Frage: Ich bin als Verkäuferin in einem grossen Unternehmen angestellt. Letzte Woche erhielt ich ein Schreiben von meinem Chef, dass ich in den nächsten drei Wochen in eine andere Filiale versetzt werde. In meinem Arbeitsvertrag steht jedoch, dass mein Arbeitsort die derzeitige Filiale in Rheinfelden ist. Kann mich mein Chef einfach in eine andere Filiale versetzen?
Antwort: Ja, aber nur vorübergehend. In Ihrem Arbeitsvertrag wurde der Arbeitsort genau definiert, nämlich Ihre derzeitige Filiale. Sie müssen daher grundsätzlich nur in dieser Filiale arbeiten. Eine Verlegung Ihres Arbeitsortes in eine andere Filiale wäre nur mit Ihrem Einverständnis möglich. Allerdings ist zu beachten, dass dem Arbeitgeber laut Gesetz ein sogenanntes Weisungsrecht gegenüber seinen Angestellten zusteht. Dieses Weisungsrecht ist nicht unbeschränkt. Es erlaubt daher dem Arbeitgeber nicht, einen einmal im Arbeitsvertrag festgelegten Arbeitsort einseitig abzuändern. Nach Lehre und Rechtsprechung ermöglicht das Weisungsrecht aber dem Arbeitgeber, bei dringlichen betrieblichen Bedürfnissen den Arbeitnehmer vorübergehend an einen anderen Arbeitsort zu versetzen. Dabei muss dem Arbeitnehmer ein solcher Wechsel des Arbeitsorts zumutbar sein. Die Zumutbarkeit hängt unter anderem davon ab, wie lange der Wechsel dauert, ob das Privatleben des Arbeitnehmers dadurch stark beeinträchtigt wird und ob die Mehrkosten ersetzt werden. In Ihrem Fall besteht eine betriebliche Notwendigkeit für Ihren Einsatz am neuen Ort, da ansonsten diese Filiale geschlossen werden müsste. Zudem dauert Ihr Einsatz nur drei Wochen. Da der neue Arbeitsort für Sie gut erreichbar ist und die Firma Ihnen zudem die Mehrkosten ersetzt, sind Sie verpflichtet, vorübergehend in der anderen Filiale zu arbeiten.