Frage der Woche

Teurer als erlaubt

Fra­ge: Ich habe mich vor Kur­zem von mei­ner Frau schei­den las­sen und muss­te aus der gemein­sa­men Woh­nung aus­zie­hen. Um mei­ne Kin­der mög­lichst oft sehen zu kön­nen, muss­te ich kurz­fri­stig in der Nähe eine Woh­nung mie­ten. Ich bin der Mei­nung, der Miet­zins ist im Ver­gleich zu ande­ren Woh­nun­gen in der Umge­bung viel zu teu­er. Zudem hege ich den Ver­dacht, dass der Vor­mie­ter weni­ger bezahl­te. Kann ich den Miet­zins anfechten?

Ant­wort: Ja. Wenn Sie einen Miet­ver­trag unter­schrei­ben, erklä­ren Sie mit Ihrer Unter­schrift, dass Sie mit den Miet­be­din­gun­gen ein­ver­stan­den sind. Dies gilt grund­sätz­lich auch für die Höhe des ver­ein­bar­ten Miet­zin­ses. Das Gesetz sieht jedoch vor, dass Sie als Neu­mie­ter einen zu hohen Anfangs­miet­zins auch nach Unter­zeich­nung des Miet­ver­trags als miss­bräuch­lich anfech­ten und eine Her­ab­set­zung ver­lan­gen kön­nen. Damit eine Anfech­tung mög­lich ist, muss eine der fol­gen­den Bedin­gun­gen erfüllt sein:

- Wenn Sie auf­grund einer per­sön­li­chen oder fami­liä­ren Not­la­ge (z. B. Schei­dung, schlech­ten finan­zi­el­len Ver­hält­nis­sen oder vie­le Absa­gen) zum Abschluss der über­teu­er­ten Woh­nung »gezwun­gen« waren.

- Wenn eine Woh­nungs­knapp­heit besteht, wodurch Sie den zu hohen Miet­zins akzep­tie­ren mussten.

- Wenn es eine erheb­li­che Miet­zins­er­hö­hung von min­de­stens 10 % zu Ihrem Vor­mie­ter gab.

Sie müs­sen den Anfangs­miet­zins innert 30 Tagen seit der Schlüs­sel­über­ga­be der Woh­nung bei der ört­li­chen Schlich­tungs­be­hör­de anfech­ten. Sie haben die Woh­nung auf­grund einer per­sön­li­chen Not­la­ge gemie­tet, wes­halb Sie die Vor­aus­set­zun­gen für eine Anfech­tung erfül­len. Gut zu wis­sen: Als Neu­mie­ter haben Sie das Recht, vom Ver­mie­ter zu erfah­ren, wie hoch die Mie­te Ihrer Woh­nung zuvor war. Fra­gen Sie den Ver­mie­ter oder allen­falls den Vor­mie­ter mög­lichst noch vor dem Bezug der neu­en Woh­nung nach der Höhe des alten Mietzinses.

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Hätten Sie es gewusst?

Geschenkt ist nicht geschenkt?

Fra­ge: Vor sechs Jah­ren habe ich mich selbst­stän­dig gemacht. Um mir dabei zu hel­fen, hat mir mein Vater einen Betrag von 50’000 Fran­ken geschenkt. Unter­des­sen ist nach mei­ner Mut­ter auch mein Vater gestor­ben. Mei­ne Geschwi­ster behaup­ten nun, die Schen­kung sei von mei­nem Erb­teil abzu­zie­hen. Im Schen­kungs­ver­trag ist aber eine sol­che Rück­zah­lungs­pflicht nicht vor­ge­se­hen. Was im Erb­fall gilt, ist gar nicht

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Hundebiss ohne Folgen?

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.