Frage der Woche

Ein nackter Hintern

Fra­ge: Zwi­schen mir und mei­nem Nach­barn gibt es bereits seit län­ge­rer Zeit immer wie­der Unstim­mig­kei­ten. Jetzt hat er es aber über­trie­ben. Seit Neu­stem steht in sei­nem Gar­ten ein Gar­ten­zwerg, der sei­nen ent­blöss­ten Hin­tern zeigt. Mein Nach­bar hat die­sen genau so aus­ge­rich­tet, dass ich ihn von mei­nem Sitz­platz aus gut sehe. Ich füh­le mich extrem gestört dadurch. Kann ich etwas unter­neh­men, um den Gar­ten­zwerg loszuwerden?

Ant­wort: Ja. Grund­sätz­lich ist die Gar­ten­ge­stal­tung jedem Eigen­tü­mer selbst über­las­sen. Jeder kann sei­nen Gar­ten nach sei­nen Wün­schen deko­rie­ren und ein­rich­ten. Jedoch müs­sen dabei die gel­ten­den Geset­ze beach­tet wer­den. So müs­sen etwa für Pflan­zen gewis­se Min­dest­ab­stän­de zu den Grund­stücks­gren­zen ein­ge­hal­ten wer­den und Bau­ten dür­fen die gesetz­li­che Maxi­mal­hö­he nicht über­schrei­ten. In Ihrem Fall stellt sich die Fra­ge, ob der Gar­ten­zwerg Sie in Ihrer Ehre ver­letzt. Eine sol­che Ehr­ver­let­zung wäre gege­ben, wenn der ent­blöss­te Hin­tern des Gar­ten­zwergs eine Belei­di­gung dar­stellt. Eine Belei­di­gung ist an kei­ne Form gebun­den. Sie kann unter ande­rem durch Wor­te, Gesten oder auch Bil­der gege­ben sein. In der Schweiz gibt es bis­her noch kein Bun­des­ge­richts­ur­teil, das sich mit belei­di­gen­den Gar­ten­zwer­gen aus­ein­an­der­ge­setzt hat. In Deutsch­land jedoch hat ein Amts­ge­richt ent­schie­den, dass Gar­ten­zwer­ge, die dem Nach­barn den ent­blöss­ten Hin­tern ent­ge­gen­strecken, eine Ehr­ver­let­zung dar­stel­len. Es ist anzu­neh­men, dass Schwei­zer Gerich­te die­ser Recht­spre­chung fol­gen. Sie kön­nen daher ver­lan­gen, dass Ihr Nach­bar den Gar­ten­zwerg ent­fernt und falls er sich wei­gert, die Ent­fer­nung gericht­lich durch­set­zen. Kein Besei­ti­gungs­an­spruch haben Sie, wenn Ihr Nach­bar bloss gewöhn­li­che Gar­ten­zwer­ge auf­stellt oder son­sti­ge Ver­schö­ne­run­gen vor­nimmt, die Ihrer Mei­nung nach alles ande­re als geschmack­voll sind.

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Hätten Sie es gewusst?

Ohne Unterhaltsbeitrag kein Besuchsrecht?

Fra­ge: Seit der Schei­dung kann ich mit mei­nem Ex-Mann kein ver­nünf­ti­ges Wort wech­seln, auch nicht in Bezug auf das Besuchs­recht unse­rer Kin­der. In den letz­ten bei­den Mona­ten hat er sogar den Unter­halts­bei­trag für die Kin­der nicht mehr bezahlt. Am lieb­sten wür­de ich ihm des­halb das Besuchs­recht ver­bie­ten. Darf ich das? Ant­wort: Nein. Das Besuchs­recht ist kei­ne Beloh­nung für ein Wohl­ver­hal­ten Ihres

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Trotz Vertrag nicht bezahlen?

Fra­ge: Nach drei Jah­ren streik­te mein Geschirr­spü­ler plötz­lich, er liess sich nicht mehr star­ten. Mein Ver­mie­ter reagier­te prompt und kurz dar­auf wur­de der Scha­den durch einen Hand­wer­ker beho­ben. Mei­ne Freu­de währ­te jedoch nicht lan­ge, bekam ich doch wenig spä­ter eine Rech­nung über 180 Fran­ken. In mei­nem Miet­ver­trag steht, der Mie­ter muss für Repa­ra­tur­ko­sten bis zu 200 Fran­ken sel­ber auf­kom­men. Bin

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.