Frage der Woche

Darf ich ein Telefongespräch aufnehmen?

Letz­te Aktua­li­täts­prü­fung am 8. August 2025.

Fra­ge: Ein Kol­le­ge erzähl­te mir am Stamm­tisch, dass er jedes Tele­fon auf Ton­band auf­nimmt. Dies sei erlaubt, da er einen han­dels­üb­li­chen Tele­fon­be­ant­wor­ter ver­wen­de. Ich bin jedoch der Mei­nung, dass Tele­fo­na­te grund­sätz­lich nicht auf­ge­nom­men wer­den dür­fen. Habe ich recht?

Ant­wort: Ja. Ein Tele­fon­ge­spräch darf selbst­ver­ständ­lich dann auf­ge­nom­men wer­den, wenn alle Betei­lig­ten damit ein­ver­stan­den sind. Ohne eine sol­che Ein­wil­li­gung ist die Auf­nah­me eines Gesprächs grund­sätz­lich strafbar.

Frü­her bestand für Tele­fon­an­la­gen mit den von den Post bewil­lig­ten Zusatz­ein­rich­tun­gen wie Zweit­ap­pa­ra­te oder zusätz­li­cher Hör­mu­schel eine Son­der­re­ge­lung. Mit die­sen Appa­ra­ten durf­ten die Tele­fon­ge­sprä­che ohne Ein­wil­li­gung oder Infor­ma­ti­on des Gesprächs­part­ners auf­ge­zeich­net wer­den. Die­se Son­der­re­ge­lung ist aber seit län­ge­rer Zeit nicht mehr gültig.

Heu­te sind Auf­nah­men von Tele­fo­na­ten ohne Ein­wil­li­gung des Gesprächs­part­ners ver­bo­ten und somit straf­bar. Es gibt hier­zu aller­dings zwei Aus­nah­men, bei wel­chen bei­de Gesprächs­part­ner das geführ­te Tele­fo­nat ohne vor­gän­gi­ge Infor­ma­ti­on auf­neh­men dürfen. 

Zum einen sind Auf­nah­men bei Tele­fo­na­ten mit Hilfs‑, Ret­tungs- oder Sicher­heits­dien­sten straf­los. Zum ande­ren dür­fen Tele­fo­na­te im Geschäfts­ver­kehr auf­ge­nom­men wer­den. Dies aber nur dann, wenn das Tele­fo­nat Bestel­lun­gen, Auf­trä­ge, Reser­va­tio­nen und ähn­li­che Geschäfts­vor­fäl­le zum Inhalt hat. Dies gilt somit vor allem für Rei­se­ver­an­stal­ter, Hotels, Waren- und Ver­sand­häu­ser oder im Bank­ver­kehr, ins­be­son­de­re im Devi­sen­han­del. Bezweckt wird damit die Beweis­si­che­rung im Geschäfts­ver­kehr. Wer­den in einem sol­chen Gespräch geschäft­li­che wie auch pri­va­te The­men bespro­chen, so ist die Straf­lo­sig­keit der Auf­nah­me dann gege­ben, wenn der geschäft­li­che Teil kla­rer­wei­se überwiegt.

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

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