Frage: Ich lebe mit meinem Konkubinatspartner zusammen, mit dem ich eine gemeinsame siebenjährige Tochter habe. Ich habe das alleinige Sorgerecht, da wir nicht verheiratet sind, aber er hat die Vaterschaft anerkannt. Was geschieht mit unserer Tochter, wenn mir etwas zustösst? Kommt sie dann automatisch zu meinem Partner?
Antwort: Nein. Auch wenn Ihr Partner die Vaterschaft anerkannt hat, entscheidet die Kindesschutzbehörde, wem sie das Sorgerecht überträgt. Erhält Ihr Partner das Sorgerecht, bleibt Ihre Tochter bei ihm. Wird ein Vormund ernannt, kann dieser über den Aufenthaltsort Ihrer Tochter bestimmen. Ausschlaggebend für diese Entscheidung ist das Kindeswohl Ihrer Tochter. In Ihrem Fall ist zu erwarten, dass Ihr Partner das Sorgerecht erhalten wird, da er ein wichtiger Teil im Leben Ihrer Tochter ist. Um sich rechtlich abzusichern, dass Ihr Partner tatsächlich das Sorgerecht erhalten wird, haben Sie die Möglichkeit, gemeinsame eine Erklärung über das gemeinsame Sorgerecht abzugeben. Dadurch wird Ihre Tochter automatisch zu Ihrem Partner kommen, wenn Ihnen etwas zustösst. In der Erklärung müssen sie bestätigen, dass sie bereit sind, gemeinsam die Verantwortung für das Kind zu übernehmen und dass sie sich über die Obhut, die Betreuung sowie den Unterhaltsbeitrag für das Kind verständigt haben. Weigert sich Ihr Partner, die Erklärung abzugeben, können Sie die Kindesschutzbehörde anrufen, welche dann die gemeinsame elterliche Sorge festsetzt, sofern das Kindeswohl nicht dagegen spricht. Ihrem Partner kommt aber auch ohne Sorgerecht das Recht auf Auskunft über besondere Ereignisse im Leben seiner Tochter zu. Darunter fallen ärztliche Auskünfte oder solche von Lehrpersonen. Kein Recht hat er ohne elterliches Sorgerecht dagegen, sein Kind zu vertreten, wie im Fall einer Operation.