Frage der Woche

Diebstahl im Hotelzimmer

Fra­ge: Ich war mit mei­ner Fami­lie im Ski­ur­laub, als Die­be in unser Hotel­zim­mer ein­bra­chen. Gestoh­len wur­den mein Lap­top, mein Tablet und das Han­dy mei­ner Frau. Der Wert der gestoh­le­nen Gegen­stän­de liegt bei etwas über 2’000 Fran­ken. Kann ich das Hotel für den Scha­den haft­bar machen?

Ant­wort: Ja, jedoch nicht für den gesam­ten Scha­den. In der Schweiz haf­ten Hotels gesetz­lich für die Gegen­stän­de, die der Gast in den Hotel­räu­men depo­niert hat. In die­ser Haf­tung ein­ge­schlos­sen sind Gegen­stän­de, die zum übli­chen Gepäck des Gastes gehö­ren wie Klei­der, Bücher, elek­tro­ni­sche Gerä­te und Ski­er. Die Haf­tung des Hotels ist jedoch auf 1’000 Fran­ken beschränkt. Für Ver­lu­ste dar­über hin­aus muss das Hotel bloss auf­kom­men, wenn es ein Ver­schul­den am Dieb­stahl trifft. Dies ist etwa der Fall, wenn das Schloss an der Zim­mer­tür man­gel­haft war oder die Tür vom Rei­ni­gungs­per­so­nal nicht abge­schlos­sen wur­de. Für Gegen­stän­de, die im funk­tio­nie­ren­den Zim­mer­safe depo­niert wur­den, haf­tet das Hotel hin­ge­gen nicht. So auch bei Kost­bar­kei­ten wie Schmuck, grös­se­ren Geld­be­trä­gen oder Kunst, die im Hotel­zim­mer auf­be­wahrt wer­den. Trifft das Hotel kein Ver­schul­den am Dieb­stahl, ist es nicht ver­pflich­tet, für die­se Gegen­stän­de auf­zu­kom­men. Kost­bar­kei­ten soll­ten immer der Rezep­ti­on zur Auf­be­wah­rung über­ge­ben wer­den, denn dann haf­tet das Hotel bei Ver­lust für den vol­len Wert.

Da Sie den Dieb­stahl sofort dem Hotel gemel­det haben, haf­tet die­ses für die gestoh­le­nen Gegen­stän­de. Das Hotel ersetzt Ihnen jedoch bloss den Zeit­wert der Gerä­te, dies bis zu einem Maxi­mal­be­trag von 1’000 Fran­ken. Die Dif­fe­renz zur Scha­dens­sum­me kön­nen Sie Ihrer Haus­rats­ver­si­che­rung ange­ben, wenn Sie den Zusatz “ein­fa­cher Dieb­stahl aus­wärts” abge­schlos­sen haben. Die beson­de­re Haf­tung von Hotels besteht im Übri­gen auch im euro­päi­schen Aus­land, wobei auch da Haf­tungs­sum­men begrenzt sind.

Glänzen Sie mit nützlichem Alltagswissen 

Wir senden Ihnen verständliche Antworten auf die beliebtesten Alltagsfragen kostenlos und direkt in Ihr Postfach. Der Versand erfolgt 2- bis 3-mal jährlich.

Hätten Sie es gewusst?

Ohne Unterhaltsbeitrag kein Besuchsrecht?

Fra­ge: Seit der Schei­dung kann ich mit mei­nem Ex-Mann kein ver­nünf­ti­ges Wort wech­seln, auch nicht in Bezug auf das Besuchs­recht unse­rer Kin­der. In den letz­ten bei­den Mona­ten hat er sogar den Unter­halts­bei­trag für die Kin­der nicht mehr bezahlt. Am lieb­sten wür­de ich ihm des­halb das Besuchs­recht ver­bie­ten. Darf ich das? Ant­wort: Nein. Das Besuchs­recht ist kei­ne Beloh­nung für ein Wohl­ver­hal­ten Ihres

Weiterlesen »

Trotz Vertrag nicht bezahlen?

Fra­ge: Nach drei Jah­ren streik­te mein Geschirr­spü­ler plötz­lich, er liess sich nicht mehr star­ten. Mein Ver­mie­ter reagier­te prompt und kurz dar­auf wur­de der Scha­den durch einen Hand­wer­ker beho­ben. Mei­ne Freu­de währ­te jedoch nicht lan­ge, bekam ich doch wenig spä­ter eine Rech­nung über 180 Fran­ken. In mei­nem Miet­ver­trag steht, der Mie­ter muss für Repa­ra­tur­ko­sten bis zu 200 Fran­ken sel­ber auf­kom­men. Bin

Weiterlesen »
Nach oben scrollen
Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.