Frage: Ich habe vor einem Jahr ein altes Bauernhaus gekauft. Um mir nebenher etwas Geld zu verdienen, habe ich im Schopf eine Reparaturwerkstatt eingerichtet. Für das Einrichten der Werkstatt waren keinerlei Umbauarbeiten notwendig. Ich habe daher auch keine Baubewilligung eingeholt. Nun hat mir ein Bekannter gesagt, dies sei nicht zulässig. Auch ohne Umbauarbeiten müsse ich eine Baubewilligung einholen. Stimmt das?
Antwort: Ja. Gemäss Baugesetz ist nicht nur das Bauen oder Abändern von Bauten baubewilligungspflichtig, sondern auch das Ändern des Zwecks eines Gebäudes. Dies gilt auch dann, wenn damit keine baulichen Veränderungen verbunden sind. Lediglich geringfügige Änderungen, welche weder öffentliche noch nachbarliche Interessen berühren, unterstehen nicht der Baubewilligungspflicht. Die Grenzen sind dabei aber eng zu ziehen. So wurden beispielsweise von der Rechtsprechung die Umnutzung einer Villa als Schulgebäude, der Ausbau eines Ferienhauses in eine dauernd benutzte Wohn- und Geschäftsliegenschaft oder die Umwandlung eines Wirtschaftssaales in ein Dancing als bedeutsame und somit bewilligungspflichtige Zweckänderung angesehen. Gleiches gilt auch in Ihrem Fall: Durch die Umnutzung des Schopfes in eine Reparaturwerkstatt sind die nachbarlichen Interessen aufgrund der zu befürchtenden Lärmimmissionen klarerweise berührt. Sie müssen daher beim Gemeinderat eine Baubewilligung einholen. Gut zu Wissen: Nicht nur das Erstellen oder Umgestalten einer Baute sowie deren Zweckänderung bedürfen einer Bewilligung durch den Gemeinderat. Gleiches gilt auch für den Abbruch von Bauten oder Anlagen. Als Abbruch gilt dabei nicht nur das vollständige Entfernen, auch ein Teilabbruch fällt unter die Bewilligungspflicht.