Frage: An Neujahr blieb ich mit dem Auto in einer Polizeikontrolle hängen. Ich hatte zu viel getrunken und war mit über 0,8 Promille unterwegs. Gemäss dem Polizisten droht mir ein Führerausweisentzug von 3 Monaten. Als Chauffeur bin ich aber auf den Führerausweis angewiesen. Ein Freund hat mir nun gesagt, ich könne ein Gesuch stellen, dass mir das Fahren während der Arbeit gestattet wird. Ebenso sei ein Entzug in verschiedenen Etappen möglich. Stimmt das?
Antwort: Nein. Eine allfällige berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis wird zwar bei der Festsetzung der Entzugsdauer berücksichtigt. Eine berufliche Angewiesenheit wird in der Praxis jedoch nur zurückhaltend angenommen. Eine solche liegt vor, wenn die Ausübung des Berufs durch den Führerausweisentzug verunmöglicht wird. Dies ist beispielsweise bei einem Berufschauffeur oder einem Taxifahrer der Fall. So oder anders darf aber die gesetzliche Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden. Diese liegt bei einer Trunkenheitsfahrt von 0,8 Promille oder mehr bei 3 Monaten. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist es nicht möglich, während eines laufenden Entzugs für die Arbeitszeit eine Bewilligung zum Lenken von Motorfahrzeugen zu erteilen. Ebenso wenig kann die Entzugsdauer in verschiedene Zeiträume aufgeteilt werden. Was Sie unternehmen können, ist den Beginn der Entzugsdauer zu bestimmen. Ihnen wird vom Strassenverkehrsamt eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt werden. In dieser können Sie ein Wunschdatum für den Entzugsbeginn nennen. Sofern möglich, wird das Wunschdatum berücksichtigt, ein Anspruch besteht jedoch nicht. Das Strassenverkehrsamt gibt Ihnen Auskunft darüber, wann in Ihrem Fall der letztmögliche Entzugsbeginn ist. So können Sie einen Teil Ihrer Ferien für den Ausweisentzug einsetzten, um die Folgen am Arbeitsplatz zu mildern.