Leserfragen

Schuldigkeit getan?

Fra­ge: Ich habe vor ein paar Jah­ren mit mei­nem Mann einen Klein­kre­dit auf­ge­nom­men. Den Ver­trag haben wir zusam­men als Soli­dar­schuld­ner unter­schrie­ben. Mitt­ler­wei­le leben wir getrennt und ich habe die Hälf­te des Dar­le­hens abbe­zahlt. Ich fin­de, dass mein Mann nun die zwei­te Hälf­te über­neh­men muss und habe mei­nen Dau­er­auf­trag gestoppt. Wird sich die Bank nun auto­ma­tisch an mei­nen Mann wenden?

Ant­wort: Nein. Sie haben Ihre ver­trag­li­chen Ver­pflich­tun­gen noch nicht erfüllt, obwohl Sie bereits die Hälf­te des Dar­le­hens zurück­be­zahlt haben. Mit der Unter­zeich­nung des Kre­dit­ver­trags haben Sie sich als Soli­dar­schuld­ne­rin ver­pflich­tet. Dies bedeu­tet, dass die Bank wäh­len kann, ob sie die Rück­zah­lung des Dar­le­hens von Ihnen oder von Ihrem Ehe­mann ver­lan­gen will. Die Bank kann von Ihnen mit ande­ren Wor­ten ver­lan­gen, dass Sie den gesam­ten Dar­le­hens­be­trag zurück­zah­len. Dies gilt auch dann, wenn Sie mit Ihrem Ehe­mann intern eine ande­re Ver­ein­ba­rung getrof­fen haben. Wenn Sie der Bank mehr bezah­len müs­sen, als Sie intern mit Ihrem Ehe­mann ver­ein­bart haben, kön­nen Sie das zu viel bezahl­te Geld von Ihrem Ehe­mann zurück­ver­lan­gen. Sie kön­nen zwar die Bank bit­ten, den Rest des Dar­le­hens bei Ihrem Ehe­mann ein­zu­for­dern. Soll­te die Bank die­ser Bit­te aber nicht nach­kom­men, emp­fiehlt es sich, den Rest des Dar­le­hens sel­ber zurück­zu­zah­len. Andern­falls wer­den Sie ver­mut­lich zunächst mit einem Mahn­schrei­ben und einer Betrei­bungs­an­dro­hung der Bank kon­fron­tiert. Zah­len Sie trotz­dem nicht, dürf­te die Bank ein Betrei­bungs­ver­fah­ren gegen Sie ein­lei­ten. Dage­gen kön­nen Sie zwar Rechts­vor­schlag erhe­ben, dies bringt Ihnen aber aus­ser einem zeit­li­chen Vor­teil nur zusätz­li­che Kosten und Umtrie­be. Für die Rück­for­de­rung des zu viel bezahl­ten Gel­des müs­sen Sie sich anschlies­send an Ihren Ehe­mann wenden.

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Hätten Sie es gewusst?

Bezahle ich zu viel?

Fra­ge: Als ich die­sen Monat mei­ne Neben­ko­sten­ab­rech­nung durch­ge­se­hen habe, ist mir auf­ge­fal­len, dass gewis­se Neben­ko­sten auf alle Woh­nun­gen gleich­mäs­sig auf­ge­teilt wer­den. So etwa die Kosten für die Gar­ten­pfle­ge. Da ich mit mei­ner Frau im ober­sten Stock­werk woh­ne, benut­zen wir den Gar­ten fast nie. Ande­re Mie­ter hin­ge­gen gril­lie­ren stän­dig bei schö­nem Wet­ter auf dem Rasen. Müs­sen die Kosten nicht nach Benutzung

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Erbschaftsschulden bezahlen?

Fra­ge: Vor rund zwei Jah­ren ist mein Vater ver­stor­ben. Er ver­erb­te mir und mei­nen Geschwi­stern nicht viel. Da ich nichts mit der Erb­schaft zu tun haben woll­te, habe ich mei­nen Erb­teil an eine mei­ner Schwe­stern ver­kauft. Nun habe ich einen Brief erhal­ten, indem ein Gläu­bi­ger aus der Erb­schaft mei­nes Vaters Ansprü­che gegen mich gel­tend machen will. Mit dem Ver­kauf der

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.