Frage: Ich möchte den Anbieter meines Kabelanschlusses wechseln. Im Mietvertrag ist eine Pauschale für den Kabelanschluss aufgelistet. Mein Vermieter meinte, ich könne meinen Kabelanschluss nicht einfach kündigen. Der Kabelanschluss sei Bestandteil des Mietvertrags, den ich nicht einfach einseitig abändern könne. Stimmt das, kann mir mein Vermieter verbieten, den Kabelanschluss zu kündigen?
Antwort: Nein. Wenn Sie als Mieter auf den Kabelanschluss in Ihrer Wohnung verzichten wollen, dann dürfen Sie das auch. Selbst wenn der Vermieter den Vertrag mit der Kabelanbieterin abgeschlossen hat. Läuft der Vertrag über den Vermieter, verrechnet dieser die Gebühren dem Mieter weiter. Wenn Sie den Kabelanschluss nicht mehr möchten, sollten Sie dies Ihrem Vermieter schriftlich mitteilen; am besten mit Kopie an den Netzbetreiber. Die Kündigungsfrist ergibt sich aus dem Vertrag mit der Kabelanbieterin und darf nicht länger als drei Monate betragen. Nach Beendigung des Vertrags kann die Netzbetreiberin den Anschluss plombieren. Die Kosten dafür muss die Netzbetreiberin selbst oder allenfalls der Vermieter tragen. Sie selbst müssen die Kosten nur tragen, wenn dies ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart wurde. Haben Sie — wie in Ihrem Fall — den Kabelanschluss via Nebenkostenpauschale bezahlt, können Sie vom Vermieter eine Mietzinsreduktion verlangen. Die Mietzinssenkung können Sie jedoch erst auf den nächstmöglichen Kündigungstermin verlangen. Eine Mietzinsreduktion ist ebenfalls möglich, wenn der Kabelanschluss im Nettomietzins inbegriffen ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Kabelanschluss bereits beim Einzug zur Verfügung stand, jedoch im Mietvertrag überhaupt nicht aufgeführt ist. Bei einer Akonto-Abrechnung ist eine Mietzinsreduktion hingegen nicht nötig, da sich der Wegfall der Gebühr automatisch bei der Abrechnung auswirkt.