Leserfragen

Teurer als erlaubt

Fra­ge: Ich habe mich vor Kur­zem von mei­ner Frau schei­den las­sen und muss­te aus der gemein­sa­men Woh­nung aus­zie­hen. Um mei­ne Kin­der mög­lichst oft sehen zu kön­nen, muss­te ich kurz­fri­stig in der Nähe eine Woh­nung mie­ten. Ich bin der Mei­nung, der Miet­zins ist im Ver­gleich zu ande­ren Woh­nun­gen in der Umge­bung viel zu teu­er. Zudem hege ich den Ver­dacht, dass der Vor­mie­ter weni­ger bezahl­te. Kann ich den Miet­zins anfechten?

Ant­wort: Ja. Wenn Sie einen Miet­ver­trag unter­schrei­ben, erklä­ren Sie mit Ihrer Unter­schrift, dass Sie mit den Miet­be­din­gun­gen ein­ver­stan­den sind. Dies gilt grund­sätz­lich auch für die Höhe des ver­ein­bar­ten Miet­zin­ses. Das Gesetz sieht jedoch vor, dass Sie als Neu­mie­ter einen zu hohen Anfangs­miet­zins auch nach Unter­zeich­nung des Miet­ver­trags als miss­bräuch­lich anfech­ten und eine Her­ab­set­zung ver­lan­gen kön­nen. Damit eine Anfech­tung mög­lich ist, muss eine der fol­gen­den Bedin­gun­gen erfüllt sein:

- Wenn Sie auf­grund einer per­sön­li­chen oder fami­liä­ren Not­la­ge (z. B. Schei­dung, schlech­ten finan­zi­el­len Ver­hält­nis­sen oder vie­le Absa­gen) zum Abschluss der über­teu­er­ten Woh­nung »gezwun­gen« waren.

- Wenn eine Woh­nungs­knapp­heit besteht, wodurch Sie den zu hohen Miet­zins akzep­tie­ren mussten.

- Wenn es eine erheb­li­che Miet­zins­er­hö­hung von min­de­stens 10 % zu Ihrem Vor­mie­ter gab.

Sie müs­sen den Anfangs­miet­zins innert 30 Tagen seit der Schlüs­sel­über­ga­be der Woh­nung bei der ört­li­chen Schlich­tungs­be­hör­de anfech­ten. Sie haben die Woh­nung auf­grund einer per­sön­li­chen Not­la­ge gemie­tet, wes­halb Sie die Vor­aus­set­zun­gen für eine Anfech­tung erfül­len. Gut zu wis­sen: Als Neu­mie­ter haben Sie das Recht, vom Ver­mie­ter zu erfah­ren, wie hoch die Mie­te Ihrer Woh­nung zuvor war. Fra­gen Sie den Ver­mie­ter oder allen­falls den Vor­mie­ter mög­lichst noch vor dem Bezug der neu­en Woh­nung nach der Höhe des alten Mietzinses.

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Hätten Sie es gewusst?

Rückgabe erlaubt?

Fra­ge: Ich habe vor einer Woche einen neu­en Fern­se­her für 900 Fran­ken gekauft. Ich habe die Opti­on gewählt, in monat­li­chen Raten zu bezah­len inklu­si­ve dem Zins für zwei Jah­re. Jetzt erhielt ich aber eine teu­re Arzt­rech­nung und da ich zur Zeit etwas knapp bei Kas­se bin, kann ich mir den Fern­se­her nun nicht mehr lei­sten. Daher möch­te ich den Fernseher

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Neuer Vertrag – was nun?

Fra­ge: Anfang die­ses Jah­res wur­de die Woh­nung total­sa­niert, in der ich woh­ne. Nun erhielt ich vom Ver­mie­ter einen neu­en Miet­ver­trag zuge­schickt, den ich gegen­zeich­nen soll­te. Grund­sätz­lich bin ich mit dem neu­en Ver­trag ein­ver­stan­den, ledig­lich ein Punkt bei den Neben­ko­sten akzep­tie­re ich nicht. Kann ich die ent­spre­chen­de Klau­sel durch­strei­chen, bevor ich den Ver­trag unter­zeich­ne? Ant­wort: Nein. Denn Ach­tung, wenn Sie den

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.