Frage der Woche

Führerausweisentzug oder doch nicht?

Fra­ge: An Neu­jahr blieb ich mit dem Auto in einer Poli­zei­kon­trol­le hän­gen. Ich hat­te zu viel getrun­ken und war mit über 0,8 Pro­mil­le unter­wegs. Gemäss dem Poli­zi­sten droht mir ein Füh­rer­aus­weis­ent­zug von 3 Mona­ten. Als Chauf­feur bin ich aber auf den Füh­rer­aus­weis ange­wie­sen. Ein Freund hat mir nun gesagt, ich kön­ne ein Gesuch stel­len, dass mir das Fah­ren wäh­rend der Arbeit gestat­tet wird. Eben­so sei ein Ent­zug in ver­schie­de­nen Etap­pen mög­lich. Stimmt das?

Ant­wort: Nein. Eine all­fäl­li­ge beruf­li­che Ange­wie­sen­heit auf den Füh­rer­aus­weis wird zwar bei der Fest­set­zung der Ent­zugs­dau­er berück­sich­tigt. Eine beruf­li­che Ange­wie­sen­heit wird in der Pra­xis jedoch nur zurück­hal­tend ange­nom­men. Eine sol­che liegt vor, wenn die Aus­übung des Berufs durch den Füh­rer­aus­weis­ent­zug ver­un­mög­licht wird. Dies ist bei­spiels­wei­se bei einem Beruf­s­chauf­feur oder einem Taxi­fah­rer der Fall. So oder anders darf aber die gesetz­li­che Min­dest­ent­zugs­dau­er nicht unter­schrit­ten wer­den. Die­se liegt bei einer Trun­ken­heits­fahrt von 0,8 Pro­mil­le oder mehr bei 3 Mona­ten. Gemäss der Recht­spre­chung des Bun­des­ge­rich­tes ist es nicht mög­lich, wäh­rend eines lau­fen­den Ent­zugs für die Arbeits­zeit eine Bewil­li­gung zum Len­ken von Motor­fahr­zeu­gen zu ertei­len. Eben­so wenig kann die Ent­zugs­dau­er in ver­schie­de­ne Zeit­räu­me auf­ge­teilt wer­den. Was Sie unter­neh­men kön­nen, ist den Beginn der Ent­zugs­dau­er zu bestim­men. Ihnen wird vom Stras­sen­ver­kehrs­amt eine Frist zur Stel­lung­nah­me ein­ge­räumt wer­den. In die­ser kön­nen Sie ein Wunsch­da­tum für den Ent­zugs­be­ginn nen­nen. Sofern mög­lich, wird das Wunsch­da­tum berück­sich­tigt, ein Anspruch besteht jedoch nicht. Das Stras­sen­ver­kehrs­amt gibt Ihnen Aus­kunft dar­über, wann in Ihrem Fall der letzt­mög­li­che Ent­zugs­be­ginn ist. So kön­nen Sie einen Teil Ihrer Feri­en für den Aus­weis­ent­zug ein­setz­ten, um die Fol­gen am Arbeits­platz zu mildern.

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Hätten Sie es gewusst?

Rückgabe trotz Garantieausschluss möglich?

Fra­ge: Auf­grund eines Inse­rats im Inter­net habe ich vor vier Wochen einen VW Golf gekauft. Im Kauf­ver­trag steht „Wie gese­hen so gefah­ren ohne Garan­tie ab Platz“. Nach­dem ich das Auto in den Ser­vice gebracht habe, teil­te mir der Gara­gist mit, der Per­so­nen­wa­gen wei­se einen mas­si­ven Rost­be­fall auf. Gemäss dem dar­auf­hin erstell­ten Gut­ach­ten ist das Fahr­zeug nicht mehr ver­kehrs­taug­lich. Zudem stellte

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Beinaheunfall mit einem Kind

Fra­ge: Ein Kol­le­ge erzähl­te kürz­lich, er hät­te einen schlim­men Unfall nur knapp ver­hin­dern kön­nen, als ihm ein Kind vor das Auto rann­te. Nach­dem er sein Fahr­zeug zum Ste­hen gebracht habe, sei die Mut­ter des Kin­des auf ihn zuge­lau­fen und habe ihn laut­hals beschimpft. Als Auto­fah­rer müs­se er bes­ser auf­pas­sen, wenn Kin­der in der Nähe sei­en. Das Kind spa­zier­te jedoch in

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.