Frage der Woche

Beinaheunfall mit einem Kind

Fra­ge: Ein Kol­le­ge erzähl­te kürz­lich, er hät­te einen schlim­men Unfall nur knapp ver­hin­dern kön­nen, als ihm ein Kind vor das Auto rann­te. Nach­dem er sein Fahr­zeug zum Ste­hen gebracht habe, sei die Mut­ter des Kin­des auf ihn zuge­lau­fen und habe ihn laut­hals beschimpft. Als Auto­fah­rer müs­se er bes­ser auf­pas­sen, wenn Kin­der in der Nähe sei­en. Das Kind spa­zier­te jedoch in Beglei­tung sei­ner Mut­ter. Trägt nicht die­se die Ver­ant­wor­tung dafür, dass ihr Kind nicht auf die Stras­se rennt?

Ant­wort: Nein, der Auto­fah­rer bleibt trotz­dem ver­ant­wort­lich. Selbst­ver­ständ­lich müs­sen die Begleit­per­so­nen dafür sor­gen, dass sich Kin­der im Stras­sen­ver­kehr rich­tig ver­hal­ten und nicht in Gefahr bege­ben. Das Ver­hal­ten von Kin­dern ist aber oft­mals nicht vor­her­seh­bar. Fahr­zeug­len­ker kön­nen sich daher bei Kin­dern nicht auf den im Stras­sen­ver­kehr sonst gel­ten­den Ver­trau­ens­grund­satz beru­fen. Die­ser besagt, dass jeder Ver­kehrs­teil­neh­mer solan­ge dar­auf ver­trau­en darf, dass sich die ande­ren Ver­kehrs­teil­neh­mer ord­nungs­ge­mäss ver­hal­ten, bis kon­kre­te Anzei­chen das Gegen­teil erwar­ten las­sen. Gegen­über Kin­dern gel­ten gemäss der Recht­spre­chung des Bun­des­ge­rich­tes beson­de­re Regeln. Bei ihnen muss der Auto­fah­rer beson­de­re Vor­sicht wal­ten las­sen. Steht ein Kind am Stras­sen­rand und ach­tet nicht beson­ders auf den Ver­kehr, muss jeder­zeit mit einem Fehl­ver­hal­ten gerech­net wer­den. Dies gilt selbst dann, wenn das Kind in Beglei­tung eines Erwach­se­nen unter­wegs ist. Nur wenn das Kind über­wacht wird und auf des­sen Ver­hal­ten Ein­fluss genom­men wird, die­ses also bei­spiels­wei­se an der Hand gehal­ten wird, gilt die erhöh­te Sorg­falts­pflicht nicht. Dies war bei Ihnen nicht der Fall. Sie hät­ten daher damit rech­nen müs­sen, dass das Kind unver­mit­telt auf die Stras­se rennt und ent­spre­chend vor­sich­ti­ger fah­ren müssen.

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Hätten Sie es gewusst?

Wohnung “besenrein“ reinigen?

Fra­ge: Ich habe mei­ne Miet­woh­nung auf Ende Monat gekün­digt. Im Miet­ver­trag steht nichts bezüg­lich des Umfangs der Schluss­rei­ni­gung. Ein Kol­le­ge hat mir nun gesagt, in einem sol­chen Fall habe ich Glück und müs­se die Woh­nung ledig­lich “besen­rein“ abge­ben. Stimmt das und was bedeu­tet das genau? Ant­wort: Nein, Ihr Kol­le­ge liegt falsch. Wie sau­ber ein Mie­ter die Woh­nung vor dem Aus­zug putzen

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Änderungskündigung rechtsmissbräuchlich?

Fra­ge: Mein Chef hat mir eine soge­nann­te Ände­rungs­kün­di­gung unter­brei­tet. Wenn ich nicht einen um 400 Fran­ken tie­fe­ren Lohn akzep­tie­re, wer­de er mei­nen Arbeits­ver­trag unter Ein­hal­tung der Kün­di­gungs­frist auf­lö­sen. Grund für die­ses Vor­ge­hen sei­en die mir bekann­ten wirt­schaft­li­chen Schwie­rig­kei­ten der Fir­ma, er kön­ne sich mei­nen bis­he­ri­gen Lohn nicht mehr lei­sten. Nun habe ich gehört, eine sol­che Ände­rungs­kün­di­gung sei rechts­miss­bräuch­lich und ungültig.

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.