Beim Arbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer zur Leistung der erwarteten Arbeit und der Arbeitgeber zur Zahlung von Lohn, Sozialversicherungsbeiträge und zur Gewährung von bezahlten Ferien.
1. Abschluss
Der Vertrag ist an keine Form gebunden. Gewisse Vereinbarungen wie Lehrlingsverträge, Verlängerung der Probezeit oder Lohnverzicht bei Überstunden müssen allerdings schriftlich vereinbart werden. Ein Vertrag kommt auch Zustande, wenn eine Person während einer gewissen Zeitspanne Arbeit für einen Dritten ausführt, die den Umständen nach nur gegen Lohn verrichtet wird.
Neben dem Einzelarbeitsvertrag gibt es auch den Normalarbeitsverträge und Gesamtarbeitsverträge. Besteht ein solcher Vertrag für die entsprechende Berufsbranche, darf der Arbeitgeber im Einzelarbeitsvertrag bloss abweichende Regelungen treffen, welche den Arbeitnehmer begünstigen. Gegenteilige Vereinbarungen, die dennoch getroffen werden, sind nichtig.
2. Die Kündigung
a) Ordentliche Kündigung
Die Kündigung muss nicht schriftlich mitgeteilt werden, sie kann auch mündlich ausgesprochen werden. Sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer gelten dieselben Kündigungsfristen.
Die Kündigungsfrist während der Probezeit beträgt 7 Tage und kann auf jeden beliebigen Tag ausgesprochen werden. Sofern im Arbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag nichts Abweichendes vereinbart wurde, dauert die Probezeit einen Monat. Sie kann durch schriftliche Vereinbarung auf höchstens drei Monate verlängert werden. Im Falle von Krankheit oder Unfall wird die Probezeit unterbrochen. Bei Rückkehr des Arbeitsnehmers läuft die Probezeit weiter. Während der Probezeit besteht kein Kündigungsschutz. Daher kann auch während Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft gekündigt werden.
Nach Ablauf der Probezeit betragen die Kündigungsfristen im
- im 1. Dienstjahr 1 Monat
- während des 2. bis 9. Dienstjahr 2 Monate
- ab dem 10. Dienstjahr 3 Monate
Es kann jeweils auf das Ende eines Monats gekündigt werden. Ein befristeter Arbeitsvertrag kann nicht gekündigt werden, ausser im Vertrag ist ein vorzeitiger Ausstieg vereinbart worden.
b) Missbräuchliche Kündigung
Im Gesetz sind die Gründe einer missbräuchlichen Kündigung in Art. 336 OR aufgezählt. Darunter fällt unter anderem die Kündigung aufgrund persönlicher Eigenschaften, wenn Rechte geltend gemacht werden, die der Partei zustehen (Rachekündigung) oder weil der Arbeitnehmer in einer Gewerkschaft tätig ist. Das Arbeitsverhältnis wird in diesem Fall beendet, doch besteht ein Anspruch auf eine Entschädigung.
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
- während der Arbeitnehmer im Militärdienst ist und 4 Wochen davor und danach.
- während der Arbeitnehmer unverschuldet durch Krankheit oder Unfall nicht arbeiten kann während folgenden Zeiträumen:
- 1. Dienstjahr 30 Tage
- 2. – 5. Dienstjahr 90 Tage
- > 6. Dienstjahr 180 Tage
- während der Schwangerschaft und 16 Wochen nach der Geburt.
Eine Kündigung, die in diesen Zeiträumen ausgesprochen wird, ist nichtig. Das bedeutet, das Arbeitsverhältnis bleibt weiterhin bestehen. Wurde eine Kündigung vor einer solchen Sperrfrist ausgesprochen, wird die Kündigungszeit lediglich unterbrochen und läuft nach Ablauf der Sperrfrist weiter.
c) Fristlose Kündigung
Durch eine fristlose Kündigung wird das Arbeitsverhältnis am Tag, an dem sie ausgesprochen wird, beendet. Der Arbeitnehmer hat nach diesem Tag bloss noch Lohnansprüche für bereits geleistete Arbeit. Sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer können das Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen fristlos kündigen.
Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn das Arbeitsverhältnis nach Treu und Glauben nicht mehr fortgesetzt werden kann. Beispiele sind wiederholte Arbeitsverweigerung des Arbeitnehmers, das Weitergeben von Geschäftsgeheimnissen, sexuelle Übergriffe oder Nichtbezahlen mehrerer Monatslöhne. Bei weniger schwerwiegenden Gründen, wie bei unbegründetem Fernbleiben vom Arbeitsplatz, Missachtung von Weisungen des Vorgesetzten oder übermässigem privatem telefonieren am Arbeitsplatz, muss der Arbeitgeber vor der fristlosen Kündigung eine Abmahnung aussprechen. Das unverschuldete Fehlen des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz ist kein wichtiger Grund, welcher eine fristlose Kündigung rechtfertigen würde.
Die Kündigung muss kurz nach dem Fehlverhalten erfolgen. In der Regel ist die Kündigung nach zwei bis drei Arbeitstagen auszusprechen.
Bei einer fristlosen Kündigung aus wichtigen Gründen ist die Partei, welcher gekündigt wurde, schadenersatzpflichtig. Kündigt der Arbeitnehmer, hat er Anspruch auf Lohn für die Dauer bis zur ordentlichen Kündigungsfrist. Löst der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis auf, hat er Anspruch für die Mehrkosten für eine teurere Aushilfe.
Wenn kein wichtiger Grund vorliegt für die fristlose Kündigung des Arbeitgebers, hat der gekündigte Arbeitnehmer Anspruch auf den Lohn, den er unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist verdient hätte. Zusätzlich kann der Richter je nach Umständen dem Arbeitgeber eine Entschädigung bis zur Höhe von 6 Monatslöhnen zusprechen (Strafzahlung).
Kündigt der Arbeitnehmer fristlos ohne wichtigen Grund, hat der Arbeitgeber einen Anspruch von bis zu einem Viertel des Monatslohns und Ersatz von weiterem allfälligem Schaden.
3. Arbeitsunfähigkeit und Arztzeugnis / Ferien
Ab wann der Arbeitnehmer ein Arztzeugnis vorlegen muss, ist üblicherweise in den Bestimmungen des Arbeitsvertrags geregelt. Meist wird erst ab dem dritten Krankheitstag ein Zeugnis verlangt. Tritt die Krankheit in den Ferien auf, müssen für die Krankheitsdauer keine Ferientage bezogen werden.
4. Lohnfortzahlung bei Krankheit
Dauert das Arbeitsverhältnis mehr als 3 Monate, ist der Arbeitgeber nach Gesetz verpflichtet, dem Arbeitgeber den Lohn für mindestens 3 Wochen weiter zu bezahlen. Die meisten Arbeitgeber schliessen eine Krankentaggeldversicherung ab. In einem solchen Fall bezahlt die Versicherung im Krankheitsfall 80% des Lohns, bis der Arbeitnehmer wieder arbeiten kann, maximal aber während 720 Tagen.
5. Mutterschaftsurlaub
Die Mutter hat ein Anrecht auf 14 Wochen Mutterschaftsurlaub nach der Geburt ihres Kindes. Sie erhält in der Regel 80% ihres Lohnes in Form von Taggeldern. Dabei ist der Lohn auf maximal 196 Franken pro Tag begrenzt. Die Arbeitnehmerin darf während der ersten 8 Wochen nach der Geburt nicht arbeiten. Beginnt sie dennoch früher zu arbeiten, verfällt ihr Anspruch auf die noch verbleibenden Wochen Mutterschaftsurlaub.
6. Stillende Frauen
Stillende Frauen müssen ihr Einverständnis geben, um zu arbeiten. Dabei darf die schwangere oder stillende Mutter nicht mehr Stunden arbeiten als vor der Schwangerschaft. 9 Stunden pro Tag dürfen dabei jedoch nicht überschritten werden. Arbeitete die Mutter vor der Schwangerschaft mehr als 9 Stunden, ist ihre Arbeitszeit auf 9 Stunden zu reduzieren. Zudem muss sie sich auf ihr Verlangen hin unter geeigneten Bedingungen in einem Ruheraum ausruhen können.
Während des ersten Lebensjahres des Kindes hat die Mutter folgendes Anrecht, während der bezahlten Arbeitszeit das Kind zu stillen:
- 30 min. bei einer täglichen Arbeitszeit bis zu 4 Stunden.
- 60 min. bei einer täglichen Arbeitszeit über 4 Stunden.
- 90 min. bei einer täglichen Arbeitszeit über 7 Stunden.
7. Überstunden
Als Überstunden gelten Arbeitsstunden, die über die im Vertrag vereinbarte Arbeitszeit hinaus verrichtet werden. Arbeitnehmer sind nur dazu verpflichtet Überstunden zu leisten, wenn:
- die Überstunden notwendig sind, beispielsweise wenn eine Bestellung noch am selben Tag verschickt werden muss.
- der Arbeitnehmer psychisch und körperlich dazu in der Lage ist.
- die Aufgabe dem Arbeitnehmer zugemutet werden kann.
- die maximale Wochenarbeitszeit von 45 bzw. 50 Stunden nicht überschritten wird.
Überstunden werden, sofern nichts anderes verabredet ist, durch Lohnzahlungen vergütet. Dabei beträgt die Bezahlung den Normallohn samt einem Zuschlag von mindestens 25%. Im Arbeitsvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden. Mit dem Einverständnis des Arbeitnehmers können Überstunden auch in gleichem Umfang durch Freizeit ausgeglichen werden.
Eine andere Regelung gilt bei Überzeit. Von Überzeit wird dann gesprochen, wenn die wöchentliche gesetzliche Höchstarbeitszeit (je nach Branche 45 bis 50 Stunden) überschritten wird.
- Sie darf nicht mehr als zwei Stunden im Tag betragen.
- Sie darf im Kalenderjahr nicht mehr als 170 Stunden (bei wöchentlicher Arbeitszeit von 45 Stunden) bzw. 140 Stunden (bei 50 Stunden) betragen.
Sie muss – wenn sie nicht innert bestimmter Frist durch Freizeit ausgeglichen wird – zwingend mit einem Lohnzuschlag von mindestens 25% entschädigt werden.
Bei Kaderangestellten wird die Arbeitszeit durch die Aufträge bestimmt, die sie erhalten. Sie sind frei in der Einteilung ihrer Arbeitszeit. Ist eine bestimmte Arbeitszeit vertraglich festgehalten oder bei dieser Personengruppe betriebsüblich, sind Stunden, die dieses Arbeitspensum überschreiten, Überstunden. Ist keine Anzahl Arbeitsstunden geregelt, gilt die Zeit, die für die ordentliche Erledigung der vertraglich vereinbarten Aufgaben benötigte Zeit als Arbeitszeit. Dabei gehört auch ein Mehreinsatz zur Arbeit, der nicht als Überstunden zu vergüten ist. Dieser Mehreinsatz wird durch andere Vorteile, wie einen höheren Lohn, Gestaltungsfreiheit bei der Arbeit, Spesenregelung, kompensiert. Kadermitarbeitende sind aber nicht zu einer zeitlich unbeschränkten Arbeitsleistung verpflichtet. Nicht mehr zumutbar sind beispielsweise Situationen, in welchen während längerer Zeit die Verantwortung für zusätzliche Aufgaben übernommen wird und dadurch eine ausserordentliche Zusatzbelastung mit entsprechender Mehrarbeit anfällt.
8. Ferien
Dem Arbeitnehmer stehen jedes Dienstjahr mindestens 4 Wochen Ferien zu. Arbeitnehmer unter 20 Jahren haben 5 Wochen Ferien. Bei einem unvollständigen Dienstjahr stehen Ferien entsprechend der Dauer des angefangenen Dienstjahres zu. Während des Arbeitsverhältnisses dürfen Ferien nicht ausgezahlt werden. Der Arbeitnehmer hat diese zu beziehen.
Der Ferienanspruch kann um 1/12 gekürzt werden, für jeden vollen Monat, indem der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung nicht erbringen kann sofern:
- er durch eigenes Verschulden arbeitsunfähig ist.
- er mehr als einen Monat durch Gründe, die in der Person des Arbeitsnehmer liegen, wie Krankheit, Unfall, Militärdienst, arbeitsunfähig ist.
- die Arbeitnehmerin mehr als zwei Monate aufgrund einer Schwangerschaft arbeitsunfähig ist oder Mutterschaftsentschädigung bezogen hat.
Der Zeitpunkt der Ferien wird vom Arbeitgeber bestimmt. Er hat sich dabei jedoch an gewisse Schranken zu halten:
- Grundsätzlich sind die Ferien in einem Dienstjahr zu beziehen. Verschiebungen auf das Folgejahr sind bloss in Einzelfällen erlaubt. Nichtbezogene Ferien haben dabei eine Verjährungsfrist von 5 Jahren.
- Mindestens zwei Wochen sind zusammenhängend zu beziehen.
- Der Arbeitgeber hat auf die Wünsche des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen, sofern dies im Interesse des Unternehmens möglich ist.
Die Ferien sind frühzeitig festzulegen, sodass eine vernünftige Ferienplanung möglich ist. In der Regel sind Ferien mindestens 3 Monate im Voraus anzukündigen.
9. Freizeit
Der Arbeitnehmer hat ein Anrecht auf Freizeit, die nicht von den Ferien abgezogen werden. Gründe sind:
- Heirat oder Eintragung einer Partnerschaft (2–3 Tage)
- Geburt (1 Tag)
- Tod eines Elternteils, des Ehegatten, des eingetragenen Partners, eines Kindes (2–3 Tage)
- andere Todesfälle im engeren Familienkreis (1–2 Tage)
- Wohnungswechsel (1 Tag)
- Stellensuche nach erfolgter Kündigung
Der Gesetzgeber hat für die Freizeit keine Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers vorgeschrieben.
10. Pausen während der Arbeitszeit
Durch das Gesetz ist vorgeschrieben, dass die Arbeitszeit ab einer gewissen Dauer durch Pausen unterbrochen werden muss. Die Mindestdauer der Pause beträgt:
- 15 min. bei mehr als 5 ½ Stunden Arbeitszeit pro Tag.
- 30 min. bei mehr als 7 Stunden Arbeitszeit pro Tag.
- 60 min. bei mehr als 9 Stunden Arbeitszeit pro Tag.
Pausen werden nicht als Arbeitszeit gezählt und müssen somit auch nicht bezahlt werden.
Pausen dürfen nicht an den Rand der Arbeitszeiten geschoben werden, damit früher nach Hause gegangen werden kann. Nach Feierabend müssen mindestens 11 Stunden (sogenannte Ruhezeit) vergangen sein, bevor am nächsten Morgen wieder mit der Arbeit begonnen werden darf.
11. Betreuung von kranken Kindern
Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer bis zu 3 Tage frei geben, um sein krankes Kind zu betreuen, sofern der Arbeitnehmer keine andere Möglichkeit hat, sein Kind anderweitig betreuen zu lassen. Der Lohn ist für diese 3 Tage geschuldet.