Frage der Woche

Ein teurer Ehemann?

Fra­ge: Mein Mann ist begei­ster­ter Motor­rad­fah­rer. Nun hat er sich ein neu­es Motor­rad gekauft, um damit Ren­nen fah­ren zu kön­nen. Da wir nicht über vie­le Rück­la­gen ver­fü­gen, hat der das Motor­rad trotz mei­nes aus­drück­li­chen Wider­spruchs auf Raten gekauft. Wenn mein Mann die Raten nicht bezah­len kann, haf­te ich dann mit mei­nem Ver­mö­gen mit für sei­ne Schul­den? Bei der Hei­rat haben wir kei­nen Ehe­ver­trag abgeschlossen.

Ant­wort: Nein. Auch bei ver­hei­ra­te­ten Ehe­paa­ren ver­wal­tet und nutzt jeder Ehe­part­ner sein Ver­mö­gen selbst. So haf­tet jeder auch bloss mit sei­nem eige­nen Ein­kom­men und Ver­mö­gen für sei­ne Schul­den. Die­se Rege­lung gilt für alle Ver­pflich­tun­gen, die nicht im Inter­es­se der zusam­men­le­ben­den Fami­lie abge­schlos­sen wur­den. Dazu gehö­ren Ver­pflich­tun­gen, wel­che aus­schliess­lich für per­sön­li­che, nicht lebens­not­wen­di­ge Bedürf­nis­se abge­schlos­sen wer­den, wie etwa für teu­re Möbel und Fahr­zeu­ge, Wei­ter­bil­dungs­ko­sten oder Kre­dit­ver­trä­ge. Bei sol­chen nicht all­täg­li­chen Anschaf­fun­gen haf­tet jeder Ehe­gat­te allei­ne. Der Ehe­part­ner haf­tet bloss mit, wenn er der Anschaf­fung aus­drück­lich zuge­stimmt hat.

Da es sich bei dem Motor­rad Ihres Man­nes um eine Luxus­an­schaf­fung han­delt, wel­ches für den aus­schliess­li­chen per­sön­li­chen Gebrauch Ihres Man­nes bestimmt ist, haf­ten Sie nicht für den Fall, dass Ihr Mann zah­lungs­un­fä­hig wird. Die Ver­käu­fe­rin kann die aus­ste­hen­den Beträ­ge aus­schliess­lich von Ihrem Mann aus des­sen Ver­mö­gen betreiben.

Anders bei Ver­pflich­tun­gen, wel­che für die lau­fen­den Bedürf­nis­se der Fami­lie abge­schlos­sen wer­den. Sol­ches sind not­wen­di­ge und übli­che Anschaf­fun­gen für den Unter­halt der Fami­lie wie etwa der Kauf von Lebens­mit­teln, Klei­dern oder Haus­halts­ge­rä­ten. Für sol­che Rechts­ge­schäf­te haf­ten bei­de Ehe­gat­ten gemein­sam, selbst wenn der ande­re Ehe­gat­te von der Anschaf­fung nichts wuss­te oder gar dage­gen war.

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Hätten Sie es gewusst?

Ohne Unterhaltsbeitrag kein Besuchsrecht?

Fra­ge: Seit der Schei­dung kann ich mit mei­nem Ex-Mann kein ver­nünf­ti­ges Wort wech­seln, auch nicht in Bezug auf das Besuchs­recht unse­rer Kin­der. In den letz­ten bei­den Mona­ten hat er sogar den Unter­halts­bei­trag für die Kin­der nicht mehr bezahlt. Am lieb­sten wür­de ich ihm des­halb das Besuchs­recht ver­bie­ten. Darf ich das? Ant­wort: Nein. Das Besuchs­recht ist kei­ne Beloh­nung für ein Wohl­ver­hal­ten Ihres

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Trotz Vertrag nicht bezahlen?

Fra­ge: Nach drei Jah­ren streik­te mein Geschirr­spü­ler plötz­lich, er liess sich nicht mehr star­ten. Mein Ver­mie­ter reagier­te prompt und kurz dar­auf wur­de der Scha­den durch einen Hand­wer­ker beho­ben. Mei­ne Freu­de währ­te jedoch nicht lan­ge, bekam ich doch wenig spä­ter eine Rech­nung über 180 Fran­ken. In mei­nem Miet­ver­trag steht, der Mie­ter muss für Repa­ra­tur­ko­sten bis zu 200 Fran­ken sel­ber auf­kom­men. Bin

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.