Frage der Woche

Vermieter verbietet Kündigung

Fra­ge: Ich möch­te den Anbie­ter mei­nes Kabel­an­schlus­ses wech­seln. Im Miet­ver­trag ist eine Pau­scha­le für den Kabel­an­schluss auf­ge­li­stet. Mein Ver­mie­ter mein­te, ich kön­ne mei­nen Kabel­an­schluss nicht ein­fach kün­di­gen. Der Kabel­an­schluss sei Bestand­teil des Miet­ver­trags, den ich nicht ein­fach ein­sei­tig abän­dern kön­ne. Stimmt das, kann mir mein Ver­mie­ter ver­bie­ten, den Kabel­an­schluss zu kündigen?

Ant­wort: Nein. Wenn Sie als Mie­ter auf den Kabel­an­schluss in Ihrer Woh­nung ver­zich­ten wol­len, dann dür­fen Sie das auch. Selbst wenn der Ver­mie­ter den Ver­trag mit der Kabel­an­bie­te­rin abge­schlos­sen hat. Läuft der Ver­trag über den Ver­mie­ter, ver­rech­net die­ser die Gebüh­ren dem Mie­ter wei­ter. Wenn Sie den Kabel­an­schluss nicht mehr möch­ten, soll­ten Sie dies Ihrem Ver­mie­ter schrift­lich mit­tei­len; am besten mit Kopie an den Netz­be­trei­ber. Die Kün­di­gungs­frist ergibt sich aus dem Ver­trag mit der Kabel­an­bie­te­rin und darf nicht län­ger als drei Mona­te betra­gen. Nach Been­di­gung des Ver­trags kann die Netz­be­trei­be­rin den Anschluss plom­bie­ren. Die Kosten dafür muss die Netz­be­trei­be­rin selbst oder allen­falls der Ver­mie­ter tra­gen. Sie selbst müs­sen die Kosten nur tra­gen, wenn dies aus­drück­lich im Miet­ver­trag ver­ein­bart wur­de. Haben Sie — wie in Ihrem Fall — den Kabel­an­schluss via Neben­ko­sten­pau­scha­le bezahlt, kön­nen Sie vom Ver­mie­ter eine Miet­zins­re­duk­ti­on ver­lan­gen. Die Miet­zins­sen­kung kön­nen Sie jedoch erst auf den nächst­mög­li­chen Kün­di­gungs­ter­min ver­lan­gen. Eine Miet­zins­re­duk­ti­on ist eben­falls mög­lich, wenn der Kabel­an­schluss im Net­to­miet­zins inbe­grif­fen ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Kabel­an­schluss bereits beim Ein­zug zur Ver­fü­gung stand, jedoch im Miet­ver­trag über­haupt nicht auf­ge­führt ist. Bei einer Akon­to-Abrech­nung ist eine Miet­zins­re­duk­ti­on hin­ge­gen nicht nötig, da sich der Weg­fall der Gebühr auto­ma­tisch bei der Abrech­nung auswirkt.

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Hätten Sie es gewusst?

Geschenkt ist nicht geschenkt?

Fra­ge: Vor sechs Jah­ren habe ich mich selbst­stän­dig gemacht. Um mir dabei zu hel­fen, hat mir mein Vater einen Betrag von 50’000 Fran­ken geschenkt. Unter­des­sen ist nach mei­ner Mut­ter auch mein Vater gestor­ben. Mei­ne Geschwi­ster behaup­ten nun, die Schen­kung sei von mei­nem Erb­teil abzu­zie­hen. Im Schen­kungs­ver­trag ist aber eine sol­che Rück­zah­lungs­pflicht nicht vor­ge­se­hen. Was im Erb­fall gilt, ist gar nicht

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Hundebiss ohne Folgen?

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.