Leserfragen

Gehen ohne zu bezahlen?

Fra­ge: Ich war letz­tes Wochen­en­de mit mei­ner Frau in der Stadt bei einem Ein­kaufs­bum­mel. Am Nach­mit­tag setz­ten wir uns bei einem Restau­rant in das Gar­ten­re­stau­rant um etwas zu kon­su­mie­ren. Nach dem Essen ver­lang­te ich die Rech­nung. Der Kell­ner brach­te uns die­se aber nicht. Auch nicht nach mehr­ma­li­gem Nach­fra­gen. Wir sind dann auf­ge­stan­den und gegan­gen, ohne zu bezah­len. War das korrekt?

Ant­wort: Nein. Wer in einem Restau­rant etwas kon­su­miert hat und anschlies­send ein­fach ohne zu bezah­len geht, macht sich der Zech­prel­le­rei straf­bar. Auch das mehr­ma­li­ge Rufen des Kell­ners ent­bin­det den Gast nicht von der Pflicht, sei­ne Rech­nung zu bezah­len. Sie sind bloss nicht ver­pflich­tet, vor Ort zu war­ten, um die Rech­nung zu bezah­len. Sie haben die Mög­lich­keit, die Rech­nung an der Kas­se zu bezah­len, das abge­zähl­te Geld auf dem Tisch zu hin­ter­le­gen oder dem Wirt Ihre Per­so­na­li­en anzu­ge­ben, damit die­ser Ihnen eine Rech­nung zustel­len kann. Die damit ver­bun­den Umtrie­be darf Ihnen der Wirt nicht ver­rech­nen. Er hat sie sich schliess­lich selbst zuzu­schrei­ben. Hät­te Sie der Wirt erwischt, als Sie ohne zu bezah­len das Restau­rant ver­las­sen haben, hät­te er Sie fest­hal­ten kön­nen, bis die Poli­zei ein­trifft. Bei einer Zech­prel­le­rei droht eine Geld­stra­fe oder eine Gefäng­nis­stra­fe bis zu drei Jahren.

Gut zu wis­sen: Wenn Sie eine Tisch­re­ser­va­ti­on kurz­fri­stig absa­gen, kann das Restau­rant eine Ent­schä­di­gung von Ihnen ver­lan­gen, wenn der Wirt den Tisch nicht mehr an ande­re Gäste ver­ge­ben kann. In der Regel geschieht dies das nur, wenn in den Geschäfts­be­din­gun­gen des Restau­rants eine pau­scha­le Ent­schä­di­gung vor­ge­se­hen ist. Wird Ihnen Ihr Man­tel aus der Gar­de­ro­be des Restau­rants gestoh­len, haf­tet der Wirt bloss, wenn sich die Gar­de­ro­be an einem nicht all­ge­mein zugäng­li­chen Ort befin­det. Für unbe­wach­te und unent­gelt­li­che Gar­de­ro­ben haf­tet das Restau­rant dem­ge­gen­über nicht.

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Hätten Sie es gewusst?

Rückgabe erlaubt?

Fra­ge: Ich habe vor einer Woche einen neu­en Fern­se­her für 900 Fran­ken gekauft. Ich habe die Opti­on gewählt, in monat­li­chen Raten zu bezah­len inklu­si­ve dem Zins für zwei Jah­re. Jetzt erhielt ich aber eine teu­re Arzt­rech­nung und da ich zur Zeit etwas knapp bei Kas­se bin, kann ich mir den Fern­se­her nun nicht mehr lei­sten. Daher möch­te ich den Fernseher

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Neuer Vertrag – was nun?

Fra­ge: Anfang die­ses Jah­res wur­de die Woh­nung total­sa­niert, in der ich woh­ne. Nun erhielt ich vom Ver­mie­ter einen neu­en Miet­ver­trag zuge­schickt, den ich gegen­zeich­nen soll­te. Grund­sätz­lich bin ich mit dem neu­en Ver­trag ein­ver­stan­den, ledig­lich ein Punkt bei den Neben­ko­sten akzep­tie­re ich nicht. Kann ich die ent­spre­chen­de Klau­sel durch­strei­chen, bevor ich den Ver­trag unter­zeich­ne? Ant­wort: Nein. Denn Ach­tung, wenn Sie den

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.