Leserfragen

Kündigung wegen Zweitjob?

Fra­ge: Ich arbei­te zu 70 % als Buch­hal­te­rin in einem Unter­neh­men und neben­bei noch zu 40 % als Ver­käu­fe­rin in einem Laden, da ich auf das Geld ange­wie­sen bin. Eine Freun­din mein­te kürz­lich, dass das ver­bo­ten sei und mir mein Chef kün­di­gen kön­ne, sobald er von mei­nem Zweit­job als Ver­käu­fe­rin erfährt. Stimmt das, darf ich gleich­zei­tig bloss für einen Arbeit­ge­ber arbeiten?

Ant­wort: Nein. Es ist nicht ver­bo­ten, mehr als einen Job gleich­zei­tig zu haben. Vor­aus­ge­setzt ist jedoch, dass durch die Aus­übung des Zweit­jobs der Arbeit­neh­mer nicht sei­ne Treue­pflich­ten gegen­über dem Arbeit­ge­ber des Haupt­jobs ver­letzt. Sie dür­fen Ihren Arbeit­ge­ber nicht kon­kur­ren­zie­ren, indem Sie etwa bei der direk­ten Kon­kur­renz arbei­ten. Zudem darf durch die Neben­tä­tig­keit Ihre Lei­stungs­fä­hig­keit am Arbeits­platz nicht beein­träch­tigt wer­den. So könn­te es pro­ble­ma­tisch sein, wenn Sie als Neben­job in einer Bar arbei­ten und dadurch am näch­sten Mor­gen jeweils erschöpft und unaus­ge­schla­fen zur Arbeit erschei­nen. Durch Ihren Zweit­job ver­let­zen Sie jedoch kei­ne Treue­pflich­ten. Da Sie Ihren Chef weder kon­kur­ren­zie­ren noch weni­ger Lei­stung am Arbeits­platz erbrin­gen, liegt kein Kün­di­gungs­grund vor. Dass Sie ins­ge­samt mehr als 100 Stel­len­pro­zen­te arbei­ten, spielt kei­ne Rol­le. Ent­schei­dend ist, dass Sie die durch das Arbeits­ge­setz defi­nier­te Höchst­ar­beits­zeit nicht über­schrei­ten. Zudem müs­sen Sie die täg­li­che Ruhe­zeit ein­hal­ten, wel­che nor­ma­ler­wei­se 11 Stun­den beträgt. Da der Arbeit­ge­ber für die Ein­hal­tung der Arbeits- und Ruhe­zei­ten ver­ant­wort­lich ist, kann er von Ihnen ver­lan­gen, dass Sie ihm über Ihre Neben­be­schäf­ti­gung Aus­kunft geben. Ach­tung: Wenn Sie wäh­rend Ihrer Feri­en, statt sich zu erho­len, das Pen­sum Ihres Zweit­jobs erhö­hen, kann Ihnen der Arbeit­ge­ber unter Umstän­den den Feri­en­lohn verweigern.

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

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