Leserfragen

Das offene Adventstürchen

Fra­ge: Letz­te Woche wur­de bei uns ein­ge­bro­chen. Der Dieb hat dabei die Woh­nungs­tü­re ein­ge­drückt. Der Ver­mie­ter will die Woh­nungs­tü­re nicht repa­rie­ren. Er ist der Mei­nung, wir hät­ten das selbst zu tun. Müs­sen wir die Rech­nung für die neue Türe tat­säch­lich selbst bezahlen?

Ant­wort: Nein. In erster Linie hat die Per­son den Scha­den zu erset­zen, die ihn ver­ur­sacht hat. Hät­ten Sie die Türe aus Unacht­sam­keit selbst beschä­digt, müss­ten Sie den Scha­den auch selbst bezah­len. In der Regel wäre ein sol­cher Scha­den durch Ihre Pri­vat­haft­pflicht gedeckt. Da jedoch der Dieb Ihre Woh­nungs­tü­re ein­ge­drückt hat, muss er auch den Scha­den über­neh­men. Der Dieb wur­de aber bis­her nicht gefasst und sei­ne Iden­ti­tät ist nicht bekannt. Daher muss der Ver­mie­ter für den Scha­den auf­kom­men. Der Ver­mie­ter ist laut Gesetz ver­pflich­tet, Ihnen die Woh­nung in einem gebrauchs­fä­hi­gen Zustand zu über­las­sen und die­sen Zustand zu erhal­ten. Eine Woh­nung ohne abschliess­ba­re Woh­nungs­tü­re ist defi­ni­tiv nicht gebrauchs­fä­hig. Am besten set­zen Sie Ihrem Ver­mie­ter eine kur­ze Frist, um den Scha­den zu behe­ben. Wei­sen Sie den Ver­mie­ter dar­auf hin, dass Sie andern­falls zur Schlich­tungs­be­hör­de gehen und den Miet­zins hin­ter­le­gen wer­den. Repa­riert der Ver­mie­ter die Woh­nungs­tü­re nicht innert der ange­setz­ten Frist, kön­nen Sie mit erneu­ter schrift­li­cher Ankün­di­gung die künf­ti­gen Miet­zin­se bei der Schlich­tungs­be­hör­de hin­ter­le­gen. Gleich­zei­tig kön­nen Sie bean­tra­gen, dass der Ver­mie­ter ver­pflich­tet wird, die Woh­nungs­tü­re sofort zu repa­rie­ren, den Miet­zins wäh­rend die­ser Zeit ange­mes­sen zu redu­zie­ren und gege­be­nen­falls Scha­den­er­satz für Ihre Umtrie­be zu bezah­len. Für Schä­den, die der Ein­bre­cher am Mobi­li­ar ange­rich­tet hat sowie für gestoh­le­ne Gegen­stän­de, haben Sie als Mie­ter selbst auf­zu­kom­men. Gege­be­nen­falls kön­nen Sie sich hier­für an Ihre Haus­rat­ver­si­che­rung wenden.

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Hätten Sie es gewusst?

Darf der Vermieter einen Schlüssel zurückbehalten?

Fra­ge: Ich habe eine neue Woh­nung gemie­tet. Als ich den Miet­ver­trag durch­ge­le­sen habe, sah ich, dass sich mein Ver­mie­ter das Recht vor­be­hält, einen Schlüs­sel zu behal­ten. Als ich ihn dar­auf ange­spro­chen habe, mein­te die­ser, das sei für den Fall, dass er in die Woh­nung müs­se. Darf das mein Ver­mie­ter? Ant­wort: Nein. Durch den Miet­ver­trag hat sich Ihr Ver­mie­ter ver­pflich­tet, Ihnen

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Verletzt in den Ferien

Fra­ge: Wäh­rend mei­nen Feri­en die­sen Herbst habe ich das Arbeits­zim­mer in unse­rem Haus reno­viert. Dabei ist mir die Bohr­ma­schi­ne auf die Hand gefal­len und ich habe mir zwei Fin­ger gebro­chen. Die geplan­te Klet­ter­tour muss­te ich daher absa­gen. Kann ich die ver­pass­ten Klet­ter­fe­ri­en nach­ho­len? Ant­wort: Nein. Denn wer arbeits­un­fä­hig ist, ist nicht immer auch feri­en­un­fä­hig. Arbeits­un­fä­hig bedeu­tet, dass jemand durch eine

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.