Durch den Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen. Der Käufer muss im Gegenzug den Kaufpreis bezahlen. Sofern nichts anderes vereinbart wurde oder üblich ist, müssen Käufer und Verkäufer ihre Leistungen gleichzeitig erfüllen.
1. Abschluss
Der Kaufvertrag muss nicht schriftlich abgeschlossen werden, er kann auch mündlich oder konkludent (d. h. durch ein entsprechendes Verhalten wie das blosse Nicken oder das Legen der Artikel auf das Kassenband des Supermarkts) zustande kommen. Eine Ausnahme bildet der Grundstückskauf. Dieser muss schriftlich abgeschlossen und von einem Notar beurkundet werden.
2. Nutzen und Gefahr
Nutzen und Gefahr gehen bei Vertragsabschluss auf den Käufer über und nicht erst bei der Übergabe des Kaufgegenstandes. Das bedeutet, dass der Käufer keine Ansprüche gegen den Verkäufer geltend machen kann, wenn beispielsweise das im Internet gekaufte Occasionsfahrzeug, das beim Verkäufer in der Garage steht, durch eine Überschwemmung beschädigt wird.
Handelt es sich beim Kaufgegenstand um bloss der Gattung nach bestimmte Ware, geht die Gefahr erst dann auf den Käufer über, wenn die Ware ausgeschieden ist und — wenn sie versendet werden soll — zur Versendung aufgegeben wurde. Werden 10 Rosen beim Floristen gekauft, gehen Nutzen und Gefahr somit erst auf den Käufer über, wenn der Florist die Rosen zusammengebunden und zur Abholung auf die Seite gelegt hat, da die Rosen erst ab diesem Zeitpunkt als ausgeschieden gelten.
3. Mängel am Kaufgegenstand
Der Verkäufer haftet für fehlerhafte Produkte, die nicht so funktionieren, wie man es erwarten darf. Das neu gekaufte Handy ist beispielsweise nicht funktionsfähig. Im Weiteren haftet der Verkäufer für fehlende, bei Vertragsabschluss zugesicherte Eigenschaften. Wurde versprochen, das Handy sei wasserdicht, haftet der Verkäufer bei einem Wasserschaden.
4. Mängel bei mangelhaften Produkten
Sie müssen den Kaufgegenstand prüfen, sobald es “nach dem üblichen Geschäftsgang tunlich ist”. Ein Handy oder PC sollten Sie sofort nach der Übergabe überprüfen. Kann der Gegenstand nicht umgehend geprüft werden, wie eine Skibindung, reicht es, wenn Sie dies im nächsten Winter nachholen.
Sobald Sie die Sache überprüft haben, müssen Sie den Mangel dem Verkäufer melden. Gemäss Bundesgericht kommt es für die Dauer der Rügefrist jeweils auf den Einzelfall an, in der Regel ist aber eine Rüge innert 7 Tagen rechtzeitig. Rügen Sie zu spät, können Sie den Mangel nicht mehr geltend machen. Bei versteckten Mängeln, die Sie nicht bereits bei Erhalt erkennen können, genügt es, wenn Sie den Mangel bei Entdecken sofort dem Verkäufer mitteilen.
Ihr Anspruch verjährt nach spätestens 2 Jahren. Das bedeutet, dass der Verkäufer für Mängel, die erst nach 2 Jahren erkennbar sind, nicht mehr haftet. Bei Occasionen kann die Garantiefrist vom Verkäufer auf 1 Jahr verkürzt oder gänzlich ausgeschlossen werden. Bei Grundstücken beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre.
Nach dem Sie den Mangel dem Verkäufer fristgerecht gemeldet haben, haben Sie drei Möglichkeiten:
- Sie können vom Vertrag zurücktreten und den Kaufpreis zurückverlangen.
- Sie können einen Preisnachlass verlangen.
- Sie können verlangen, dass das Produkt durch ein gleichwertiges ersetzt wird, sofern es sich nicht um den Kauf einer Einzelsache handelt.
Diese drei Ansprüche können jedoch im Kaufvertrag oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ausgeschlossen werden. Daher sollten Sie die AGB’s stets aufmerksam vor Vertragsabschluss durchlesen.
5. Haustürgeschäfte
Grundsätzlich gibt es beim Kaufvertrag kein Recht auf Rücktritt vom Vertrag. Es gibt jedoch eine Ausnahme für so genannte Haustürgeschäfte. Dadurch soll der Käufer vor unüberlegten Vertragsabschlüssen geschützt werden. Damit ein Rücktrittsrecht besteht müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die gekaufte Sache oder Dienstleistung ist für den persönlichen Gebrauch.
- Der Verkäufer handelte im Rahmen einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit.
- Der Preis beträgt maximal 100 Franken.
- Der Vertrag wurde zu Hause (persönlich oder am Telefon), am Arbeitsplatz, in der Öffentlichkeit oder an einer Werbeveranstaltung geschlossen.
- Die Vertragsverhandlung wurde nicht ausdrücklich vom Kunden gewünscht.
Ausgenommen sind Versicherungsverträge und Verträge, die an einem Markt- oder Messestand abgeschlossen wurden. Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann der Kunde innert 14 Tagen ohne Begründung vom Vertrag zurücktreten, indem er dem Verkäufer seinen Rücktritt erklärt. Der Widerruf sollte dem Verkäufer am besten schriftlich mitgeteilt werden. Der Verkäufer ist verpflichtet, Sie über Ihr Rücktrittsrecht zu informieren. Hat er dies nicht getan, beginnt die 14-tägige Frist erst ab dem Zeitpunkt zu laufen, in dem Sie vom Widerrufsrecht erfahren haben.