Frage: Letzte Woche wurde bei uns eingebrochen. Der Dieb hat dabei die Wohnungstüre eingedrückt. Der Vermieter will die Wohnungstüre nicht reparieren. Er ist der Meinung, wir hätten das selbst zu tun. Müssen wir die Rechnung für die neue Türe tatsächlich selbst bezahlen?
Antwort: Nein. In erster Linie hat die Person den Schaden zu ersetzen, die ihn verursacht hat. Hätten Sie die Türe aus Unachtsamkeit selbst beschädigt, müssten Sie den Schaden auch selbst bezahlen. In der Regel wäre ein solcher Schaden durch Ihre Privathaftpflicht gedeckt. Da jedoch der Dieb Ihre Wohnungstüre eingedrückt hat, muss er auch den Schaden übernehmen. Der Dieb wurde aber bisher nicht gefasst und seine Identität ist nicht bekannt. Daher muss der Vermieter für den Schaden aufkommen. Der Vermieter ist laut Gesetz verpflichtet, Ihnen die Wohnung in einem gebrauchsfähigen Zustand zu überlassen und diesen Zustand zu erhalten. Eine Wohnung ohne abschliessbare Wohnungstüre ist definitiv nicht gebrauchsfähig. Am besten setzen Sie Ihrem Vermieter eine kurze Frist, um den Schaden zu beheben. Weisen Sie den Vermieter darauf hin, dass Sie andernfalls zur Schlichtungsbehörde gehen und den Mietzins hinterlegen werden. Repariert der Vermieter die Wohnungstüre nicht innert der angesetzten Frist, können Sie mit erneuter schriftlicher Ankündigung die künftigen Mietzinse bei der Schlichtungsbehörde hinterlegen. Gleichzeitig können Sie beantragen, dass der Vermieter verpflichtet wird, die Wohnungstüre sofort zu reparieren, den Mietzins während dieser Zeit angemessen zu reduzieren und gegebenenfalls Schadenersatz für Ihre Umtriebe zu bezahlen. Für Schäden, die der Einbrecher am Mobiliar angerichtet hat sowie für gestohlene Gegenstände, haben Sie als Mieter selbst aufzukommen. Gegebenenfalls können Sie sich hierfür an Ihre Hausratversicherung wenden.