Frage der Woche

Ein nackter Hintern

Fra­ge: Zwi­schen mir und mei­nem Nach­barn gibt es bereits seit län­ge­rer Zeit immer wie­der Unstim­mig­kei­ten. Jetzt hat er es aber über­trie­ben. Seit Neu­stem steht in sei­nem Gar­ten ein Gar­ten­zwerg, der sei­nen ent­blöss­ten Hin­tern zeigt. Mein Nach­bar hat die­sen genau so aus­ge­rich­tet, dass ich ihn von mei­nem Sitz­platz aus gut sehe. Ich füh­le mich extrem gestört dadurch. Kann ich etwas unter­neh­men, um den Gar­ten­zwerg loszuwerden?

Ant­wort: Ja. Grund­sätz­lich ist die Gar­ten­ge­stal­tung jedem Eigen­tü­mer selbst über­las­sen. Jeder kann sei­nen Gar­ten nach sei­nen Wün­schen deko­rie­ren und ein­rich­ten. Jedoch müs­sen dabei die gel­ten­den Geset­ze beach­tet wer­den. So müs­sen etwa für Pflan­zen gewis­se Min­dest­ab­stän­de zu den Grund­stücks­gren­zen ein­ge­hal­ten wer­den und Bau­ten dür­fen die gesetz­li­che Maxi­mal­hö­he nicht über­schrei­ten. In Ihrem Fall stellt sich die Fra­ge, ob der Gar­ten­zwerg Sie in Ihrer Ehre ver­letzt. Eine sol­che Ehr­ver­let­zung wäre gege­ben, wenn der ent­blöss­te Hin­tern des Gar­ten­zwergs eine Belei­di­gung dar­stellt. Eine Belei­di­gung ist an kei­ne Form gebun­den. Sie kann unter ande­rem durch Wor­te, Gesten oder auch Bil­der gege­ben sein. In der Schweiz gibt es bis­her noch kein Bun­des­ge­richts­ur­teil, das sich mit belei­di­gen­den Gar­ten­zwer­gen aus­ein­an­der­ge­setzt hat. In Deutsch­land jedoch hat ein Amts­ge­richt ent­schie­den, dass Gar­ten­zwer­ge, die dem Nach­barn den ent­blöss­ten Hin­tern ent­ge­gen­strecken, eine Ehr­ver­let­zung dar­stel­len. Es ist anzu­neh­men, dass Schwei­zer Gerich­te die­ser Recht­spre­chung fol­gen. Sie kön­nen daher ver­lan­gen, dass Ihr Nach­bar den Gar­ten­zwerg ent­fernt und falls er sich wei­gert, die Ent­fer­nung gericht­lich durch­set­zen. Kein Besei­ti­gungs­an­spruch haben Sie, wenn Ihr Nach­bar bloss gewöhn­li­che Gar­ten­zwer­ge auf­stellt oder son­sti­ge Ver­schö­ne­run­gen vor­nimmt, die Ihrer Mei­nung nach alles ande­re als geschmack­voll sind.

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Hätten Sie es gewusst?

Rückgabe trotz Garantieausschluss möglich?

Fra­ge: Auf­grund eines Inse­rats im Inter­net habe ich vor vier Wochen einen VW Golf gekauft. Im Kauf­ver­trag steht „Wie gese­hen so gefah­ren ohne Garan­tie ab Platz“. Nach­dem ich das Auto in den Ser­vice gebracht habe, teil­te mir der Gara­gist mit, der Per­so­nen­wa­gen wei­se einen mas­si­ven Rost­be­fall auf. Gemäss dem dar­auf­hin erstell­ten Gut­ach­ten ist das Fahr­zeug nicht mehr ver­kehrs­taug­lich. Zudem stellte

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Beinaheunfall mit einem Kind

Fra­ge: Ein Kol­le­ge erzähl­te kürz­lich, er hät­te einen schlim­men Unfall nur knapp ver­hin­dern kön­nen, als ihm ein Kind vor das Auto rann­te. Nach­dem er sein Fahr­zeug zum Ste­hen gebracht habe, sei die Mut­ter des Kin­des auf ihn zuge­lau­fen und habe ihn laut­hals beschimpft. Als Auto­fah­rer müs­se er bes­ser auf­pas­sen, wenn Kin­der in der Nähe sei­en. Das Kind spa­zier­te jedoch in

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.