Frage der Woche

Ein teurer Ehemann?

Fra­ge: Mein Mann ist begei­ster­ter Motor­rad­fah­rer. Nun hat er sich ein neu­es Motor­rad gekauft, um damit Ren­nen fah­ren zu kön­nen. Da wir nicht über vie­le Rück­la­gen ver­fü­gen, hat der das Motor­rad trotz mei­nes aus­drück­li­chen Wider­spruchs auf Raten gekauft. Wenn mein Mann die Raten nicht bezah­len kann, haf­te ich dann mit mei­nem Ver­mö­gen mit für sei­ne Schul­den? Bei der Hei­rat haben wir kei­nen Ehe­ver­trag abgeschlossen.

Ant­wort: Nein. Auch bei ver­hei­ra­te­ten Ehe­paa­ren ver­wal­tet und nutzt jeder Ehe­part­ner sein Ver­mö­gen selbst. So haf­tet jeder auch bloss mit sei­nem eige­nen Ein­kom­men und Ver­mö­gen für sei­ne Schul­den. Die­se Rege­lung gilt für alle Ver­pflich­tun­gen, die nicht im Inter­es­se der zusam­men­le­ben­den Fami­lie abge­schlos­sen wur­den. Dazu gehö­ren Ver­pflich­tun­gen, wel­che aus­schliess­lich für per­sön­li­che, nicht lebens­not­wen­di­ge Bedürf­nis­se abge­schlos­sen wer­den, wie etwa für teu­re Möbel und Fahr­zeu­ge, Wei­ter­bil­dungs­ko­sten oder Kre­dit­ver­trä­ge. Bei sol­chen nicht all­täg­li­chen Anschaf­fun­gen haf­tet jeder Ehe­gat­te allei­ne. Der Ehe­part­ner haf­tet bloss mit, wenn er der Anschaf­fung aus­drück­lich zuge­stimmt hat.

Da es sich bei dem Motor­rad Ihres Man­nes um eine Luxus­an­schaf­fung han­delt, wel­ches für den aus­schliess­li­chen per­sön­li­chen Gebrauch Ihres Man­nes bestimmt ist, haf­ten Sie nicht für den Fall, dass Ihr Mann zah­lungs­un­fä­hig wird. Die Ver­käu­fe­rin kann die aus­ste­hen­den Beträ­ge aus­schliess­lich von Ihrem Mann aus des­sen Ver­mö­gen betreiben.

Anders bei Ver­pflich­tun­gen, wel­che für die lau­fen­den Bedürf­nis­se der Fami­lie abge­schlos­sen wer­den. Sol­ches sind not­wen­di­ge und übli­che Anschaf­fun­gen für den Unter­halt der Fami­lie wie etwa der Kauf von Lebens­mit­teln, Klei­dern oder Haus­halts­ge­rä­ten. Für sol­che Rechts­ge­schäf­te haf­ten bei­de Ehe­gat­ten gemein­sam, selbst wenn der ande­re Ehe­gat­te von der Anschaf­fung nichts wuss­te oder gar dage­gen war.

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Hätten Sie es gewusst?

Wohnung “besenrein“ reinigen?

Fra­ge: Ich habe mei­ne Miet­woh­nung auf Ende Monat gekün­digt. Im Miet­ver­trag steht nichts bezüg­lich des Umfangs der Schluss­rei­ni­gung. Ein Kol­le­ge hat mir nun gesagt, in einem sol­chen Fall habe ich Glück und müs­se die Woh­nung ledig­lich “besen­rein“ abge­ben. Stimmt das und was bedeu­tet das genau? Ant­wort: Nein, Ihr Kol­le­ge liegt falsch. Wie sau­ber ein Mie­ter die Woh­nung vor dem Aus­zug putzen

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Änderungskündigung rechtsmissbräuchlich?

Fra­ge: Mein Chef hat mir eine soge­nann­te Ände­rungs­kün­di­gung unter­brei­tet. Wenn ich nicht einen um 400 Fran­ken tie­fe­ren Lohn akzep­tie­re, wer­de er mei­nen Arbeits­ver­trag unter Ein­hal­tung der Kün­di­gungs­frist auf­lö­sen. Grund für die­ses Vor­ge­hen sei­en die mir bekann­ten wirt­schaft­li­chen Schwie­rig­kei­ten der Fir­ma, er kön­ne sich mei­nen bis­he­ri­gen Lohn nicht mehr lei­sten. Nun habe ich gehört, eine sol­che Ände­rungs­kün­di­gung sei rechts­miss­bräuch­lich und ungültig.

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.