Für Sie zusammengefasst

Der Werkvertrag

Beim Werk­ver­trag schul­det der Unter­neh­mer ein bestimm­tes Ergeb­nis, das «Werk». Dabei reicht es nicht, wenn er bloss tätig wird, er schul­det einen Erfolg. Bei der Repa­ra­tur eines Autos muss die­ses wie­der fah­ren, bei einer Möbel­an­fer­ti­gung muss das Möbel die ver­ein­bar­ten Mas­se aufweisen.

1. Abschluss

Der Werk­ver­trag ist an kei­ne beson­de­re Form gebun­den und kann somit auch münd­lich abge­schlos­sen werden.

2. Werkmangel

Ein Werk­man­gel liegt vor, wenn dem Werk ver­ein­bar­te Eigen­schaf­ten feh­len. Sie müs­sen das Werk nach Ablie­fe­rung umge­hend prü­fen und Män­gel dem Unter­neh­mer mel­den. Ist das Werk man­gel­haft kön­nen Sie grund­sätz­lich zwi­schen den fol­gen­den 3 Mög­lich­kei­ten wählen:

  • Sie kön­nen die die Annah­me des Werks und die Lohn­zah­lung verweigern.
  • Sie kön­nen einen Preis­nach­lass verlangen.
  • Sie kön­nen ver­lan­gen, dass das Werk unent­gelt­lich ver­bes­sert wird.

Weicht das Werk so sehr vom Ver­trag ab, dass es für den Bestel­ler unbrauch­bar ist oder ihm die Annah­me nicht zuge­mu­tet wer­den kann (erheb­li­cher Man­gel), hat er das Recht, die Annah­me zu ver­wei­gern und bei Ver­schul­den des Unter­neh­mers Scha­den­er­satz zu for­dern. Dies gilt aber nicht bei Wer­ken, die auf dem Boden des Bestel­lers errich­tet wur­den und bloss mit unver­hält­nis­mäs­si­gen Nach­tei­len ent­fernt wer­den kön­nen. Bei min­der­er­heb­li­chen Män­geln kann der Bestel­ler nur eine Lohn­re­duk­ti­on und, sofern es kei­ne über­mäs­si­gen Kosten ver­ur­sacht, eine unent­gelt­li­che Nach­bes­se­rung verlangen.

Die Rech­te des Bestel­lers ent­fal­len, wenn er die Män­gel selbst ver­ur­sacht hat, indem er bei­spiels­wei­se aus­drück­li­che War­nun­gen vom Unter­neh­mer miss­ach­tet hat.

3. Vorzeitige Vetragsbeendigung

Solan­ge das Werk unvoll­endet ist, kann der Bestel­ler gegen Ver­gü­tung der bereits gelei­ste­ten Arbeit und gegen vol­le Schad­los­hal­tung des Unter­neh­mers (ent­gan­ge­ner Gewinn) jeder­zeit vom Ver­trag zurücktreten.

4. Rücktritt im Vertrag

In den fol­gen­den Fäl­len hat der Auf­trag­ge­ber die Mög­lich­keit, vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten, ohne einen Werk­lohn bezah­len zu müssen:

  • Wird die unge­fäh­re Kosten­schät­zung ohne Ver­schul­den des Bestel­lers unver­hält­nis­mäs­sig über­schrit­ten, kann Letz­te­rer wäh­rend oder nach Been­di­gung des Auf­trags vom Ver­trag zurück­tre­ten. Ist das Werk auf dem Grund­stück des Bestel­lers errich­tet wor­den, kann der Werk­lohn her­ab­ge­setzt werden.
  • Ist der Unter­neh­mer so sehr im Rück­stand, dass die recht­zei­ti­ge Voll­endung nicht mehr mög­lich ist, kann der Bestel­ler — ohne den Lie­fe­rungs­ter­min abzu­war­ten — vom Ver­trag zurücktreten.
  • Lässt sich wäh­rend der Aus­füh­rung des Wer­kes eine man­gel­haf­te oder sonst ver­trags­wid­ri­ge Erstel­lung vor­aus­se­hen, kann der Bestel­ler eine ange­mes­se­ne Frist zur Abhil­fe anset­zen mit der Andro­hung, dass im Unter­las­sungs­fal­le die Ver­bes­se­rung oder die Fort­füh­rung des Wer­kes auf Gefahr und Kosten des Unter­neh­mers einem Drit­ten über­tra­gen wird.
  • Wenn das Werk durch Zufall vor der Über­ga­be unter­geht, hat der Unter­neh­mer in der Regel die Kosten für die Her­stel­lung und sei­nen Auf­wand selbst zu tragen.

Wird es dem Bestel­ler durch Zufall unmög­lich das Werk anzu­neh­men, trägt er den­noch die Aus­la­gen und die Kosten für die Her­stel­lung. Hat der Bestel­ler die Unmög­lich­keit ver­schul­det, ist er dem Unter­neh­mer zudem für wei­te­ren Scha­den (ent­gan­ge­ner Gewinn) ersatzpflichtig.

5. Rügepflicht

Nach der Ablie­fe­rung des Werks, hat der Bestel­ler die Pflicht, das Werk zu prü­fen und all­fäl­li­ge Män­gel dem Unter­neh­mer umge­hend zu mel­den. Die Prü­fung ist umge­hend “sobald es nach dem übli­chen Geschäfts­gan­ge tun­lich ist” vor­zu­neh­men. Unter­lässt er dies, gilt das Werk als geneh­migt und der Unter­neh­mer ist von sei­ner Haf­tung befreit.

6. Mängel am gelieferten Stoff

Wird der Stoff vom Unter­neh­mer bereit­ge­stellt, haf­tet er für die­sen wie ein Ver­käu­fer. Lie­fert der Bestel­ler den Stoff, haf­tet er für die Schä­den, die durch sei­nen Stoff ent­ste­hen. Der Unter­neh­mer hat den Stoff sorg­fäl­tig zu behan­deln und dem Bestel­ler umge­hend zu mel­den, wenn Män­gel auf­tau­chen, wel­che die Aus­füh­rung des Wer­kes gefähr­den. Unter­lässt er dies, haf­tet er für die Fol­gen, die dar­aus entstehen.

7. Werklohn

Der Lohn des Unter­neh­mers ist bei Über­ga­be des Werks zu bezah­len. Bei Teil­wer­ken ist die Bezah­lung in Tei­len bei Ablie­fe­rung der ent­spre­chen­den Tei­le zu bezahlen.

Wur­de die Ent­löh­nung in Vor­aus genau bestimmt (Pau­schal­preis), hat der Unter­neh­mer kein Anrecht auf Mehr­ko­sten, auch wenn die Aus­la­gen grös­ser waren als vor­ge­se­hen. Sind jedoch aus­ser­or­dent­li­che Umstän­de ein­ge­tre­ten, die unvor­her­seh­bar waren oder von den Par­tei­en zuvor aus­ge­schlos­sen wur­den und die Fer­tig­stel­lung über­mäs­sig erschwe­ren, kann der Rich­ter eine Preis­er­hö­hung bewil­li­gen. War die Her­stel­lung des Wer­kes weni­ger kosten­träch­tig als zuvor ange­nom­men, hat der Bestel­ler den­noch den vol­len Preis zu bezahlen.

8. Kostenvoranschlag (ungefährer Kostenansatz)

Über­schrei­tet der Unter­neh­mer den unge­fäh­ren Kosten­an­satz über­mäs­sig (Faust­re­gel: mehr als 10%), kann der Bestel­ler bei beweg­li­chen Wer­ken vom Ver­trag zurück­tre­ten. Dabei ver­liert der Bestel­ler den Anspruch auf das Werk, wäh­rend der Unter­neh­mer kei­ne Ver­gü­tung ver­lan­gen kann.

Bei Bau­wer­ken, die auf Grund und Boden erstellt wer­den, hat der Bestel­ler fol­gen­de Wahlrechte:

a) Herabsetzung des Werklohnes

Den Umfang der Reduk­ti­on bestimmt der Rich­ter nach frei­em Ermes­sen, wobei der vom Bestel­ler gefor­der­te Werk­lohn i.d.R. um die Hälf­te der Dif­fe­renz zwi­schen dem gefor­der­ten Lohn und dem vom Bestel­ler zu tole­rie­ren­den Betrag her­ab­ge­setzt wird.

b) Rücktritt

Wählt der Bestel­ler den Rück­tritt, so hat er «bil­li­gen Ersatz» für die «bereits aus­ge­führ­ten Arbei­ten» zu lei­sten. «Bil­li­ger Ersatz» bedeu­tet, dass die aus­ge­führ­ten Arbei­ten und die ent­stan­de­nen Auf­wen­dun­gen voll zu ver­gü­ten sind. Die Ver­gü­tungs­pflicht besteht jedoch nur inso­weit, als das teil­wei­se ver­wirk­lich­te Werk brauch­bar ist. Eine Pflicht zur Schad­los­hal­tung des Unter­neh­mers (ent­gan­ge­ner Gewinn) besteht nicht.

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Über den Autor

Cornel Wehrli ist Rechtsanwalt mit langjähriger Berufserfahrung. Er ist Mitglied im Schweizerischen Anwaltsverband sowie Inhaber von Wehrli Partner Rechtsanwälte. Er publiziert wöchentlich in der Neuen Fricktaler Zeitung.

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.