Frage: Seit mein jüngstes Kind vor 7 Jahren zur Welt gekommen ist, war ich nicht mehr berufstätig. Ich habe mich um den Haushalt und die Erziehung der Kinder gekümmert. Nun möchte ich zurück in den Berufsalltag. Um meine Chancen auf dem Jobmarkt zu erhöhen, habe ich mich für eine Weiterbildung eingeschrieben. Kurz vor Kursbeginn wurde ich jedoch krank und konnte nicht teilnehmen. Die Schule verlangt nun 700 Franken Annullierungskosten. Muss ich die Kosten bezahlen?
Antwort: Ja. Als Kunde haben Sie das Recht, den Vertrag jederzeit zu künden. Dieses Kündigungsrecht ist zwingend. Es darf vertraglich weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Aber aufgepasst: Erfolg die Kündigung «zur Unzeit» ist ein Schadenersatz geschuldet. Zur Unzeit bedeutet, die Kündigung erfolgt für den Anbieter zu einem ungünstigen Zeitpunkt. So etwa kurz vor oder nach Kursbeginn. Das Bundesgericht akzeptiert als Schadenersatz vertraglich vereinbarte Konventionalstrafen z. B. in Form einer Pauschale oder in Höhe des vereinbarten Kursgeldes. Der Betrag darf den tatsächlichen Schaden jedoch nicht übersteigen. Anderslautende Vereinbarungen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ungültig. Kein Schadenersatz ist geschuldet, wenn die Kündigung aus einem wichtigen Grund erfolgt. Ein wichtiger Grund liegt etwa vor, wenn die Schule die Kursräume in eine andere Stadt verlegt oder wenn der Schule die Anerkennung für einen Abschluss entzogen wird.
Ihre Krankheit ist kein wichtiger Grund. Da die Abmeldung kurzfristig erfolgte, werden Sie schadenersatzpflichtig. Die Schule hat jedoch eine Schadenminderungspflicht. Sie muss Interessierte auf einer allfälligen Warteliste kontaktieren. Sie haben ebenfalls das Recht, einen Interessierten zu präsentieren, der die Kursvoraussetzungen erfüllt, um Ihren Schadenersatz zu mindern.