Frage der Woche

Baubewilligungspflicht auch ohne Bauarbeiten?

Fra­ge: Ich habe vor einem Jahr ein altes Bau­ern­haus gekauft. Um mir neben­her etwas Geld zu ver­die­nen, habe ich im Schopf eine Repa­ra­tur­werk­statt ein­ge­rich­tet. Für das Ein­rich­ten der Werk­statt waren kei­ner­lei Umbau­ar­bei­ten not­wen­dig. Ich habe daher auch kei­ne Bau­be­wil­li­gung ein­ge­holt. Nun hat mir ein Bekann­ter gesagt, dies sei nicht zuläs­sig. Auch ohne Umbau­ar­bei­ten müs­se ich eine Bau­be­wil­li­gung ein­ho­len. Stimmt das?

Ant­wort: Ja. Gemäss Bau­ge­setz ist nicht nur das Bau­en oder Abän­dern von Bau­ten bau­be­wil­li­gungs­pflich­tig, son­dern auch das Ändern des Zwecks eines Gebäu­des. Dies gilt auch dann, wenn damit kei­ne bau­li­chen Ver­än­de­run­gen ver­bun­den sind. Ledig­lich gering­fü­gi­ge Ände­run­gen, wel­che weder öffent­li­che noch nach­bar­li­che Inter­es­sen berüh­ren, unter­ste­hen nicht der Bau­be­wil­li­gungs­pflicht. Die Gren­zen sind dabei aber eng zu zie­hen. So wur­den bei­spiels­wei­se von der Recht­spre­chung die Umnut­zung einer Vil­la als Schul­ge­bäu­de, der Aus­bau eines Feri­en­hau­ses in eine dau­ernd benutz­te Wohn- und Geschäfts­lie­gen­schaft oder die Umwand­lung eines Wirt­schafts­saa­les in ein Dancing als bedeut­sa­me und somit bewil­li­gungs­pflich­ti­ge Zweck­än­de­rung ange­se­hen. Glei­ches gilt auch in Ihrem Fall: Durch die Umnut­zung des Schop­fes in eine Repa­ra­tur­werk­statt sind die nach­bar­li­chen Inter­es­sen auf­grund der zu befürch­ten­den Lärm­im­mis­sio­nen kla­rer­wei­se berührt. Sie müs­sen daher beim Gemein­de­rat eine Bau­be­wil­li­gung ein­ho­len. Gut zu Wis­sen: Nicht nur das Erstel­len oder Umge­stal­ten einer Bau­te sowie deren Zweck­än­de­rung bedür­fen einer Bewil­li­gung durch den Gemein­de­rat. Glei­ches gilt auch für den Abbruch von Bau­ten oder Anla­gen. Als Abbruch gilt dabei nicht nur das voll­stän­di­ge Ent­fer­nen, auch ein Teil­ab­bruch fällt unter die Bewilligungspflicht.

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Hätten Sie es gewusst?

Uhr und Geld verloren?

Fra­ge: Mir hat vor vier Wochen ein Bekann­ter eine gebrauch­te Arm­band­uhr für 800 Fran­ken ange­bo­ten. Nach eini­gem hin und her habe ich ihm die Uhr schliess­lich für 650 Fran­ken abge­kauft. Vor zwei Tagen ist nun der Bru­der mei­nes Bekann­ten zu mir gekom­men. Er hat mich auf­ge­for­dert, ihm die Uhr sofort zurück­ge­ben, da ihm die­se gestoh­len wur­de. Kann ich die Uhr

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Pistenrowdy zerstört Urlaubsfreude

Fra­ge: Mein ver­meint­lich unbe­schwer­ter Ski­aus­flug wäh­rend der Wei­h­­nachts- und Neu­jahrs­zeit nahm eine uner­war­te­te Wen­dung, als mich ein Snow­boar­der buch­stäb­lich “über­fah­ren” hat. Er ist auf der Piste unge­bremst in mich hin­ein­ge­rast. Dabei brach ich mir die rech­te Schul­ter. Mit mei­nen 66 Jah­ren gestal­tet sich die Hei­lung lang­wie­rig. Der Unfall ver­ur­sacht erheb­li­che Kosten. Muss der Snow­boar­der die­se über­neh­men? Ant­wort: Ja, der Snowboarder

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.