Frage der Woche

Nicht teilgenommen und trotzdem bezahlen?

Fra­ge: Seit mein jüng­stes Kind vor 7 Jah­ren zur Welt gekom­men ist, war ich nicht mehr berufs­tä­tig. Ich habe mich um den Haus­halt und die Erzie­hung der Kin­der geküm­mert. Nun möch­te ich zurück in den Berufs­all­tag. Um mei­ne Chan­cen auf dem Job­markt zu erhö­hen, habe ich mich für eine Wei­ter­bil­dung ein­ge­schrie­ben. Kurz vor Kurs­be­ginn wur­de ich jedoch krank und konn­te nicht teil­neh­men. Die Schu­le ver­langt nun 700 Fran­ken Annul­lie­rungs­ko­sten. Muss ich die Kosten bezahlen?

Ant­wort: Ja. Als Kun­de haben Sie das Recht, den Ver­trag jeder­zeit zu kün­den. Die­ses Kün­di­gungs­recht ist zwin­gend. Es darf ver­trag­lich weder aus­ge­schlos­sen noch beschränkt wer­den. Aber auf­ge­passt: Erfolg die Kün­di­gung «zur Unzeit» ist ein Scha­den­er­satz geschul­det. Zur Unzeit bedeu­tet, die Kün­di­gung erfolgt für den Anbie­ter zu einem ungün­sti­gen Zeit­punkt. So etwa kurz vor oder nach Kurs­be­ginn. Das Bun­des­ge­richt akzep­tiert als Scha­den­er­satz ver­trag­lich ver­ein­bar­te Kon­ven­tio­nal­stra­fen z. B. in Form einer Pau­scha­le oder in Höhe des ver­ein­bar­ten Kurs­gel­des. Der Betrag darf den tat­säch­li­chen Scha­den jedoch nicht über­stei­gen. Anders­lau­ten­de Ver­ein­ba­run­gen in den all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen sind ungül­tig. Kein Scha­den­er­satz ist geschul­det, wenn die Kün­di­gung aus einem wich­ti­gen Grund erfolgt. Ein wich­ti­ger Grund liegt etwa vor, wenn die Schu­le die Kurs­räu­me in eine ande­re Stadt ver­legt oder wenn der Schu­le die Aner­ken­nung für einen Abschluss ent­zo­gen wird.

Ihre Krank­heit ist kein wich­ti­ger Grund. Da die Abmel­dung kurz­fri­stig erfolg­te, wer­den Sie scha­den­er­satz­pflich­tig. Die Schu­le hat jedoch eine Scha­den­min­de­rungs­pflicht. Sie muss Inter­es­sier­te auf einer all­fäl­li­gen War­te­li­ste kon­tak­tie­ren. Sie haben eben­falls das Recht, einen Inter­es­sier­ten zu prä­sen­tie­ren, der die Kurs­vor­aus­set­zun­gen erfüllt, um Ihren Scha­den­er­satz zu mindern.

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Hätten Sie es gewusst?

Unliebsame Überraschung

Fra­ge: Ich bin schon lan­ge am Auto eines Freun­des inter­es­siert. Nach eini­gem hin und her haben wir den Kauf­ver­trag auf­ge­setzt und unter­zeich­net. Als ich am näch­sten Tag zur Abho­lung vor­bei­ging, stell­te ich mit Schrecken fest, dass das Auto über Nacht zer­kratzt wur­de. Ich habe den Kauf­preis noch nicht bezahlt. Der Wagen stand noch auf sei­nem Grund­stück, somit war das Auto

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Kostenvoranschlag wertlos?

Fra­ge: Wir haben einen Schrei­ner mit ver­schie­de­nen Reno­va­ti­ons­ar­bei­ten in unse­rer Küche beauf­tragt. Er mach­te einen “unver­bind­li­chen Richt­preis (Preis­schät­zung) für den Küchen­um­bau“ in der Höhe von 15’000 Fran­ken. Mit der Arbeit waren wir zufrie­den. Nach der Been­di­gung der Arbei­ten kam aber die gros­se Über­ra­schung. Wir erhiel­ten näm­lich eine Rech­nung über 20’220 Fran­ken. Damit waren wir nicht ein­ver­stan­den. Der Schrei­ner will jedoch

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.