Leserfragen

Ein Weggli-Dieb

Fra­ge: Als ich neu­lich nach Fei­er­abend mit mei­nem 8‑jährigen Sohn ein­kau­fen war, kauf­te ich ihm ein Weggli für den Nach­hau­se­weg. Als wir an der Kas­se anstan­den, begann der Magen mei­nes Soh­nes zu knur­ren und ich liess ihn die eine Hälf­te des Wegg­lis essen. Da sprach mich die Kas­sie­re­rin an und mein­te, ich müs­se das Weggli zuerst bezah­len, bevor er es essen darf. Sie sag­te mir, das sei sonst Dieb­stahl. Hat sie damit Recht?

Ant­wort: Nein. Wenn Sie in einem Geschäft ein­kau­fen, schlies­sen Sie einen Kauf­ver­trag ab. Die­ser kommt durch gegen­sei­ti­ge über­ein­stim­men­de Wil­lens­äus­se­run­gen zustan­de, dem Ange­bot und der Annah­me. Durch die Waren­aus­la­ge macht Ihnen das Geschäft ein ver­bind­li­ches Ange­bot. Wenn Sie als Kun­de die Ware an die Kas­se brin­gen, neh­men Sie das Ange­bot durch Ihr Han­deln an und brin­gen den Kauf­ver­trag zum Anschluss. Das Bezah­len ist dann bloss noch die Erfül­lung des Ver­trags und nicht, wie vie­le den­ken, der Ver­trags­ab­schluss. Sie haben somit kei­nen Dieb­stahl began­gen, als Ihr Sohn das Weggli an der Kas­se zu essen begann, da Sie bereits Eigen­tü­mer des Wegg­lis waren. Auch älte­re Kin­der kön­nen auf die­se Wei­se Kauf­ver­trä­ge abschlies­sen, wenn auch nur über gerin­ge Beträ­ge. Legt nun Ihr Sohn ohne Ihr Wis­sen ein zwei­tes Weggli auf das Kas­sen­band und Sie ver­lan­gen von ihm, dass er es zurück­legt, könn­te der Ver­käu­fer dar­auf bestehen, dass das Weggli bezahlt wird. Ihr Sohn hat näm­lich den Kauf­ver­trag zum Abschluss gebracht, indem er das Weggli auf dem Kas­sen­band plat­zier­te. Der Ver­käu­fer ist aus­ser­dem nicht ver­pflich­tet, Ihnen die Ware zu erset­zen, die Ihnen beim aufs Kas­sen­band legen her­un­ter­fällt. Denn der Ver­käu­fer haf­tet nicht für Miss­ge­schicke sei­ner Kun­den. Doch in den mei­sten Geschäf­ten wer­den Sie die Ware kulan­ter­wei­se zurück­le­gen dür­fen bzw. die her­un­ter­ge­fal­le­ne Ware wird Ihnen kosten­los ersetzt.

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Hätten Sie es gewusst?

Rückgabe erlaubt?

Fra­ge: Ich habe vor einer Woche einen neu­en Fern­se­her für 900 Fran­ken gekauft. Ich habe die Opti­on gewählt, in monat­li­chen Raten zu bezah­len inklu­si­ve dem Zins für zwei Jah­re. Jetzt erhielt ich aber eine teu­re Arzt­rech­nung und da ich zur Zeit etwas knapp bei Kas­se bin, kann ich mir den Fern­se­her nun nicht mehr lei­sten. Daher möch­te ich den Fernseher

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Neuer Vertrag – was nun?

Fra­ge: Anfang die­ses Jah­res wur­de die Woh­nung total­sa­niert, in der ich woh­ne. Nun erhielt ich vom Ver­mie­ter einen neu­en Miet­ver­trag zuge­schickt, den ich gegen­zeich­nen soll­te. Grund­sätz­lich bin ich mit dem neu­en Ver­trag ein­ver­stan­den, ledig­lich ein Punkt bei den Neben­ko­sten akzep­tie­re ich nicht. Kann ich die ent­spre­chen­de Klau­sel durch­strei­chen, bevor ich den Ver­trag unter­zeich­ne? Ant­wort: Nein. Denn Ach­tung, wenn Sie den

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.