Leserfragen

Gekündigt und bestraft

Fra­ge: Ich hat­te von Beginn an kein gutes Arbeits­ver­hält­nis zu mei­nem Chef. Ich geriet immer mal wie­der mit ihm anein­an­der. Vor 3 Wochen erhielt ich mei­ne Kün­di­gung. Dar­in stand, ich wer­de ent­las­sen, weil ich mei­nen ver­trag­li­chen Pflich­ten nicht genü­gend nach­ge­kom­men sei. Als ich mich bei der Arbeits­lo­sen­kas­se gemel­det habe, wur­de mir mit­ge­teilt, dass mir wäh­rend 31 »Ein­stell­ta­gen« kein Geld aus­be­zahlt wird. Kann mir die Arbeits­lo­sen­kas­se das Geld tat­säch­lich verweigern?

Ant­wort: Ja. Wenn Sie als Arbeit­neh­mer durch eige­nes Ver­schul­den arbeits­los wer­den, müs­sen Sie mit bis zu maxi­mal 60 soge­nann­ten Ein­stell­ta­gen rech­nen. Für die­sen Zeit­raum wird Ihnen kein Geld aus­be­zahlt. Ein Selbst­ver­schul­den liegt vor, wenn Sie Ihre zumut­ba­re Arbeits­stel­le von sich aus kün­di­gen, ohne dass Ihnen bereits eine neue Stel­le zuge­si­chert war. Aber auch wenn Ihnen Ihr Arbeit­ge­ber gekün­det hat, kann ein Selbst­ver­schul­den vor­lie­gen. Näm­lich dann, wenn Sie Ihrem Arbeit­ge­ber Anlass gege­ben haben, das Arbeits­ver­hält­nis auf­zu­lö­sen. Das ist ins­be­son­de­re dann der Fall, wenn Sie die Pflich­ten aus Ihrem Arbeits­ver­trag ver­letzt haben. Die Anzahl Ein­stell­ta­ge hängt von Ihrem Ver­ge­hen und der Schwe­re Ihres Ver­schul­dens ab. In Ihrem Fall kam die Arbeits­lo­sen­kas­se zum Schluss, dass Sie die Kün­di­gung durch Ihr eige­nes Ver­hal­ten pro­vo­ziert haben und strich Ihnen 31 Arbeits­lo­sen­tag­gel­der. Das ent­spricht einem schwe­ren Ver­schul­den. Ein schwe­res Ver­schul­den ist auch bei einer Selbst­kün­di­gung gege­ben oder wenn Sie eine Ihnen zumut­ba­re Arbeits­stel­le nicht anneh­men. Im Übri­gen kom­men zu Ihren 31 Ein­stell­ta­gen noch 5 wei­te­re War­te­ta­ge hin­zu, wäh­rend denen Sie kein Geld erhal­ten. Sol­che War­te­ta­ge wer­den allen Bezü­gern als eine Art »Selbst­be­halt« auf­er­legt. Bei sehr gerin­gen Ein­kom­men ent­fal­len die War­te­ta­ge, bei hohen Ein­kom­men dau­ert die War­te­frist länger.

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Hätten Sie es gewusst?

Darf der Vermieter einen Schlüssel zurückbehalten?

Fra­ge: Ich habe eine neue Woh­nung gemie­tet. Als ich den Miet­ver­trag durch­ge­le­sen habe, sah ich, dass sich mein Ver­mie­ter das Recht vor­be­hält, einen Schlüs­sel zu behal­ten. Als ich ihn dar­auf ange­spro­chen habe, mein­te die­ser, das sei für den Fall, dass er in die Woh­nung müs­se. Darf das mein Ver­mie­ter? Ant­wort: Nein. Durch den Miet­ver­trag hat sich Ihr Ver­mie­ter ver­pflich­tet, Ihnen

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Verletzt in den Ferien

Fra­ge: Wäh­rend mei­nen Feri­en die­sen Herbst habe ich das Arbeits­zim­mer in unse­rem Haus reno­viert. Dabei ist mir die Bohr­ma­schi­ne auf die Hand gefal­len und ich habe mir zwei Fin­ger gebro­chen. Die geplan­te Klet­ter­tour muss­te ich daher absa­gen. Kann ich die ver­pass­ten Klet­ter­fe­ri­en nach­ho­len? Ant­wort: Nein. Denn wer arbeits­un­fä­hig ist, ist nicht immer auch feri­en­un­fä­hig. Arbeits­un­fä­hig bedeu­tet, dass jemand durch eine

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.