Frage: Zwischen mir und meinem Nachbarn gibt es bereits seit längerer Zeit immer wieder Unstimmigkeiten. Jetzt hat er es aber übertrieben. Seit Neustem steht in seinem Garten ein Gartenzwerg, der seinen entblössten Hintern zeigt. Mein Nachbar hat diesen genau so ausgerichtet, dass ich ihn von meinem Sitzplatz aus gut sehe. Ich fühle mich extrem gestört dadurch. Kann ich etwas unternehmen, um den Gartenzwerg loszuwerden?
Antwort: Ja. Grundsätzlich ist die Gartengestaltung jedem Eigentümer selbst überlassen. Jeder kann seinen Garten nach seinen Wünschen dekorieren und einrichten. Jedoch müssen dabei die geltenden Gesetze beachtet werden. So müssen etwa für Pflanzen gewisse Mindestabstände zu den Grundstücksgrenzen eingehalten werden und Bauten dürfen die gesetzliche Maximalhöhe nicht überschreiten. In Ihrem Fall stellt sich die Frage, ob der Gartenzwerg Sie in Ihrer Ehre verletzt. Eine solche Ehrverletzung wäre gegeben, wenn der entblösste Hintern des Gartenzwergs eine Beleidigung darstellt. Eine Beleidigung ist an keine Form gebunden. Sie kann unter anderem durch Worte, Gesten oder auch Bilder gegeben sein. In der Schweiz gibt es bisher noch kein Bundesgerichtsurteil, das sich mit beleidigenden Gartenzwergen auseinandergesetzt hat. In Deutschland jedoch hat ein Amtsgericht entschieden, dass Gartenzwerge, die dem Nachbarn den entblössten Hintern entgegenstrecken, eine Ehrverletzung darstellen. Es ist anzunehmen, dass Schweizer Gerichte dieser Rechtsprechung folgen. Sie können daher verlangen, dass Ihr Nachbar den Gartenzwerg entfernt und falls er sich weigert, die Entfernung gerichtlich durchsetzen. Kein Beseitigungsanspruch haben Sie, wenn Ihr Nachbar bloss gewöhnliche Gartenzwerge aufstellt oder sonstige Verschönerungen vornimmt, die Ihrer Meinung nach alles andere als geschmackvoll sind.