Leserfragen

Muss ich meiner Frau Sackgeld bezahlen?

Fra­ge: Bis vor der Geburt unse­rer Kin­der war mei­ne Frau berufs­tä­tig. Seit­her bleibt sie zu Hau­se und küm­mert sich um die Kin­der und den Haus­halt. Ich hin­ge­gen arbei­te und ver­die­ne das Geld für den Unter­halt der Fami­lie. Von die­sem Geld bezah­le ich die Rech­nun­gen für Kran­ken­kas­se, Mie­te etc. und gebe mei­ner Frau das monat­li­che Haus­halts­bud­get ab. Jetzt ver­langt mei­ne Frau von mir, dass ich ihr jeden Monat ein zusätz­li­ches Sack­geld gebe, das sie zu ihrer frei­en Ver­fü­gung hat. Sie ist der Mei­nung, dass sie einen Anspruch dar­auf hat. Ich finan­zie­re ja schliess­lich auch mei­ne Hob­bys wie das Motor­rad­fah­ren von mei­nem Lohn. Muss ich mei­ner Frau tat­säch­lich ein Sack­geld geben?

Ant­wort: Ja. Laut Gesetz hat der Ehe­gat­te, der den Haus­halt besorgt und die Kin­der betreut, Anspruch dar­auf, dass der ande­re ihm regel­mäs­sig einen ange­mes­se­nen Betrag zur frei­en Ver­fü­gung aus­rich­tet. Der Zweck die­ser Bestim­mung ist es, dass der Ehe­part­ner, der kein Ein­kom­men hat, über den glei­chen finan­zi­el­len Spiel­raum ver­fügt wie der erwerbs­tä­ti­ge Ehe­part­ner. In erster Linie wer­den aus dem ehe­li­chen Ein­kom­men die Kosten für den not­wen­di­gen Unter­halt der Fami­lie und Rück­la­gen für die Alters­vor­sor­ge und aus­ser­or­dent­li­che Anschaf­fun­gen abge­deckt. Bleibt danach ein Über­schuss, haben die Ehe­gat­ten Anspruch auf ein ange­mes­se­nes «Sack­geld». Der Anspruch des Ehe­gat­ten, der Zuhau­se bleibt, besteht jedoch nur, wenn des­sen eige­ne Ein­künf­te nicht aus­rei­chen, um sei­ne Bedürf­nis­se selbst zu finan­zie­ren. Da Sie sich Hob­bys wie Motor­rad­fah­ren lei­sten kön­nen, ist davon aus­zu­ge­hen, dass von Ihrem Ein­kom­men (nach Abzug von Unter­halt der Fami­lie und Vor­sor­ge) ein Über­schuss bestehen bleibt. Ihre Frau hat daher — genau wie Sie selbst — einen Anspruch auf ein ange­mes­se­nes «Sack­geld». Die­ses Geld steht Ihrer Frau frei zur Ver­fü­gung, um sich gewis­se Din­ge lei­sten zu kön­nen und eben­falls bestimm­te Hob­bys aus­üben zu können.

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel Wehrli wohnt in Frick ...
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Cornels Leitsatz

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Wenn Cornel gerade nicht in der Kanzlei ist, findet man ihn hoch oben über den Wolken beim Gleitschirmfliegen.