Frage der Woche

Rückgabe trotz Garantieausschluss möglich?

Fra­ge: Auf­grund eines Inse­rats im Inter­net habe ich vor vier Wochen einen VW Golf gekauft. Im Kauf­ver­trag steht „Wie gese­hen so gefah­ren ohne Garan­tie ab Platz“. Nach­dem ich das Auto in den Ser­vice gebracht habe, teil­te mir der Gara­gist mit, der Per­so­nen­wa­gen wei­se einen mas­si­ven Rost­be­fall auf. Gemäss dem dar­auf­hin erstell­ten Gut­ach­ten ist das Fahr­zeug nicht mehr ver­kehrs­taug­lich. Zudem stell­te der Gut­ach­ter fest, dass die Rost­schä­den bereits zur Zeit des Kau­fes bestan­den und durch eine unsach­ge­mäs­se Repa­ra­tur ver­deckt wur­den. Ich gelang­te daher an den Ver­käu­fer, um das Auto zurück­zu­ge­ben. Er will nichts davon wis­sen, da ich auf jeg­li­che Garan­tie ver­zich­tet habe. Muss ich mich tat­säch­lich damit abfinden?

Ant­wort: Nein. Ein Käu­fer muss grund­sätz­lich dafür ein­ste­hen, dass die von ihm ver­kauf­te Ware kei­nen Man­gel auf­weist. Die­se Gewährs­pflicht kann zwar ver­trag­lich auf­ge­ho­ben wer­den, wie das in Ihrem Fall gesche­hen ist. Ein sol­cher Aus­schluss ist aber dann ungül­tig, wenn der Ver­käu­fer den Käu­fer absicht­lich täuscht. Eine absicht­li­che Täu­schung liegt nicht nur bei der Vor­spie­ge­lung bestimm­ter Eigen­schaf­ten des Kauf­ge­gen­stan­des vor. Als Täu­schung gilt auch das Ver­schwei­gen eines Man­gels, der auf­grund der Umstän­de hät­te mit­ge­teilt wer­den müs­sen. Ihr Ver­käu­fer war wäh­rend 4 Jah­ren Besit­zer des Wagens. Das Gut­ach­ten hat erge­ben, dass die Repa­ra­tur kurz vor dem Ver­kauf vor­ge­nom­men wur­de. Der Ver­käu­fer hät­te Sie des­halb ent­spre­chend auf­klä­ren müs­sen. Da er dies nicht tat, hat er Sie absicht­lich getäuscht. Der Aus­schluss der Garan­tie ist somit ungül­tig. Sie kön­nen vom Ver­käu­fer die Rück­nah­me des Autos oder die Her­ab­set­zung des Kauf­prei­ses ver­lan­gen. Zusätz­lich haben Sie Anspruch auf Ver­gü­tung der Ihnen ent­stan­de­nen Umtrie­be und Aufwendungen.

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Hätten Sie es gewusst?

Wer zahlt, wenn Teenager sprayen?

Fra­ge: Mein 16-jäh­ri­ger Sohn wur­de erwischt, wie er mit einer Spray­do­se eine Skulp­tur ver­un­stal­te­te. Die Rei­ni­gung kostet 4’200 Fran­ken. Der Eigen­tü­mer fin­det, ich müs­se als Vater bezah­len, weil ich «für mein Kind ver­ant­wort­lich» sei. Stimmt das – oder haf­tet mein Sohn selbst?

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Die nicht abgeholte Kündigung

Fra­ge: In mei­nem Miet­ver­trag ist eine Kün­di­gungs­frist von drei Mona­ten vor­ge­se­hen. Ich habe die Woh­nung frist­ge­recht per Ein­schrei­ben gekün­digt. Der Brief wur­de vom Ver­mie­ter weder ent­ge­gen­ge­nom­men noch auf der Post abge­holt und kam als «nicht abge­holt» zurück. Ist mei­ne Kün­di­gung jetzt ungül­tig und muss ich auf einen spä­te­ren Ter­min noch­mals kündigen?

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.