Frage der Woche

Führerausweisentzug oder doch nicht?

Fra­ge: An Neu­jahr blieb ich mit dem Auto in einer Poli­zei­kon­trol­le hän­gen. Ich hat­te zu viel getrun­ken und war mit über 0,8 Pro­mil­le unter­wegs. Gemäss dem Poli­zi­sten droht mir ein Füh­rer­aus­weis­ent­zug von 3 Mona­ten. Als Chauf­feur bin ich aber auf den Füh­rer­aus­weis ange­wie­sen. Ein Freund hat mir nun gesagt, ich kön­ne ein Gesuch stel­len, dass mir das Fah­ren wäh­rend der Arbeit gestat­tet wird. Eben­so sei ein Ent­zug in ver­schie­de­nen Etap­pen mög­lich. Stimmt das?

Ant­wort: Nein. Eine all­fäl­li­ge beruf­li­che Ange­wie­sen­heit auf den Füh­rer­aus­weis wird zwar bei der Fest­set­zung der Ent­zugs­dau­er berück­sich­tigt. Eine beruf­li­che Ange­wie­sen­heit wird in der Pra­xis jedoch nur zurück­hal­tend ange­nom­men. Eine sol­che liegt vor, wenn die Aus­übung des Berufs durch den Füh­rer­aus­weis­ent­zug ver­un­mög­licht wird. Dies ist bei­spiels­wei­se bei einem Beruf­s­chauf­feur oder einem Taxi­fah­rer der Fall. So oder anders darf aber die gesetz­li­che Min­dest­ent­zugs­dau­er nicht unter­schrit­ten wer­den. Die­se liegt bei einer Trun­ken­heits­fahrt von 0,8 Pro­mil­le oder mehr bei 3 Mona­ten. Gemäss der Recht­spre­chung des Bun­des­ge­rich­tes ist es nicht mög­lich, wäh­rend eines lau­fen­den Ent­zugs für die Arbeits­zeit eine Bewil­li­gung zum Len­ken von Motor­fahr­zeu­gen zu ertei­len. Eben­so wenig kann die Ent­zugs­dau­er in ver­schie­de­ne Zeit­räu­me auf­ge­teilt wer­den. Was Sie unter­neh­men kön­nen, ist den Beginn der Ent­zugs­dau­er zu bestim­men. Ihnen wird vom Stras­sen­ver­kehrs­amt eine Frist zur Stel­lung­nah­me ein­ge­räumt wer­den. In die­ser kön­nen Sie ein Wunsch­da­tum für den Ent­zugs­be­ginn nen­nen. Sofern mög­lich, wird das Wunsch­da­tum berück­sich­tigt, ein Anspruch besteht jedoch nicht. Das Stras­sen­ver­kehrs­amt gibt Ihnen Aus­kunft dar­über, wann in Ihrem Fall der letzt­mög­li­che Ent­zugs­be­ginn ist. So kön­nen Sie einen Teil Ihrer Feri­en für den Aus­weis­ent­zug ein­setz­ten, um die Fol­gen am Arbeits­platz zu mildern.

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Hätten Sie es gewusst?

Gestohlenes Handy

Fra­ge: Ich habe bei einem Fuss­ball­tur­nier in der Gar­de­ro­be ein Han­dy gestoh­len. Die gan­ze Sache ist auf­ge­flo­gen und ich habe kürz­lich einen Straf­be­fehl erhal­ten. Dar­in steht geschrie­ben, das Han­dy habe einen Wert von 450 Fran­ken und dass ich wegen Dieb­stahls bestraft wer­de. Im Swis­s­­com-Shop ist das Gerät jedoch schon ab 270 Fran­ken (ohne Abo) aus­ge­schrie­ben. Ändert dies etwas am Ergebnis?

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Wenn nichts mehr geht

Fra­ge: In mei­ner Miet­woh­nung läuft das Was­ser im Spül­becken nicht mehr ab. Das Abfluss­rohr ist nach dem Siphon ver­stopft. Ich habe direkt den Sani­tär auf­ge­bo­ten und ihm gesagt, er müs­se die Rech­nung dem Ver­mie­ter zustel­len. Ist die­ses Vor­ge­hen kor­rekt? Ant­wort: Nein. Liegt ein Man­gel vor, stellt sich die Fra­ge, ob die­sen der Ver­mie­ter oder der Mie­ter zu behe­ben hat. Gemäss

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.