Leserfragen

Das ganze Geld für die Katz?

Fra­ge: Ich hat­te kürz­lich einen hef­ti­gen Streit mit mei­ner tier­ver­lieb­ten Mut­ter. Nun habe ich durch einen gemein­sa­men Bekann­ten erfah­ren, dass Sie in Ihrer Wut ein Testa­ment auf­ge­setzt hat, wor­in Sie ihr gesam­tes Ver­mö­gen dem ört­li­chen Tier­heim für Kat­zen ver­macht. Ich gehe dabei leer aus. Darf Sie das?

Ant­wort: Nein. Das Testa­ment wur­de von Ihrer Mut­ter zwar form­gül­tig ver­fasst. Das heisst, es wur­de von ihr selbst von Anfang bis Ende mit eige­ner Hand­schrift (nicht Schreib­ma­schi­ne) nie­der­ge­schrie­ben und unter­zeich­net. Zudem ent­hält es das Datum der Errich­tung. Grund­sätz­lich darf der Erb­las­ser in einem Testa­ment selbst regeln, was nach sei­nem Tod mit dem Ver­mö­gen gesche­hen soll. An sich könn­te er also sein gan­zes Ver­mö­gen einer ein­zi­gen Per­son oder einer Insti­tu­ti­on (bspw. dem ört­li­chen Tier­heim) ver­ma­chen. Das Gesetz schränkt die­se Ver­fü­gungs­fä­hig­keit jedoch ein. So haben Ehe­part­ner und Nach­kom­men Anspruch auf den soge­nann­ten Pflicht­teil. Wenn Letz­te­re feh­len, sind auch die Eltern anspruchs­be­rech­tigt. Nicht ein­ge­tra­ge­ne Lebens­part­ner haben (im Gegen­satz zu ein­ge­tra­ge­nen Lebens­part­nern) kei­nen Anspruch. Der Pflicht­teil bezeich­net den garan­tier­ten Anteil am Nach­lass, der einem nur durch eine Enter­bung abge­spro­chen wer­den kann. Damit eine sol­che zuläs­sig ist, müs­sen schwer­wie­gen­de Grün­de vor­lie­gen. Als sol­che schwer­wie­gen­den Grün­de gel­ten bei­spiels­wei­se eine schwe­re Straf­tat gegen den Erb­las­ser oder eine schwe­re Ver­let­zung der fami­li­en­recht­li­chen Pflich­ten. Die blos­sen Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten in Ihrem Fall bil­den kei­nen aus­rei­chen­den Grund für eine Enter­bung. Sie haben somit Anspruch auf Ihrem Pflicht­teil. Da Ihre Mut­ter ver­wit­wet und Sie Ihr ein­zi­ges Kind sind, beträgt die­ser ¾ der Erb­mas­se. Ihre Mut­ter dürf­te somit ledig­lich den übri­gen Vier­tel dem Tier­heim vermachen.

Glänzen Sie mit nützlichem Alltagswissen 

Wir senden Ihnen verständliche Antworten auf die beliebtesten Alltagsfragen kostenlos und direkt in Ihr Postfach. Der Versand erfolgt 2- bis 3-mal jährlich.

Hätten Sie es gewusst?

Rückgabe erlaubt?

Fra­ge: Ich habe vor einer Woche einen neu­en Fern­se­her für 900 Fran­ken gekauft. Ich habe die Opti­on gewählt, in monat­li­chen Raten zu bezah­len inklu­si­ve dem Zins für zwei Jah­re. Jetzt erhielt ich aber eine teu­re Arzt­rech­nung und da ich zur Zeit etwas knapp bei Kas­se bin, kann ich mir den Fern­se­her nun nicht mehr lei­sten. Daher möch­te ich den Fernseher

Weiterlesen »

Neuer Vertrag – was nun?

Fra­ge: Anfang die­ses Jah­res wur­de die Woh­nung total­sa­niert, in der ich woh­ne. Nun erhielt ich vom Ver­mie­ter einen neu­en Miet­ver­trag zuge­schickt, den ich gegen­zeich­nen soll­te. Grund­sätz­lich bin ich mit dem neu­en Ver­trag ein­ver­stan­den, ledig­lich ein Punkt bei den Neben­ko­sten akzep­tie­re ich nicht. Kann ich die ent­spre­chen­de Klau­sel durch­strei­chen, bevor ich den Ver­trag unter­zeich­ne? Ant­wort: Nein. Denn Ach­tung, wenn Sie den

Weiterlesen »
Nach oben scrollen
Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.