Frage: Ich hatte kürzlich einen heftigen Streit mit meiner tierverliebten Mutter. Nun habe ich durch einen gemeinsamen Bekannten erfahren, dass Sie in Ihrer Wut ein Testament aufgesetzt hat, worin Sie ihr gesamtes Vermögen dem örtlichen Tierheim für Katzen vermacht. Ich gehe dabei leer aus. Darf Sie das?
Antwort: Nein. Das Testament wurde von Ihrer Mutter zwar formgültig verfasst. Das heisst, es wurde von ihr selbst von Anfang bis Ende mit eigener Handschrift (nicht Schreibmaschine) niedergeschrieben und unterzeichnet. Zudem enthält es das Datum der Errichtung. Grundsätzlich darf der Erblasser in einem Testament selbst regeln, was nach seinem Tod mit dem Vermögen geschehen soll. An sich könnte er also sein ganzes Vermögen einer einzigen Person oder einer Institution (bspw. dem örtlichen Tierheim) vermachen. Das Gesetz schränkt diese Verfügungsfähigkeit jedoch ein. So haben Ehepartner und Nachkommen Anspruch auf den sogenannten Pflichtteil. Wenn Letztere fehlen, sind auch die Eltern anspruchsberechtigt. Nicht eingetragene Lebenspartner haben (im Gegensatz zu eingetragenen Lebenspartnern) keinen Anspruch. Der Pflichtteil bezeichnet den garantierten Anteil am Nachlass, der einem nur durch eine Enterbung abgesprochen werden kann. Damit eine solche zulässig ist, müssen schwerwiegende Gründe vorliegen. Als solche schwerwiegenden Gründe gelten beispielsweise eine schwere Straftat gegen den Erblasser oder eine schwere Verletzung der familienrechtlichen Pflichten. Die blossen Meinungsverschiedenheiten in Ihrem Fall bilden keinen ausreichenden Grund für eine Enterbung. Sie haben somit Anspruch auf Ihrem Pflichtteil. Da Ihre Mutter verwitwet und Sie Ihr einziges Kind sind, beträgt dieser ¾ der Erbmasse. Ihre Mutter dürfte somit lediglich den übrigen Viertel dem Tierheim vermachen.