Frage: Ich werde von einem früheren Kollegen beschuldigt, an einem Einbruchdiebstahl beteiligt gewesen zu sein. Dies stimmt zwar nicht, doch scheint mir niemand zu glauben. Der Grund liegt darin, dass ich vor ein paar Jahren einmal eine ähnliche Dummheit begangen habe. Nun ist bereits eine Gerichtsverhandlung angesetzt und in der Anklageschrift wird eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten verlangt. Ich weiss mir nicht mehr zu helfen. Habe ich keinen Anspruch auf einen Anwalt?
Antwort: Doch. Gemäss Strafprozessordnung muss der Angeklagte zwingend von einem Anwalt verteidigt werden, wenn ihm eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr droht. Dies ist bei Ihnen nicht der Fall. Aber auch bei Freiheitsstrafen unter einem Jahr besteht die Möglichkeit, sich vom Staat einen amtlichen Verteidiger bestellen zu lassen. Voraussetzung ist, dass es sich zum einen nicht um einen Bagatellfall handelt. Ein solcher liegt in der Regel vor, wenn eine Freiheitsstrafe von unter 4 Monaten droht. Zum anderen ist erforderlich, dass der Angeklagte nicht über das erforderliche Geld verfügt, einen Anwalt selber zu bezahlen. Zudem muss der Straffall in rechtlicher Hinsicht oder in Bezug auf den Sachverhalt schwierig sein. Diese Voraussetzungen sind bei Ihnen erfüllt. Ihr Einkommen reicht nur knapp zur Deckung des Lebensunterhalts. Der Sachverhalt bzw. Ihre Tatbeteiligung ist umstritten. Sie können daher beim Gericht einen Antrag auf amtliche Verteidigung stellen. Dabei haben Sie das Recht, einen Anwalt Ihrer Wahl vorzuschlagen. Das Honorar des amtlichen Verteidigers wird vorerst von der Staatskasse übernommen. Werden Sie verurteilt, müssen Sie aber die Kosten des amtlichen Verteidigers dem Staat zurückzahlen, sofern sich Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb der nächsten 10 Jahre verbessern.