Frage der Woche

Kündigung wegen Zweitjob?

Fra­ge: Ich arbei­te zu 70 % als Buch­hal­te­rin in einem Unter­neh­men und neben­bei noch zu 40 % als Ver­käu­fe­rin in einem Laden, da ich auf das Geld ange­wie­sen bin. Eine Freun­din mein­te kürz­lich, dass das ver­bo­ten sei und mir mein Chef kün­di­gen kön­ne, sobald er von mei­nem Zweit­job als Ver­käu­fe­rin erfährt. Stimmt das, darf ich gleich­zei­tig bloss für einen Arbeit­ge­ber arbeiten?

Ant­wort: Nein. Es ist nicht ver­bo­ten, mehr als einen Job gleich­zei­tig zu haben. Vor­aus­ge­setzt ist jedoch, dass durch die Aus­übung des Zweit­jobs der Arbeit­neh­mer nicht sei­ne Treue­pflich­ten gegen­über dem Arbeit­ge­ber des Haupt­jobs ver­letzt. Sie dür­fen Ihren Arbeit­ge­ber nicht kon­kur­ren­zie­ren, indem Sie etwa bei der direk­ten Kon­kur­renz arbei­ten. Zudem darf durch die Neben­tä­tig­keit Ihre Lei­stungs­fä­hig­keit am Arbeits­platz nicht beein­träch­tigt wer­den. So könn­te es pro­ble­ma­tisch sein, wenn Sie als Neben­job in einer Bar arbei­ten und dadurch am näch­sten Mor­gen jeweils erschöpft und unaus­ge­schla­fen zur Arbeit erschei­nen. Durch Ihren Zweit­job ver­let­zen Sie jedoch kei­ne Treue­pflich­ten. Da Sie Ihren Chef weder kon­kur­ren­zie­ren noch weni­ger Lei­stung am Arbeits­platz erbrin­gen, liegt kein Kün­di­gungs­grund vor. Dass Sie ins­ge­samt mehr als 100 Stel­len­pro­zen­te arbei­ten, spielt kei­ne Rol­le. Ent­schei­dend ist, dass Sie die durch das Arbeits­ge­setz defi­nier­te Höchst­ar­beits­zeit nicht über­schrei­ten. Zudem müs­sen Sie die täg­li­che Ruhe­zeit ein­hal­ten, wel­che nor­ma­ler­wei­se 11 Stun­den beträgt. Da der Arbeit­ge­ber für die Ein­hal­tung der Arbeits- und Ruhe­zei­ten ver­ant­wort­lich ist, kann er von Ihnen ver­lan­gen, dass Sie ihm über Ihre Neben­be­schäf­ti­gung Aus­kunft geben. Ach­tung: Wenn Sie wäh­rend Ihrer Feri­en, statt sich zu erho­len, das Pen­sum Ihres Zweit­jobs erhö­hen, kann Ihnen der Arbeit­ge­ber unter Umstän­den den Feri­en­lohn verweigern.

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Hätten Sie es gewusst?

Wohnung “besenrein“ reinigen?

Fra­ge: Ich habe mei­ne Miet­woh­nung auf Ende Monat gekün­digt. Im Miet­ver­trag steht nichts bezüg­lich des Umfangs der Schluss­rei­ni­gung. Ein Kol­le­ge hat mir nun gesagt, in einem sol­chen Fall habe ich Glück und müs­se die Woh­nung ledig­lich “besen­rein“ abge­ben. Stimmt das und was bedeu­tet das genau? Ant­wort: Nein, Ihr Kol­le­ge liegt falsch. Wie sau­ber ein Mie­ter die Woh­nung vor dem Aus­zug putzen

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Änderungskündigung rechtsmissbräuchlich?

Fra­ge: Mein Chef hat mir eine soge­nann­te Ände­rungs­kün­di­gung unter­brei­tet. Wenn ich nicht einen um 400 Fran­ken tie­fe­ren Lohn akzep­tie­re, wer­de er mei­nen Arbeits­ver­trag unter Ein­hal­tung der Kün­di­gungs­frist auf­lö­sen. Grund für die­ses Vor­ge­hen sei­en die mir bekann­ten wirt­schaft­li­chen Schwie­rig­kei­ten der Fir­ma, er kön­ne sich mei­nen bis­he­ri­gen Lohn nicht mehr lei­sten. Nun habe ich gehört, eine sol­che Ände­rungs­kün­di­gung sei rechts­miss­bräuch­lich und ungültig.

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.