Frage der Woche

Baubewilligungspflicht auch ohne Bauarbeiten?

Fra­ge: Ich habe vor einem Jahr ein altes Bau­ern­haus gekauft. Um mir neben­her etwas Geld zu ver­die­nen, habe ich im Schopf eine Repa­ra­tur­werk­statt ein­ge­rich­tet. Für das Ein­rich­ten der Werk­statt waren kei­ner­lei Umbau­ar­bei­ten not­wen­dig. Ich habe daher auch kei­ne Bau­be­wil­li­gung ein­ge­holt. Nun hat mir ein Bekann­ter gesagt, dies sei nicht zuläs­sig. Auch ohne Umbau­ar­bei­ten müs­se ich eine Bau­be­wil­li­gung ein­ho­len. Stimmt das?

Ant­wort: Ja. Gemäss Bau­ge­setz ist nicht nur das Bau­en oder Abän­dern von Bau­ten bau­be­wil­li­gungs­pflich­tig, son­dern auch das Ändern des Zwecks eines Gebäu­des. Dies gilt auch dann, wenn damit kei­ne bau­li­chen Ver­än­de­run­gen ver­bun­den sind. Ledig­lich gering­fü­gi­ge Ände­run­gen, wel­che weder öffent­li­che noch nach­bar­li­che Inter­es­sen berüh­ren, unter­ste­hen nicht der Bau­be­wil­li­gungs­pflicht. Die Gren­zen sind dabei aber eng zu zie­hen. So wur­den bei­spiels­wei­se von der Recht­spre­chung die Umnut­zung einer Vil­la als Schul­ge­bäu­de, der Aus­bau eines Feri­en­hau­ses in eine dau­ernd benutz­te Wohn- und Geschäfts­lie­gen­schaft oder die Umwand­lung eines Wirt­schafts­saa­les in ein Dancing als bedeut­sa­me und somit bewil­li­gungs­pflich­ti­ge Zweck­än­de­rung ange­se­hen. Glei­ches gilt auch in Ihrem Fall: Durch die Umnut­zung des Schop­fes in eine Repa­ra­tur­werk­statt sind die nach­bar­li­chen Inter­es­sen auf­grund der zu befürch­ten­den Lärm­im­mis­sio­nen kla­rer­wei­se berührt. Sie müs­sen daher beim Gemein­de­rat eine Bau­be­wil­li­gung ein­ho­len. Gut zu Wis­sen: Nicht nur das Erstel­len oder Umge­stal­ten einer Bau­te sowie deren Zweck­än­de­rung bedür­fen einer Bewil­li­gung durch den Gemein­de­rat. Glei­ches gilt auch für den Abbruch von Bau­ten oder Anla­gen. Als Abbruch gilt dabei nicht nur das voll­stän­di­ge Ent­fer­nen, auch ein Teil­ab­bruch fällt unter die Bewilligungspflicht.

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Hätten Sie es gewusst?

Wohnung “besenrein“ reinigen?

Fra­ge: Ich habe mei­ne Miet­woh­nung auf Ende Monat gekün­digt. Im Miet­ver­trag steht nichts bezüg­lich des Umfangs der Schluss­rei­ni­gung. Ein Kol­le­ge hat mir nun gesagt, in einem sol­chen Fall habe ich Glück und müs­se die Woh­nung ledig­lich “besen­rein“ abge­ben. Stimmt das und was bedeu­tet das genau? Ant­wort: Nein, Ihr Kol­le­ge liegt falsch. Wie sau­ber ein Mie­ter die Woh­nung vor dem Aus­zug putzen

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Änderungskündigung rechtsmissbräuchlich?

Fra­ge: Mein Chef hat mir eine soge­nann­te Ände­rungs­kün­di­gung unter­brei­tet. Wenn ich nicht einen um 400 Fran­ken tie­fe­ren Lohn akzep­tie­re, wer­de er mei­nen Arbeits­ver­trag unter Ein­hal­tung der Kün­di­gungs­frist auf­lö­sen. Grund für die­ses Vor­ge­hen sei­en die mir bekann­ten wirt­schaft­li­chen Schwie­rig­kei­ten der Fir­ma, er kön­ne sich mei­nen bis­he­ri­gen Lohn nicht mehr lei­sten. Nun habe ich gehört, eine sol­che Ände­rungs­kün­di­gung sei rechts­miss­bräuch­lich und ungültig.

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.