Frage der Woche

Baubewilligungspflicht auch ohne Bauarbeiten?

Fra­ge: Ich habe vor einem Jahr ein altes Bau­ern­haus gekauft. Um mir neben­her etwas Geld zu ver­die­nen, habe ich im Schopf eine Repa­ra­tur­werk­statt ein­ge­rich­tet. Für das Ein­rich­ten der Werk­statt waren kei­ner­lei Umbau­ar­bei­ten not­wen­dig. Ich habe daher auch kei­ne Bau­be­wil­li­gung ein­ge­holt. Nun hat mir ein Bekann­ter gesagt, dies sei nicht zuläs­sig. Auch ohne Umbau­ar­bei­ten müs­se ich eine Bau­be­wil­li­gung ein­ho­len. Stimmt das?

Ant­wort: Ja. Gemäss Bau­ge­setz ist nicht nur das Bau­en oder Abän­dern von Bau­ten bau­be­wil­li­gungs­pflich­tig, son­dern auch das Ändern des Zwecks eines Gebäu­des. Dies gilt auch dann, wenn damit kei­ne bau­li­chen Ver­än­de­run­gen ver­bun­den sind. Ledig­lich gering­fü­gi­ge Ände­run­gen, wel­che weder öffent­li­che noch nach­bar­li­che Inter­es­sen berüh­ren, unter­ste­hen nicht der Bau­be­wil­li­gungs­pflicht. Die Gren­zen sind dabei aber eng zu zie­hen. So wur­den bei­spiels­wei­se von der Recht­spre­chung die Umnut­zung einer Vil­la als Schul­ge­bäu­de, der Aus­bau eines Feri­en­hau­ses in eine dau­ernd benutz­te Wohn- und Geschäfts­lie­gen­schaft oder die Umwand­lung eines Wirt­schafts­saa­les in ein Dancing als bedeut­sa­me und somit bewil­li­gungs­pflich­ti­ge Zweck­än­de­rung ange­se­hen. Glei­ches gilt auch in Ihrem Fall: Durch die Umnut­zung des Schop­fes in eine Repa­ra­tur­werk­statt sind die nach­bar­li­chen Inter­es­sen auf­grund der zu befürch­ten­den Lärm­im­mis­sio­nen kla­rer­wei­se berührt. Sie müs­sen daher beim Gemein­de­rat eine Bau­be­wil­li­gung ein­ho­len. Gut zu Wis­sen: Nicht nur das Erstel­len oder Umge­stal­ten einer Bau­te sowie deren Zweck­än­de­rung bedür­fen einer Bewil­li­gung durch den Gemein­de­rat. Glei­ches gilt auch für den Abbruch von Bau­ten oder Anla­gen. Als Abbruch gilt dabei nicht nur das voll­stän­di­ge Ent­fer­nen, auch ein Teil­ab­bruch fällt unter die Bewilligungspflicht.

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Hätten Sie es gewusst?

Rückgabe trotz Garantieausschluss möglich?

Fra­ge: Auf­grund eines Inse­rats im Inter­net habe ich vor vier Wochen einen VW Golf gekauft. Im Kauf­ver­trag steht „Wie gese­hen so gefah­ren ohne Garan­tie ab Platz“. Nach­dem ich das Auto in den Ser­vice gebracht habe, teil­te mir der Gara­gist mit, der Per­so­nen­wa­gen wei­se einen mas­si­ven Rost­be­fall auf. Gemäss dem dar­auf­hin erstell­ten Gut­ach­ten ist das Fahr­zeug nicht mehr ver­kehrs­taug­lich. Zudem stellte

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Beinaheunfall mit einem Kind

Fra­ge: Ein Kol­le­ge erzähl­te kürz­lich, er hät­te einen schlim­men Unfall nur knapp ver­hin­dern kön­nen, als ihm ein Kind vor das Auto rann­te. Nach­dem er sein Fahr­zeug zum Ste­hen gebracht habe, sei die Mut­ter des Kin­des auf ihn zuge­lau­fen und habe ihn laut­hals beschimpft. Als Auto­fah­rer müs­se er bes­ser auf­pas­sen, wenn Kin­der in der Nähe sei­en. Das Kind spa­zier­te jedoch in

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.