Frage der Woche

Zahlt die Unfallversicherung?

Fra­ge: Ich bin seit Ende Janu­ar arbeits­los. Vor zwei Wochen war ich in den Ski­fe­ri­en und habe mir mein Bein gebro­chen. Muss ich mei­ne Arzt­rech­nun­gen nun selbst bezahlen?

Ant­wort: Nein. Da Sie vor Ihrer Kün­di­gung mehr als 8 Stun­den pro Woche beim sel­ben Arbeit­ge­ber gear­bei­tet haben, waren Sie gesetz­lich neben Berufs­un­fäl­len (BU) auch gegen Nicht­be­rufs­un­fäl­le (NBU) ver­si­chert. Weil Ihr Arbeits­ver­hält­nis auf­ge­löst wur­de, ende­te zwar auch Ihre Ver­si­che­rungs­deckung. Die­se ende­te jedoch nicht sofort, son­dern erst nach der soge­nann­ten Nach­deckungs­frist von 31 Tagen. Die Frist beginnt zu lau­fen, nach­dem Ihr Anspruch auf min­de­stens den hal­ben Lohn geen­det hat. In der Regel fällt das Ende des Lohn­an­spruchs auf das Ende des Arbeits­ver­hält­nis­ses. Der Lohn­an­spruch kann aber auch erst spä­ter enden. So etwa, wenn Sie Tag­gel­der aus Unfall‑, Militär‑, Inva­li­den oder Erwerbs­er­satz­ord­nung bezie­hen, nicht aber bei Kran­ken­tag­gel­dern. In Ihrem Fall ende­te Ihr Lohn­an­spruch Ende Janu­ar. Ihr Ski­un­fall Mit­te Febru­ar liegt somit in der Nach­deckungs­frist und ist noch von der Unfall­ver­si­che­rung gedeckt. Für die Zukunft soll­ten Sie sich über­le­gen, ob Sie sich bei der Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung anmel­den. In die­sem Fall wären Sie gegen Nicht­be­rufs­un­fäl­le ver­si­chert. Wenn Sie weder eine neue Stel­le antre­ten noch stem­peln gehen, haben Sie die Mög­lich­keit, eine soge­nann­te Abre­de­ver­si­che­rung mit Ihrem bis­he­ri­gen Ver­si­che­rer abzu­schlies­sen. Dadurch wird Ihr Ver­si­che­rungs­schutz für Nicht­be­rufs­un­fäl­le um maxi­mal 6 Mona­te ver­län­gert. Die Abre­de­ver­si­che­rung müs­sen Sie innert der 31-tägi­gen Nach­deckungs­frist abschlies­sen und die ent­spre­chen­de Prä­mie ein­be­zah­len. Ver­pas­sen Sie die Frist, müs­sen Sie eine Unfall­ver­si­che­rung über Ihre Kran­ken­kas­se abschliessen.

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Hätten Sie es gewusst?

Wer zahlt, wenn Teenager sprayen?

Fra­ge: Mein 16-jäh­ri­ger Sohn wur­de erwischt, wie er mit einer Spray­do­se eine Skulp­tur ver­un­stal­te­te. Die Rei­ni­gung kostet 4’200 Fran­ken. Der Eigen­tü­mer fin­det, ich müs­se als Vater bezah­len, weil ich «für mein Kind ver­ant­wort­lich» sei. Stimmt das – oder haf­tet mein Sohn selbst?

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Die nicht abgeholte Kündigung

Fra­ge: In mei­nem Miet­ver­trag ist eine Kün­di­gungs­frist von drei Mona­ten vor­ge­se­hen. Ich habe die Woh­nung frist­ge­recht per Ein­schrei­ben gekün­digt. Der Brief wur­de vom Ver­mie­ter weder ent­ge­gen­ge­nom­men noch auf der Post abge­holt und kam als «nicht abge­holt» zurück. Ist mei­ne Kün­di­gung jetzt ungül­tig und muss ich auf einen spä­te­ren Ter­min noch­mals kündigen?

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.