Beim Werkvertrag schuldet der Unternehmer ein bestimmtes Ergebnis, das «Werk». Dabei reicht es nicht, wenn er bloss tätig wird, er schuldet einen Erfolg. Bei der Reparatur eines Autos muss dieses wieder fahren, bei einer Möbelanfertigung muss das Möbel die vereinbarten Masse aufweisen.
1. Abschluss
Der Werkvertrag ist an keine besondere Form gebunden und kann somit auch mündlich abgeschlossen werden.
2. Werkmangel
Ein Werkmangel liegt vor, wenn dem Werk vereinbarte Eigenschaften fehlen. Sie müssen das Werk nach Ablieferung umgehend prüfen und Mängel dem Unternehmer melden. Ist das Werk mangelhaft können Sie grundsätzlich zwischen den folgenden 3 Möglichkeiten wählen:
- Sie können die die Annahme des Werks und die Lohnzahlung verweigern.
- Sie können einen Preisnachlass verlangen.
- Sie können verlangen, dass das Werk unentgeltlich verbessert wird.
Weicht das Werk so sehr vom Vertrag ab, dass es für den Besteller unbrauchbar ist oder ihm die Annahme nicht zugemutet werden kann (erheblicher Mangel), hat er das Recht, die Annahme zu verweigern und bei Verschulden des Unternehmers Schadenersatz zu fordern. Dies gilt aber nicht bei Werken, die auf dem Boden des Bestellers errichtet wurden und bloss mit unverhältnismässigen Nachteilen entfernt werden können. Bei mindererheblichen Mängeln kann der Besteller nur eine Lohnreduktion und, sofern es keine übermässigen Kosten verursacht, eine unentgeltliche Nachbesserung verlangen.
Die Rechte des Bestellers entfallen, wenn er die Mängel selbst verursacht hat, indem er beispielsweise ausdrückliche Warnungen vom Unternehmer missachtet hat.
3. Vorzeitige Vetragsbeendigung
Solange das Werk unvollendet ist, kann der Besteller gegen Vergütung der bereits geleisteten Arbeit und gegen volle Schadloshaltung des Unternehmers (entgangener Gewinn) jederzeit vom Vertrag zurücktreten.
4. Rücktritt im Vertrag
In den folgenden Fällen hat der Auftraggeber die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten, ohne einen Werklohn bezahlen zu müssen:
- Wird die ungefähre Kostenschätzung ohne Verschulden des Bestellers unverhältnismässig überschritten, kann Letzterer während oder nach Beendigung des Auftrags vom Vertrag zurücktreten. Ist das Werk auf dem Grundstück des Bestellers errichtet worden, kann der Werklohn herabgesetzt werden.
- Ist der Unternehmer so sehr im Rückstand, dass die rechtzeitige Vollendung nicht mehr möglich ist, kann der Besteller — ohne den Lieferungstermin abzuwarten — vom Vertrag zurücktreten.
- Lässt sich während der Ausführung des Werkes eine mangelhafte oder sonst vertragswidrige Erstellung voraussehen, kann der Besteller eine angemessene Frist zur Abhilfe ansetzen mit der Androhung, dass im Unterlassungsfalle die Verbesserung oder die Fortführung des Werkes auf Gefahr und Kosten des Unternehmers einem Dritten übertragen wird.
- Wenn das Werk durch Zufall vor der Übergabe untergeht, hat der Unternehmer in der Regel die Kosten für die Herstellung und seinen Aufwand selbst zu tragen.
Wird es dem Besteller durch Zufall unmöglich das Werk anzunehmen, trägt er dennoch die Auslagen und die Kosten für die Herstellung. Hat der Besteller die Unmöglichkeit verschuldet, ist er dem Unternehmer zudem für weiteren Schaden (entgangener Gewinn) ersatzpflichtig.
5. Rügepflicht
Nach der Ablieferung des Werks, hat der Besteller die Pflicht, das Werk zu prüfen und allfällige Mängel dem Unternehmer umgehend zu melden. Die Prüfung ist umgehend “sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist” vorzunehmen. Unterlässt er dies, gilt das Werk als genehmigt und der Unternehmer ist von seiner Haftung befreit.
6. Mängel am gelieferten Stoff
Wird der Stoff vom Unternehmer bereitgestellt, haftet er für diesen wie ein Verkäufer. Liefert der Besteller den Stoff, haftet er für die Schäden, die durch seinen Stoff entstehen. Der Unternehmer hat den Stoff sorgfältig zu behandeln und dem Besteller umgehend zu melden, wenn Mängel auftauchen, welche die Ausführung des Werkes gefährden. Unterlässt er dies, haftet er für die Folgen, die daraus entstehen.
7. Werklohn
Der Lohn des Unternehmers ist bei Übergabe des Werks zu bezahlen. Bei Teilwerken ist die Bezahlung in Teilen bei Ablieferung der entsprechenden Teile zu bezahlen.
Wurde die Entlöhnung in Voraus genau bestimmt (Pauschalpreis), hat der Unternehmer kein Anrecht auf Mehrkosten, auch wenn die Auslagen grösser waren als vorgesehen. Sind jedoch ausserordentliche Umstände eingetreten, die unvorhersehbar waren oder von den Parteien zuvor ausgeschlossen wurden und die Fertigstellung übermässig erschweren, kann der Richter eine Preiserhöhung bewilligen. War die Herstellung des Werkes weniger kostenträchtig als zuvor angenommen, hat der Besteller dennoch den vollen Preis zu bezahlen.
8. Kostenvoranschlag (ungefährer Kostenansatz)
Überschreitet der Unternehmer den ungefähren Kostenansatz übermässig (Faustregel: mehr als 10%), kann der Besteller bei beweglichen Werken vom Vertrag zurücktreten. Dabei verliert der Besteller den Anspruch auf das Werk, während der Unternehmer keine Vergütung verlangen kann.
Bei Bauwerken, die auf Grund und Boden erstellt werden, hat der Besteller folgende Wahlrechte:
a) Herabsetzung des Werklohnes
Den Umfang der Reduktion bestimmt der Richter nach freiem Ermessen, wobei der vom Besteller geforderte Werklohn i.d.R. um die Hälfte der Differenz zwischen dem geforderten Lohn und dem vom Besteller zu tolerierenden Betrag herabgesetzt wird.
b) Rücktritt
Wählt der Besteller den Rücktritt, so hat er «billigen Ersatz» für die «bereits ausgeführten Arbeiten» zu leisten. «Billiger Ersatz» bedeutet, dass die ausgeführten Arbeiten und die entstandenen Aufwendungen voll zu vergüten sind. Die Vergütungspflicht besteht jedoch nur insoweit, als das teilweise verwirklichte Werk brauchbar ist. Eine Pflicht zur Schadloshaltung des Unternehmers (entgangener Gewinn) besteht nicht.