Frage: Mein Chef hatte mir eine Arbeit zugeteilt, die ich letzte Woche hätte abgeben sollen. Ich wurde jedoch nicht rechtzeitig fertig und habe die Arbeit zu spät abgeliefert. Mein Chef will mich jetzt für die verspätete Abgabe mit einer Geldstrafe von 70 Franken büssen. Darf er das?
Antwort: Nein. Verstösst ein Mitarbeiter gegen Weisungen, Sicherheitsvorschriften oder andere vertragliche Pflichten, hat der Arbeitgeber unterschiedliche Möglichkeiten, das Verhalten zu bestrafen. Er kann den Arbeitnehmer abmahnen, kündigen, bei schwerem Vertragsbruch fristlos entlassen oder unter bestimmten Voraussetzungen Schadenersatz verlangen. Bei Bussen müssen strenge Voraussetzungen erfüllt sein, damit diese gültig verhängt werden können. Die Bussen müssen vertraglich vereinbart oder in der Betriebsordnung festgehalten sein. Das unerwünschte Verhalten und die Höhe der daraus resultierenden Strafe muss detailliert beschrieben sein. Der Arbeitnehmer soll genau wissen, welches Verhalten wie sanktioniert wird. Die Busse muss angemessen sein. So kann eine Busse von 300 Franken angemessen sein für die Missachtung eines Rauchverbots in einem brandgefährdeten Unternehmen, nicht aber in einem Einzelbüro. Zudem muss die Busse einen Strafcharakter haben. Ziel soll sein, dass sich der Arbeitgeber korrekt verhält. Nicht zulässig sind Bussen, wenn dadurch ein Schadenersatz geleistet werden soll. Denn wann Arbeitnehmer für den entstandenen Schaden aufkommen müssen, ist zwingend im Gesetz geregelt. Da in Ihrem Fall weder vertraglich noch in der Betriebsordnung Bussen vorgesehen sind, müssen Sie die Busse von 70 Franken nicht bezahlen. Hat Ihr Arbeitgeber jedoch durch die verspätete Abgabe einen konkreten Schaden erlitten, kann er unter Umständen Schadenersatz von Ihnen fordern.