Frage der Woche

Darf mich der Chef büssen?

Fra­ge: Mein Chef hat­te mir eine Arbeit zuge­teilt, die ich letz­te Woche hät­te abge­ben sol­len. Ich wur­de jedoch nicht recht­zei­tig fer­tig und habe die Arbeit zu spät abge­lie­fert. Mein Chef will mich jetzt für die ver­spä­te­te Abga­be mit einer Geld­stra­fe von 70 Fran­ken büs­sen. Darf er das?

Ant­wort: Nein. Ver­stösst ein Mit­ar­bei­ter gegen Wei­sun­gen, Sicher­heits­vor­schrif­ten oder ande­re ver­trag­li­che Pflich­ten, hat der Arbeit­ge­ber unter­schied­li­che Mög­lich­kei­ten, das Ver­hal­ten zu bestra­fen. Er kann den Arbeit­neh­mer abmah­nen, kün­di­gen, bei schwe­rem Ver­trags­bruch frist­los ent­las­sen oder unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen Scha­den­er­satz ver­lan­gen. Bei Bus­sen müs­sen stren­ge Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sein, damit die­se gül­tig ver­hängt wer­den kön­nen. Die Bus­sen müs­sen ver­trag­lich ver­ein­bart oder in der Betriebs­ord­nung fest­ge­hal­ten sein. Das uner­wünsch­te Ver­hal­ten und die Höhe der dar­aus resul­tie­ren­den Stra­fe muss detail­liert beschrie­ben sein. Der Arbeit­neh­mer soll genau wis­sen, wel­ches Ver­hal­ten wie sank­tio­niert wird. Die Bus­se muss ange­mes­sen sein. So kann eine Bus­se von 300 Fran­ken ange­mes­sen sein für die Miss­ach­tung eines Rauch­ver­bots in einem brand­ge­fähr­de­ten Unter­neh­men, nicht aber in einem Ein­zel­bü­ro. Zudem muss die Bus­se einen Straf­cha­rak­ter haben. Ziel soll sein, dass sich der Arbeit­ge­ber kor­rekt ver­hält. Nicht zuläs­sig sind Bus­sen, wenn dadurch ein Scha­den­er­satz gelei­stet wer­den soll. Denn wann Arbeit­neh­mer für den ent­stan­de­nen Scha­den auf­kom­men müs­sen, ist zwin­gend im Gesetz gere­gelt. Da in Ihrem Fall weder ver­trag­lich noch in der Betriebs­ord­nung Bus­sen vor­ge­se­hen sind, müs­sen Sie die Bus­se von 70 Fran­ken nicht bezah­len. Hat Ihr Arbeit­ge­ber jedoch durch die ver­spä­te­te Abga­be einen kon­kre­ten Scha­den erlit­ten, kann er unter Umstän­den Scha­den­er­satz von Ihnen fordern.

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Hätten Sie es gewusst?

Gestohlenes Handy

Fra­ge: Ich habe bei einem Fuss­ball­tur­nier in der Gar­de­ro­be ein Han­dy gestoh­len. Die gan­ze Sache ist auf­ge­flo­gen und ich habe kürz­lich einen Straf­be­fehl erhal­ten. Dar­in steht geschrie­ben, das Han­dy habe einen Wert von 450 Fran­ken und dass ich wegen Dieb­stahls bestraft wer­de. Im Swis­s­­com-Shop ist das Gerät jedoch schon ab 270 Fran­ken (ohne Abo) aus­ge­schrie­ben. Ändert dies etwas am Ergebnis?

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Wenn nichts mehr geht

Fra­ge: In mei­ner Miet­woh­nung läuft das Was­ser im Spül­becken nicht mehr ab. Das Abfluss­rohr ist nach dem Siphon ver­stopft. Ich habe direkt den Sani­tär auf­ge­bo­ten und ihm gesagt, er müs­se die Rech­nung dem Ver­mie­ter zustel­len. Ist die­ses Vor­ge­hen kor­rekt? Ant­wort: Nein. Liegt ein Man­gel vor, stellt sich die Fra­ge, ob die­sen der Ver­mie­ter oder der Mie­ter zu behe­ben hat. Gemäss

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.