Frage: Aufgrund eines Inserats im Internet habe ich vor vier Wochen einen VW Golf gekauft. Im Kaufvertrag steht „Wie gesehen so gefahren ohne Garantie ab Platz“. Nachdem ich das Auto in den Service gebracht habe, teilte mir der Garagist mit, der Personenwagen weise einen massiven Rostbefall auf. Gemäss dem daraufhin erstellten Gutachten ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrstauglich. Zudem stellte der Gutachter fest, dass die Rostschäden bereits zur Zeit des Kaufes bestanden und durch eine unsachgemässe Reparatur verdeckt wurden. Ich gelangte daher an den Verkäufer, um das Auto zurückzugeben. Er will nichts davon wissen, da ich auf jegliche Garantie verzichtet habe. Muss ich mich tatsächlich damit abfinden?
Antwort: Nein. Ein Käufer muss grundsätzlich dafür einstehen, dass die von ihm verkaufte Ware keinen Mangel aufweist. Diese Gewährspflicht kann zwar vertraglich aufgehoben werden, wie das in Ihrem Fall geschehen ist. Ein solcher Ausschluss ist aber dann ungültig, wenn der Verkäufer den Käufer absichtlich täuscht. Eine absichtliche Täuschung liegt nicht nur bei der Vorspiegelung bestimmter Eigenschaften des Kaufgegenstandes vor. Als Täuschung gilt auch das Verschweigen eines Mangels, der aufgrund der Umstände hätte mitgeteilt werden müssen. Ihr Verkäufer war während 4 Jahren Besitzer des Wagens. Das Gutachten hat ergeben, dass die Reparatur kurz vor dem Verkauf vorgenommen wurde. Der Verkäufer hätte Sie deshalb entsprechend aufklären müssen. Da er dies nicht tat, hat er Sie absichtlich getäuscht. Der Ausschluss der Garantie ist somit ungültig. Sie können vom Verkäufer die Rücknahme des Autos oder die Herabsetzung des Kaufpreises verlangen. Zusätzlich haben Sie Anspruch auf Vergütung der Ihnen entstandenen Umtriebe und Aufwendungen.