Frage der Woche

Nicht teilgenommen und trotzdem bezahlen?

Fra­ge: Seit mein jüng­stes Kind vor 7 Jah­ren zur Welt gekom­men ist, war ich nicht mehr berufs­tä­tig. Ich habe mich um den Haus­halt und die Erzie­hung der Kin­der geküm­mert. Nun möch­te ich zurück in den Berufs­all­tag. Um mei­ne Chan­cen auf dem Job­markt zu erhö­hen, habe ich mich für eine Wei­ter­bil­dung ein­ge­schrie­ben. Kurz vor Kurs­be­ginn wur­de ich jedoch krank und konn­te nicht teil­neh­men. Die Schu­le ver­langt nun 700 Fran­ken Annul­lie­rungs­ko­sten. Muss ich die Kosten bezahlen?

Ant­wort: Ja. Als Kun­de haben Sie das Recht, den Ver­trag jeder­zeit zu kün­den. Die­ses Kün­di­gungs­recht ist zwin­gend. Es darf ver­trag­lich weder aus­ge­schlos­sen noch beschränkt wer­den. Aber auf­ge­passt: Erfolg die Kün­di­gung «zur Unzeit» ist ein Scha­den­er­satz geschul­det. Zur Unzeit bedeu­tet, die Kün­di­gung erfolgt für den Anbie­ter zu einem ungün­sti­gen Zeit­punkt. So etwa kurz vor oder nach Kurs­be­ginn. Das Bun­des­ge­richt akzep­tiert als Scha­den­er­satz ver­trag­lich ver­ein­bar­te Kon­ven­tio­nal­stra­fen z. B. in Form einer Pau­scha­le oder in Höhe des ver­ein­bar­ten Kurs­gel­des. Der Betrag darf den tat­säch­li­chen Scha­den jedoch nicht über­stei­gen. Anders­lau­ten­de Ver­ein­ba­run­gen in den all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen sind ungül­tig. Kein Scha­den­er­satz ist geschul­det, wenn die Kün­di­gung aus einem wich­ti­gen Grund erfolgt. Ein wich­ti­ger Grund liegt etwa vor, wenn die Schu­le die Kurs­räu­me in eine ande­re Stadt ver­legt oder wenn der Schu­le die Aner­ken­nung für einen Abschluss ent­zo­gen wird.

Ihre Krank­heit ist kein wich­ti­ger Grund. Da die Abmel­dung kurz­fri­stig erfolg­te, wer­den Sie scha­den­er­satz­pflich­tig. Die Schu­le hat jedoch eine Scha­den­min­de­rungs­pflicht. Sie muss Inter­es­sier­te auf einer all­fäl­li­gen War­te­li­ste kon­tak­tie­ren. Sie haben eben­falls das Recht, einen Inter­es­sier­ten zu prä­sen­tie­ren, der die Kurs­vor­aus­set­zun­gen erfüllt, um Ihren Scha­den­er­satz zu mindern.

Glänzen Sie mit nützlichem Alltagswissen 

Wir senden Ihnen verständliche Antworten auf die beliebtesten Alltagsfragen kostenlos und direkt in Ihr Postfach. Der Versand erfolgt 2- bis 3-mal jährlich.

Hätten Sie es gewusst?

Darf ich beschwipst die Piste runterfahren?

Fra­ge: Nach einer feucht­fröh­li­chen Après-Ski-Fei­er behaup­te­te mein Freund, auf der Ski­pi­ste gäbe es kei­ne Alko­hol­gren­ze wie im Stras­sen­ver­kehr und des­halb sei auch „betrun­ken Ski fah­ren“ völ­lig legal. Stimmt das wirk­lich? Ant­wort: Ja, aller­dings ist es nicht ganz so ein­fach – und auf der siche­ren Sei­te ist Ihr Freund kei­nes­falls. Fakt ist: In der Schweiz exi­stiert für Ski­pi­sten tat­säch­lich kei­ne konkrete,

Weiterlesen »

Plötzliche Kündigung vor der Pension

Fra­ge: Ich bin seit über 35 Jah­ren als Elek­tri­ker in der­sel­ben Fir­ma ange­stellt. Kurz vor mei­ner Pen­si­on hat mir der neue Chef über­ra­schend gekün­digt, angeb­lich aus Grün­den der Erschöp­fung und wegen Kon­flik­ten mit mei­nem direk­ten Vor­ge­setz­ten. Die Kün­di­gung kam ohne Vor­war­nung. Darf er das ein­fach so – ins­be­son­de­re, weil ich kurz vor der Pen­sio­nie­rung ste­he und mein gan­zes Berufs­le­ben für

Weiterlesen »
Nach oben scrollen
Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.