Nutzen und Gefahr

Nut­zen und Gefahr gehen bei Ver­trags­ab­schluss auf den Käu­fer über und nicht erst bei der Über­ga­be des Kauf­ge­gen­stan­des. Das bedeu­tet, dass der Käu­fer kei­ne Ansprü­che gegen den Ver­käu­fer gel­tend machen kann, wenn bei­spiels­wei­se das im Inter­net gekauf­te Occa­si­ons­fahr­zeug, das beim Ver­käu­fer in der Gara­ge steht, durch eine Über­schwem­mung beschä­digt wird.

Han­delt es sich beim Kauf­ge­gen­stand um bloss der Gat­tung nach bestimm­te Ware, geht die Gefahr erst dann auf den Käu­fer über, wenn die Ware aus­ge­schie­den ist und — wenn sie ver­sen­det wer­den soll — zur Ver­sen­dung auf­ge­ge­ben wur­de. Wer­den 10 Rosen beim Flo­ri­sten gekauft, gehen Nut­zen und Gefahr somit erst auf den Käu­fer über, wenn der Flo­rist die Rosen zusam­men­ge­bun­den und zur Abho­lung auf die Sei­te gelegt hat, da die Rosen erst ab die­sem Zeit­punkt als aus­ge­schie­den gelten.

3. Mängel am Kaufgegenstand

Der Ver­käu­fer haf­tet für feh­ler­haf­te Pro­duk­te, die nicht so funk­tio­nie­ren, wie man es erwar­ten darf. Das neu gekauf­te Han­dy ist bei­spiels­wei­se nicht funk­ti­ons­fä­hig. Im Wei­te­ren haf­tet der Ver­käu­fer für feh­len­de, bei Ver­trags­ab­schluss zuge­si­cher­te Eigen­schaf­ten. Wur­de ver­spro­chen, das Han­dy sei was­ser­dicht, haf­tet der Ver­käu­fer bei einem Wasserschaden.

4. Mängel bei mangelhaften Produkten

Sie müs­sen den Kauf­ge­gen­stand prü­fen, sobald es “nach dem übli­chen Geschäfts­gang tun­lich ist”. Ein Han­dy oder PC soll­ten Sie sofort nach der Über­ga­be über­prü­fen. Kann der Gegen­stand nicht umge­hend geprüft wer­den, wie eine Skib­in­dung, reicht es, wenn Sie dies im näch­sten Win­ter nachholen.

Sobald Sie die Sache über­prüft haben, müs­sen Sie den Man­gel dem Ver­käu­fer mel­den. Gemäss Bun­des­ge­richt kommt es für die Dau­er der Rüge­frist jeweils auf den Ein­zel­fall an, in der Regel ist aber eine Rüge innert 7 Tagen recht­zei­tig. Rügen Sie zu spät, kön­nen Sie den Man­gel nicht mehr gel­tend machen. Bei ver­steck­ten Män­geln, die Sie nicht bereits bei Erhalt erken­nen kön­nen, genügt es, wenn Sie den Man­gel bei Ent­decken sofort dem Ver­käu­fer mitteilen.

Ihr Anspruch ver­jährt nach spä­te­stens 2 Jah­ren. Das bedeu­tet, dass der Ver­käu­fer für Män­gel, die erst nach 2 Jah­ren erkenn­bar sind, nicht mehr haf­tet. Bei Occa­sio­nen kann die Garan­tie­frist vom Ver­käu­fer auf 1 Jahr ver­kürzt oder gänz­lich aus­ge­schlos­sen wer­den. Bei Grund­stücken beträgt die Ver­jäh­rungs­frist 5 Jahre.

Nach dem Sie den Man­gel dem Ver­käu­fer frist­ge­recht gemel­det haben, haben Sie drei Möglichkeiten:

  • Sie kön­nen vom Ver­trag zurück­tre­ten und den Kauf­preis zurückverlangen.
  • Sie kön­nen einen Preis­nach­lass verlangen.
  • Sie kön­nen ver­lan­gen, dass das Pro­dukt durch ein gleich­wer­ti­ges ersetzt wird, sofern es sich nicht um den Kauf einer Ein­zel­sa­che handelt.

Die­se drei Ansprü­che kön­nen jedoch im Kauf­ver­trag oder in den All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB) aus­ge­schlos­sen wer­den. Daher soll­ten Sie die AGB’s stets auf­merk­sam vor Ver­trags­ab­schluss durchlesen.

5. Haustürgeschäfte

Grund­sätz­lich gibt es beim Kauf­ver­trag kein Recht auf Rück­tritt vom Ver­trag. Es gibt jedoch eine Aus­nah­me für so genann­te Haus­tür­ge­schäf­te. Dadurch soll der Käu­fer vor unüber­leg­ten Ver­trags­ab­schlüs­sen geschützt wer­den. Damit ein Rück­tritts­recht besteht müs­sen fol­gen­de Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sein:

  • Die gekauf­te Sache oder Dienst­lei­stung ist für den per­sön­li­chen Gebrauch.
  • Der Ver­käu­fer han­del­te im Rah­men einer beruf­li­chen oder gewerb­li­chen Tätigkeit.
  • Der Preis beträgt maxi­mal 100 Franken.
  • Der Ver­trag wur­de zu Hau­se (per­sön­lich oder am Tele­fon), am Arbeits­platz, in der Öffent­lich­keit oder an einer Wer­be­ver­an­stal­tung geschlossen.
  • Die Ver­trags­ver­hand­lung wur­de nicht aus­drück­lich vom Kun­den gewünscht.

Aus­ge­nom­men sind Ver­si­che­rungs­ver­trä­ge und Ver­trä­ge, die an einem Markt- oder Mes­se­stand abge­schlos­sen wur­den. Sind die Vor­aus­set­zun­gen erfüllt, kann der Kun­de innert 14 Tagen ohne Begrün­dung vom Ver­trag zurück­tre­ten, indem er dem Ver­käu­fer sei­nen Rück­tritt erklärt. Der Wider­ruf soll­te dem Ver­käu­fer am besten schrift­lich mit­ge­teilt wer­den. Der Ver­käu­fer ist ver­pflich­tet, Sie über Ihr Rück­tritts­recht zu infor­mie­ren. Hat er dies nicht getan, beginnt die 14-tägi­ge Frist erst ab dem Zeit­punkt zu lau­fen, in dem Sie vom Wider­rufs­recht erfah­ren haben.

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Über den Autor

Über den Autor

Cornel Wehrli ist Rechtsanwalt mit langjähriger Berufserfahrung. Er ist Mitglied im Schweizerischen Anwaltsverband sowie Inhaber von Wehrli Partner Rechtsanwälte. Er publiziert wöchentlich in der Neuen Fricktaler Zeitung.

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Cornel Wehrli ist Rechtsanwalt mit langjähriger Berufserfahrung. Er ist Mitglied im Schweizerischen Anwaltsverband sowie Inhaber von Wehrli Partner Rechtsanwälte. Er publiziert wöchentlich in der Neuen Fricktaler Zeitung.

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.