Frage: Ich habe mich vor Kurzem von meiner Frau scheiden lassen und musste aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen. Um meine Kinder möglichst oft sehen zu können, musste ich kurzfristig in der Nähe eine Wohnung mieten. Ich bin der Meinung, der Mietzins ist im Vergleich zu anderen Wohnungen in der Umgebung viel zu teuer. Zudem hege ich den Verdacht, dass der Vormieter weniger bezahlte. Kann ich den Mietzins anfechten?
Antwort: Ja. Wenn Sie einen Mietvertrag unterschreiben, erklären Sie mit Ihrer Unterschrift, dass Sie mit den Mietbedingungen einverstanden sind. Dies gilt grundsätzlich auch für die Höhe des vereinbarten Mietzinses. Das Gesetz sieht jedoch vor, dass Sie als Neumieter einen zu hohen Anfangsmietzins auch nach Unterzeichnung des Mietvertrags als missbräuchlich anfechten und eine Herabsetzung verlangen können. Damit eine Anfechtung möglich ist, muss eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein:
- Wenn Sie aufgrund einer persönlichen oder familiären Notlage (z. B. Scheidung, schlechten finanziellen Verhältnissen oder viele Absagen) zum Abschluss der überteuerten Wohnung »gezwungen« waren.
- Wenn eine Wohnungsknappheit besteht, wodurch Sie den zu hohen Mietzins akzeptieren mussten.
- Wenn es eine erhebliche Mietzinserhöhung von mindestens 10 % zu Ihrem Vormieter gab.
Sie müssen den Anfangsmietzins innert 30 Tagen seit der Schlüsselübergabe der Wohnung bei der örtlichen Schlichtungsbehörde anfechten. Sie haben die Wohnung aufgrund einer persönlichen Notlage gemietet, weshalb Sie die Voraussetzungen für eine Anfechtung erfüllen. Gut zu wissen: Als Neumieter haben Sie das Recht, vom Vermieter zu erfahren, wie hoch die Miete Ihrer Wohnung zuvor war. Fragen Sie den Vermieter oder allenfalls den Vormieter möglichst noch vor dem Bezug der neuen Wohnung nach der Höhe des alten Mietzinses.