Frage der Woche

Das ganze Geld für die Katz?

Fra­ge: Ich hat­te kürz­lich einen hef­ti­gen Streit mit mei­ner tier­ver­lieb­ten Mut­ter. Nun habe ich durch einen gemein­sa­men Bekann­ten erfah­ren, dass Sie in Ihrer Wut ein Testa­ment auf­ge­setzt hat, wor­in Sie ihr gesam­tes Ver­mö­gen dem ört­li­chen Tier­heim für Kat­zen ver­macht. Ich gehe dabei leer aus. Darf Sie das?

Ant­wort: Nein. Das Testa­ment wur­de von Ihrer Mut­ter zwar form­gül­tig ver­fasst. Das heisst, es wur­de von ihr selbst von Anfang bis Ende mit eige­ner Hand­schrift (nicht Schreib­ma­schi­ne) nie­der­ge­schrie­ben und unter­zeich­net. Zudem ent­hält es das Datum der Errich­tung. Grund­sätz­lich darf der Erb­las­ser in einem Testa­ment selbst regeln, was nach sei­nem Tod mit dem Ver­mö­gen gesche­hen soll. An sich könn­te er also sein gan­zes Ver­mö­gen einer ein­zi­gen Per­son oder einer Insti­tu­ti­on (bspw. dem ört­li­chen Tier­heim) ver­ma­chen. Das Gesetz schränkt die­se Ver­fü­gungs­fä­hig­keit jedoch ein. So haben Ehe­part­ner und Nach­kom­men Anspruch auf den soge­nann­ten Pflicht­teil. Wenn Letz­te­re feh­len, sind auch die Eltern anspruchs­be­rech­tigt. Nicht ein­ge­tra­ge­ne Lebens­part­ner haben (im Gegen­satz zu ein­ge­tra­ge­nen Lebens­part­nern) kei­nen Anspruch. Der Pflicht­teil bezeich­net den garan­tier­ten Anteil am Nach­lass, der einem nur durch eine Enter­bung abge­spro­chen wer­den kann. Damit eine sol­che zuläs­sig ist, müs­sen schwer­wie­gen­de Grün­de vor­lie­gen. Als sol­che schwer­wie­gen­den Grün­de gel­ten bei­spiels­wei­se eine schwe­re Straf­tat gegen den Erb­las­ser oder eine schwe­re Ver­let­zung der fami­li­en­recht­li­chen Pflich­ten. Die blos­sen Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten in Ihrem Fall bil­den kei­nen aus­rei­chen­den Grund für eine Enter­bung. Sie haben somit Anspruch auf Ihrem Pflicht­teil. Da Ihre Mut­ter ver­wit­wet und Sie Ihr ein­zi­ges Kind sind, beträgt die­ser ¾ der Erb­mas­se. Ihre Mut­ter dürf­te somit ledig­lich den übri­gen Vier­tel dem Tier­heim vermachen.

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Hätten Sie es gewusst?

Muss ich das Haus verlassen?

Fra­ge: Mein Mann und ich strei­ten uns die gan­ze Zeit. Ich möch­te daher eine Aus­zeit und mich zumin­dest vor­über­ge­hend von ihm tren­nen. Ich habe ihn des­halb gebe­ten, das Haus zu ver­las­sen. Davon will er aller­dings nichts wis­sen. Er behaup­tet, ihm gehö­re das Haus. Wenn schon jemand aus­zie­hen müs­se, dann sei ich das mit den Kin­dern. Stimmt das? Ant­wort: Nein. Nachdem

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Teurer Freundschaftsdienst?

Fra­ge: Ein Freund hat mich gefragt, ob er sich mei­nen Foto­ap­pa­rat für ein paar Tage aus­lei­hen dür­fe. Ich war zwar nicht begei­stert, habe ich ihm den Appa­rat aber den­noch über­las­sen. Lei­der wur­de der Foto­ap­pa­rat mei­nem Freund gestoh­len. Nun will er mir den Scha­den nicht erset­zen, weil er am Dieb­stahl nicht schuld sei. Ist er im Recht? Ant­wort: Ja. Bei der Überlassung

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.