Leserfragen

Nicht teilgenommen und trotzdem bezahlen?

Fra­ge: Seit mein jüng­stes Kind vor 7 Jah­ren zur Welt gekom­men ist, war ich nicht mehr berufs­tä­tig. Ich habe mich um den Haus­halt und die Erzie­hung der Kin­der geküm­mert. Nun möch­te ich zurück in den Berufs­all­tag. Um mei­ne Chan­cen auf dem Job­markt zu erhö­hen, habe ich mich für eine Wei­ter­bil­dung ein­ge­schrie­ben. Kurz vor Kurs­be­ginn wur­de ich jedoch krank und konn­te nicht teil­neh­men. Die Schu­le ver­langt nun 700 Fran­ken Annul­lie­rungs­ko­sten. Muss ich die Kosten bezahlen?

Ant­wort: Ja. Als Kun­de haben Sie das Recht, den Ver­trag jeder­zeit zu kün­den. Die­ses Kün­di­gungs­recht ist zwin­gend. Es darf ver­trag­lich weder aus­ge­schlos­sen noch beschränkt wer­den. Aber auf­ge­passt: Erfolg die Kün­di­gung «zur Unzeit» ist ein Scha­den­er­satz geschul­det. Zur Unzeit bedeu­tet, die Kün­di­gung erfolgt für den Anbie­ter zu einem ungün­sti­gen Zeit­punkt. So etwa kurz vor oder nach Kurs­be­ginn. Das Bun­des­ge­richt akzep­tiert als Scha­den­er­satz ver­trag­lich ver­ein­bar­te Kon­ven­tio­nal­stra­fen z. B. in Form einer Pau­scha­le oder in Höhe des ver­ein­bar­ten Kurs­gel­des. Der Betrag darf den tat­säch­li­chen Scha­den jedoch nicht über­stei­gen. Anders­lau­ten­de Ver­ein­ba­run­gen in den all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen sind ungül­tig. Kein Scha­den­er­satz ist geschul­det, wenn die Kün­di­gung aus einem wich­ti­gen Grund erfolgt. Ein wich­ti­ger Grund liegt etwa vor, wenn die Schu­le die Kurs­räu­me in eine ande­re Stadt ver­legt oder wenn der Schu­le die Aner­ken­nung für einen Abschluss ent­zo­gen wird.

Ihre Krank­heit ist kein wich­ti­ger Grund. Da die Abmel­dung kurz­fri­stig erfolg­te, wer­den Sie scha­den­er­satz­pflich­tig. Die Schu­le hat jedoch eine Scha­den­min­de­rungs­pflicht. Sie muss Inter­es­sier­te auf einer all­fäl­li­gen War­te­li­ste kon­tak­tie­ren. Sie haben eben­falls das Recht, einen Inter­es­sier­ten zu prä­sen­tie­ren, der die Kurs­vor­aus­set­zun­gen erfüllt, um Ihren Scha­den­er­satz zu mindern.

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Hätten Sie es gewusst?

Darf der Vermieter einen Schlüssel zurückbehalten?

Fra­ge: Ich habe eine neue Woh­nung gemie­tet. Als ich den Miet­ver­trag durch­ge­le­sen habe, sah ich, dass sich mein Ver­mie­ter das Recht vor­be­hält, einen Schlüs­sel zu behal­ten. Als ich ihn dar­auf ange­spro­chen habe, mein­te die­ser, das sei für den Fall, dass er in die Woh­nung müs­se. Darf das mein Ver­mie­ter? Ant­wort: Nein. Durch den Miet­ver­trag hat sich Ihr Ver­mie­ter ver­pflich­tet, Ihnen

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Verletzt in den Ferien

Fra­ge: Wäh­rend mei­nen Feri­en die­sen Herbst habe ich das Arbeits­zim­mer in unse­rem Haus reno­viert. Dabei ist mir die Bohr­ma­schi­ne auf die Hand gefal­len und ich habe mir zwei Fin­ger gebro­chen. Die geplan­te Klet­ter­tour muss­te ich daher absa­gen. Kann ich die ver­pass­ten Klet­ter­fe­ri­en nach­ho­len? Ant­wort: Nein. Denn wer arbeits­un­fä­hig ist, ist nicht immer auch feri­en­un­fä­hig. Arbeits­un­fä­hig bedeu­tet, dass jemand durch eine

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.