Frage der Woche

Kündigung wegen Zweitjob?

Fra­ge: Ich arbei­te zu 70 % als Buch­hal­te­rin in einem Unter­neh­men und neben­bei noch zu 40 % als Ver­käu­fe­rin in einem Laden, da ich auf das Geld ange­wie­sen bin. Eine Freun­din mein­te kürz­lich, dass das ver­bo­ten sei und mir mein Chef kün­di­gen kön­ne, sobald er von mei­nem Zweit­job als Ver­käu­fe­rin erfährt. Stimmt das, darf ich gleich­zei­tig bloss für einen Arbeit­ge­ber arbeiten?

Ant­wort: Nein. Es ist nicht ver­bo­ten, mehr als einen Job gleich­zei­tig zu haben. Vor­aus­ge­setzt ist jedoch, dass durch die Aus­übung des Zweit­jobs der Arbeit­neh­mer nicht sei­ne Treue­pflich­ten gegen­über dem Arbeit­ge­ber des Haupt­jobs ver­letzt. Sie dür­fen Ihren Arbeit­ge­ber nicht kon­kur­ren­zie­ren, indem Sie etwa bei der direk­ten Kon­kur­renz arbei­ten. Zudem darf durch die Neben­tä­tig­keit Ihre Lei­stungs­fä­hig­keit am Arbeits­platz nicht beein­träch­tigt wer­den. So könn­te es pro­ble­ma­tisch sein, wenn Sie als Neben­job in einer Bar arbei­ten und dadurch am näch­sten Mor­gen jeweils erschöpft und unaus­ge­schla­fen zur Arbeit erschei­nen. Durch Ihren Zweit­job ver­let­zen Sie jedoch kei­ne Treue­pflich­ten. Da Sie Ihren Chef weder kon­kur­ren­zie­ren noch weni­ger Lei­stung am Arbeits­platz erbrin­gen, liegt kein Kün­di­gungs­grund vor. Dass Sie ins­ge­samt mehr als 100 Stel­len­pro­zen­te arbei­ten, spielt kei­ne Rol­le. Ent­schei­dend ist, dass Sie die durch das Arbeits­ge­setz defi­nier­te Höchst­ar­beits­zeit nicht über­schrei­ten. Zudem müs­sen Sie die täg­li­che Ruhe­zeit ein­hal­ten, wel­che nor­ma­ler­wei­se 11 Stun­den beträgt. Da der Arbeit­ge­ber für die Ein­hal­tung der Arbeits- und Ruhe­zei­ten ver­ant­wort­lich ist, kann er von Ihnen ver­lan­gen, dass Sie ihm über Ihre Neben­be­schäf­ti­gung Aus­kunft geben. Ach­tung: Wenn Sie wäh­rend Ihrer Feri­en, statt sich zu erho­len, das Pen­sum Ihres Zweit­jobs erhö­hen, kann Ihnen der Arbeit­ge­ber unter Umstän­den den Feri­en­lohn verweigern.

Glänzen Sie mit nützlichem Alltagswissen 

Wir senden Ihnen verständliche Antworten auf die beliebtesten Alltagsfragen kostenlos und direkt in Ihr Postfach. Der Versand erfolgt 2- bis 3-mal jährlich.

Hätten Sie es gewusst?

Rückgabe trotz Garantieausschluss möglich?

Fra­ge: Auf­grund eines Inse­rats im Inter­net habe ich vor vier Wochen einen VW Golf gekauft. Im Kauf­ver­trag steht „Wie gese­hen so gefah­ren ohne Garan­tie ab Platz“. Nach­dem ich das Auto in den Ser­vice gebracht habe, teil­te mir der Gara­gist mit, der Per­so­nen­wa­gen wei­se einen mas­si­ven Rost­be­fall auf. Gemäss dem dar­auf­hin erstell­ten Gut­ach­ten ist das Fahr­zeug nicht mehr ver­kehrs­taug­lich. Zudem stellte

Weiterlesen »

Beinaheunfall mit einem Kind

Fra­ge: Ein Kol­le­ge erzähl­te kürz­lich, er hät­te einen schlim­men Unfall nur knapp ver­hin­dern kön­nen, als ihm ein Kind vor das Auto rann­te. Nach­dem er sein Fahr­zeug zum Ste­hen gebracht habe, sei die Mut­ter des Kin­des auf ihn zuge­lau­fen und habe ihn laut­hals beschimpft. Als Auto­fah­rer müs­se er bes­ser auf­pas­sen, wenn Kin­der in der Nähe sei­en. Das Kind spa­zier­te jedoch in

Weiterlesen »
Nach oben scrollen
Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.