Frage der Woche

Ein Weggli-Dieb

Fra­ge: Als ich neu­lich nach Fei­er­abend mit mei­nem 8‑jährigen Sohn ein­kau­fen war, kauf­te ich ihm ein Weggli für den Nach­hau­se­weg. Als wir an der Kas­se anstan­den, begann der Magen mei­nes Soh­nes zu knur­ren und ich liess ihn die eine Hälf­te des Wegg­lis essen. Da sprach mich die Kas­sie­re­rin an und mein­te, ich müs­se das Weggli zuerst bezah­len, bevor er es essen darf. Sie sag­te mir, das sei sonst Dieb­stahl. Hat sie damit Recht?

Ant­wort: Nein. Wenn Sie in einem Geschäft ein­kau­fen, schlies­sen Sie einen Kauf­ver­trag ab. Die­ser kommt durch gegen­sei­ti­ge über­ein­stim­men­de Wil­lens­äus­se­run­gen zustan­de, dem Ange­bot und der Annah­me. Durch die Waren­aus­la­ge macht Ihnen das Geschäft ein ver­bind­li­ches Ange­bot. Wenn Sie als Kun­de die Ware an die Kas­se brin­gen, neh­men Sie das Ange­bot durch Ihr Han­deln an und brin­gen den Kauf­ver­trag zum Anschluss. Das Bezah­len ist dann bloss noch die Erfül­lung des Ver­trags und nicht, wie vie­le den­ken, der Ver­trags­ab­schluss. Sie haben somit kei­nen Dieb­stahl began­gen, als Ihr Sohn das Weggli an der Kas­se zu essen begann, da Sie bereits Eigen­tü­mer des Wegg­lis waren. Auch älte­re Kin­der kön­nen auf die­se Wei­se Kauf­ver­trä­ge abschlies­sen, wenn auch nur über gerin­ge Beträ­ge. Legt nun Ihr Sohn ohne Ihr Wis­sen ein zwei­tes Weggli auf das Kas­sen­band und Sie ver­lan­gen von ihm, dass er es zurück­legt, könn­te der Ver­käu­fer dar­auf bestehen, dass das Weggli bezahlt wird. Ihr Sohn hat näm­lich den Kauf­ver­trag zum Abschluss gebracht, indem er das Weggli auf dem Kas­sen­band plat­zier­te. Der Ver­käu­fer ist aus­ser­dem nicht ver­pflich­tet, Ihnen die Ware zu erset­zen, die Ihnen beim aufs Kas­sen­band legen her­un­ter­fällt. Denn der Ver­käu­fer haf­tet nicht für Miss­ge­schicke sei­ner Kun­den. Doch in den mei­sten Geschäf­ten wer­den Sie die Ware kulan­ter­wei­se zurück­le­gen dür­fen bzw. die her­un­ter­ge­fal­le­ne Ware wird Ihnen kosten­los ersetzt.

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Hätten Sie es gewusst?

Uhr und Geld verloren?

Fra­ge: Mir hat vor vier Wochen ein Bekann­ter eine gebrauch­te Arm­band­uhr für 800 Fran­ken ange­bo­ten. Nach eini­gem hin und her habe ich ihm die Uhr schliess­lich für 650 Fran­ken abge­kauft. Vor zwei Tagen ist nun der Bru­der mei­nes Bekann­ten zu mir gekom­men. Er hat mich auf­ge­for­dert, ihm die Uhr sofort zurück­ge­ben, da ihm die­se gestoh­len wur­de. Kann ich die Uhr

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Pistenrowdy zerstört Urlaubsfreude

Fra­ge: Mein ver­meint­lich unbe­schwer­ter Ski­aus­flug wäh­rend der Wei­h­­nachts- und Neu­jahrs­zeit nahm eine uner­war­te­te Wen­dung, als mich ein Snow­boar­der buch­stäb­lich “über­fah­ren” hat. Er ist auf der Piste unge­bremst in mich hin­ein­ge­rast. Dabei brach ich mir die rech­te Schul­ter. Mit mei­nen 66 Jah­ren gestal­tet sich die Hei­lung lang­wie­rig. Der Unfall ver­ur­sacht erheb­li­che Kosten. Muss der Snow­boar­der die­se über­neh­men? Ant­wort: Ja, der Snowboarder

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.