Frage der Woche

Das offene Adventstürchen

Fra­ge: Letz­te Woche wur­de bei uns ein­ge­bro­chen. Der Dieb hat dabei die Woh­nungs­tü­re ein­ge­drückt. Der Ver­mie­ter will die Woh­nungs­tü­re nicht repa­rie­ren. Er ist der Mei­nung, wir hät­ten das selbst zu tun. Müs­sen wir die Rech­nung für die neue Türe tat­säch­lich selbst bezahlen?

Ant­wort: Nein. In erster Linie hat die Per­son den Scha­den zu erset­zen, die ihn ver­ur­sacht hat. Hät­ten Sie die Türe aus Unacht­sam­keit selbst beschä­digt, müss­ten Sie den Scha­den auch selbst bezah­len. In der Regel wäre ein sol­cher Scha­den durch Ihre Pri­vat­haft­pflicht gedeckt. Da jedoch der Dieb Ihre Woh­nungs­tü­re ein­ge­drückt hat, muss er auch den Scha­den über­neh­men. Der Dieb wur­de aber bis­her nicht gefasst und sei­ne Iden­ti­tät ist nicht bekannt. Daher muss der Ver­mie­ter für den Scha­den auf­kom­men. Der Ver­mie­ter ist laut Gesetz ver­pflich­tet, Ihnen die Woh­nung in einem gebrauchs­fä­hi­gen Zustand zu über­las­sen und die­sen Zustand zu erhal­ten. Eine Woh­nung ohne abschliess­ba­re Woh­nungs­tü­re ist defi­ni­tiv nicht gebrauchs­fä­hig. Am besten set­zen Sie Ihrem Ver­mie­ter eine kur­ze Frist, um den Scha­den zu behe­ben. Wei­sen Sie den Ver­mie­ter dar­auf hin, dass Sie andern­falls zur Schlich­tungs­be­hör­de gehen und den Miet­zins hin­ter­le­gen wer­den. Repa­riert der Ver­mie­ter die Woh­nungs­tü­re nicht innert der ange­setz­ten Frist, kön­nen Sie mit erneu­ter schrift­li­cher Ankün­di­gung die künf­ti­gen Miet­zin­se bei der Schlich­tungs­be­hör­de hin­ter­le­gen. Gleich­zei­tig kön­nen Sie bean­tra­gen, dass der Ver­mie­ter ver­pflich­tet wird, die Woh­nungs­tü­re sofort zu repa­rie­ren, den Miet­zins wäh­rend die­ser Zeit ange­mes­sen zu redu­zie­ren und gege­be­nen­falls Scha­den­er­satz für Ihre Umtrie­be zu bezah­len. Für Schä­den, die der Ein­bre­cher am Mobi­li­ar ange­rich­tet hat sowie für gestoh­le­ne Gegen­stän­de, haben Sie als Mie­ter selbst auf­zu­kom­men. Gege­be­nen­falls kön­nen Sie sich hier­für an Ihre Haus­rat­ver­si­che­rung wenden.

Glänzen Sie mit nützlichem Alltagswissen 

Wir senden Ihnen verständliche Antworten auf die beliebtesten Alltagsfragen kostenlos und direkt in Ihr Postfach. Der Versand erfolgt 2- bis 3-mal jährlich.

Hätten Sie es gewusst?

Ohne Unterhaltsbeitrag kein Besuchsrecht?

Fra­ge: Seit der Schei­dung kann ich mit mei­nem Ex-Mann kein ver­nünf­ti­ges Wort wech­seln, auch nicht in Bezug auf das Besuchs­recht unse­rer Kin­der. In den letz­ten bei­den Mona­ten hat er sogar den Unter­halts­bei­trag für die Kin­der nicht mehr bezahlt. Am lieb­sten wür­de ich ihm des­halb das Besuchs­recht ver­bie­ten. Darf ich das? Ant­wort: Nein. Das Besuchs­recht ist kei­ne Beloh­nung für ein Wohl­ver­hal­ten Ihres

Weiterlesen »

Trotz Vertrag nicht bezahlen?

Fra­ge: Nach drei Jah­ren streik­te mein Geschirr­spü­ler plötz­lich, er liess sich nicht mehr star­ten. Mein Ver­mie­ter reagier­te prompt und kurz dar­auf wur­de der Scha­den durch einen Hand­wer­ker beho­ben. Mei­ne Freu­de währ­te jedoch nicht lan­ge, bekam ich doch wenig spä­ter eine Rech­nung über 180 Fran­ken. In mei­nem Miet­ver­trag steht, der Mie­ter muss für Repa­ra­tur­ko­sten bis zu 200 Fran­ken sel­ber auf­kom­men. Bin

Weiterlesen »
Nach oben scrollen
Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.