Frage der Woche

Ein teures Kind?

Fra­ge: Letz­te Woche fuhr mein 7‑jähriger Sohn mit sei­nem Scoo­ter zu einem Spiel­ka­me­ra­den. Auf dem Nach­hau­se­weg tou­chier­te er ein par­kier­tes Auto. Dabei wur­de des­sen Lackie­rung erheb­lich beschä­digt. Der Auto­be­sit­zer ver­langt jetzt von mir, dass ich die Repa­ra­tur bezah­le. Er sagt, ich sei als Eltern­teil schliess­lich ver­ant­wort­lich für mein Kind und haf­te daher für den Scha­den, den es anrich­tet. Stimmt das, muss ich die Repa­ra­tur bezahlen?

Ant­wort: Nein. Auch Kin­der kön­nen für Schä­den haft­bar gemacht wer­den, die sie ver­ur­sa­chen. Ent­schei­dend ist, dass das Kind urteils­fä­hig ist. Urteils­fä­hig zu sein bedeu­tet, dass das Kind die Kon­se­quen­zen sei­nes Tuns erken­nen und ent­spre­chend han­deln kann, um einen Scha­den zu ver­mei­den. Ist das Kind urteils­fä­hig, ist die Höhe sei­nes Ver­schul­dens aus­schlag­ge­bend. Je höher das Ver­schul­den, desto höher der Scha­dens­an­teil, der bezahlt wer­den muss. In den mei­sten Fäl­len wird ab einem Alter von 9 Jah­ren vom Vor­lie­gen einer Urteils­fä­hig­keit aus­ge­gan­gen. In Ihrem Fall haf­tet Ihr Sohn nicht. Er war auf­grund sei­nes Alters nicht in der Lage, den Scha­den vor­her­zu­se­hen. Sie als Eltern kön­nen nur ver­ant­wort­lich gemacht wer­den, wenn Ihnen nach­ge­wie­sen wer­den kann, dass Sie Ihre Auf­sichts­pflicht ver­letzt haben. Die­se wird mit zuneh­men­dem Alter des Kin­des gerin­ger. Je älter das Kind, desto mehr eige­ne Ver­ant­wor­tung trägt es für sein Han­deln. Als Eltern sind sie jedoch nicht ver­pflich­tet, Ihre Kin­der so inten­siv zu beauf­sich­ti­gen, dass Schä­den gar nicht gesche­hen kön­nen. Indem Sie mit Ihrem Kind den Umgang mit dem Scoo­ter geübt und ihm auch Anwei­sun­gen für das Ver­hal­ten im Ver­kehr gege­ben haben, sind Sie Ihre Auf­sichts­pflicht nach­ge­kom­men. Sie haf­ten somit nicht für das Ver­hal­ten Ihres Kin­des und müs­sen die Repa­ra­tur des Autos nicht bezahlen.

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Hätten Sie es gewusst?

Wohnung “besenrein“ reinigen?

Fra­ge: Ich habe mei­ne Miet­woh­nung auf Ende Monat gekün­digt. Im Miet­ver­trag steht nichts bezüg­lich des Umfangs der Schluss­rei­ni­gung. Ein Kol­le­ge hat mir nun gesagt, in einem sol­chen Fall habe ich Glück und müs­se die Woh­nung ledig­lich “besen­rein“ abge­ben. Stimmt das und was bedeu­tet das genau? Ant­wort: Nein, Ihr Kol­le­ge liegt falsch. Wie sau­ber ein Mie­ter die Woh­nung vor dem Aus­zug putzen

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Änderungskündigung rechtsmissbräuchlich?

Fra­ge: Mein Chef hat mir eine soge­nann­te Ände­rungs­kün­di­gung unter­brei­tet. Wenn ich nicht einen um 400 Fran­ken tie­fe­ren Lohn akzep­tie­re, wer­de er mei­nen Arbeits­ver­trag unter Ein­hal­tung der Kün­di­gungs­frist auf­lö­sen. Grund für die­ses Vor­ge­hen sei­en die mir bekann­ten wirt­schaft­li­chen Schwie­rig­kei­ten der Fir­ma, er kön­ne sich mei­nen bis­he­ri­gen Lohn nicht mehr lei­sten. Nun habe ich gehört, eine sol­che Ände­rungs­kün­di­gung sei rechts­miss­bräuch­lich und ungültig.

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.