Frage der Woche

Baubewilligungspflicht auch ohne Bauarbeiten?

Fra­ge: Ich habe vor einem Jahr ein altes Bau­ern­haus gekauft. Um mir neben­her etwas Geld zu ver­die­nen, habe ich im Schopf eine Repa­ra­tur­werk­statt ein­ge­rich­tet. Für das Ein­rich­ten der Werk­statt waren kei­ner­lei Umbau­ar­bei­ten not­wen­dig. Ich habe daher auch kei­ne Bau­be­wil­li­gung ein­ge­holt. Nun hat mir ein Bekann­ter gesagt, dies sei nicht zuläs­sig. Auch ohne Umbau­ar­bei­ten müs­se ich eine Bau­be­wil­li­gung ein­ho­len. Stimmt das?

Ant­wort: Ja. Gemäss Bau­ge­setz ist nicht nur das Bau­en oder Abän­dern von Bau­ten bau­be­wil­li­gungs­pflich­tig, son­dern auch das Ändern des Zwecks eines Gebäu­des. Dies gilt auch dann, wenn damit kei­ne bau­li­chen Ver­än­de­run­gen ver­bun­den sind. Ledig­lich gering­fü­gi­ge Ände­run­gen, wel­che weder öffent­li­che noch nach­bar­li­che Inter­es­sen berüh­ren, unter­ste­hen nicht der Bau­be­wil­li­gungs­pflicht. Die Gren­zen sind dabei aber eng zu zie­hen. So wur­den bei­spiels­wei­se von der Recht­spre­chung die Umnut­zung einer Vil­la als Schul­ge­bäu­de, der Aus­bau eines Feri­en­hau­ses in eine dau­ernd benutz­te Wohn- und Geschäfts­lie­gen­schaft oder die Umwand­lung eines Wirt­schafts­saa­les in ein Dancing als bedeut­sa­me und somit bewil­li­gungs­pflich­ti­ge Zweck­än­de­rung ange­se­hen. Glei­ches gilt auch in Ihrem Fall: Durch die Umnut­zung des Schop­fes in eine Repa­ra­tur­werk­statt sind die nach­bar­li­chen Inter­es­sen auf­grund der zu befürch­ten­den Lärm­im­mis­sio­nen kla­rer­wei­se berührt. Sie müs­sen daher beim Gemein­de­rat eine Bau­be­wil­li­gung ein­ho­len. Gut zu Wis­sen: Nicht nur das Erstel­len oder Umge­stal­ten einer Bau­te sowie deren Zweck­än­de­rung bedür­fen einer Bewil­li­gung durch den Gemein­de­rat. Glei­ches gilt auch für den Abbruch von Bau­ten oder Anla­gen. Als Abbruch gilt dabei nicht nur das voll­stän­di­ge Ent­fer­nen, auch ein Teil­ab­bruch fällt unter die Bewilligungspflicht.

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Hätten Sie es gewusst?

Darf ich beschwipst die Piste runterfahren?

Fra­ge: Nach einer feucht­fröh­li­chen Après-Ski-Fei­er behaup­te­te mein Freund, auf der Ski­pi­ste gäbe es kei­ne Alko­hol­gren­ze wie im Stras­sen­ver­kehr und des­halb sei auch „betrun­ken Ski fah­ren“ völ­lig legal. Stimmt das wirk­lich? Ant­wort: Ja, aller­dings ist es nicht ganz so ein­fach – und auf der siche­ren Sei­te ist Ihr Freund kei­nes­falls. Fakt ist: In der Schweiz exi­stiert für Ski­pi­sten tat­säch­lich kei­ne konkrete,

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Plötzliche Kündigung vor der Pension

Fra­ge: Ich bin seit über 35 Jah­ren als Elek­tri­ker in der­sel­ben Fir­ma ange­stellt. Kurz vor mei­ner Pen­si­on hat mir der neue Chef über­ra­schend gekün­digt, angeb­lich aus Grün­den der Erschöp­fung und wegen Kon­flik­ten mit mei­nem direk­ten Vor­ge­setz­ten. Die Kün­di­gung kam ohne Vor­war­nung. Darf er das ein­fach so – ins­be­son­de­re, weil ich kurz vor der Pen­sio­nie­rung ste­he und mein gan­zes Berufs­le­ben für

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.