Frage: Ein Kollege erzählte mir am Stammtisch, dass er jedes Telefon auf Tonband aufnimmt. Dies sei erlaubt, da er einen handelsüblichen Telefonbeantworter verwende. Ich bin jedoch der Meinung, dass Telefonate grundsätzlich nicht aufgenommen werden dürfen. Habe ich recht?
Antwort: Ja. Ein Telefongespräch darf selbstverständlich dann aufgenommen werden, wenn alle Beteiligten damit einverstanden sind. Ohne eine solche Einwilligung ist die Aufnahme eines Gesprächs grundsätzlich strafbar.
Früher bestand für Telefonanlagen mit den von den Post bewilligten Zusatzeinrichtungen wie Zweitapparate oder zusätzlicher Hörmuschel eine Sonderregelung. Mit diesen Apparaten durften die Telefongespräche ohne Einwilligung oder Information des Gesprächspartners aufgezeichnet werden. Diese Sonderregelung ist aber seit längerer Zeit nicht mehr gültig.
Heute sind Aufnahmen von Telefonaten ohne Einwilligung des Gesprächspartners verboten und somit strafbar. Es gibt hierzu allerdings zwei Ausnahmen, bei welchen beide Gesprächspartner das geführte Telefonat ohne vorgängige Information aufnehmen dürfen.
Zum einen sind Aufnahmen bei Telefonaten mit Hilfs‑, Rettungs- oder Sicherheitsdiensten straflos. Zum anderen dürfen Telefonate im Geschäftsverkehr aufgenommen werden. Dies aber nur dann, wenn das Telefonat Bestellungen, Aufträge, Reservationen und ähnliche Geschäftsvorfälle zum Inhalt hat. Dies gilt somit vor allem für Reiseveranstalter, Hotels, Waren- und Versandhäuser oder im Bankverkehr, insbesondere im Devisenhandel. Bezweckt wird damit die Beweissicherung im Geschäftsverkehr. Werden in einem solchen Gespräch geschäftliche wie auch private Themen besprochen, so ist die Straflosigkeit der Aufnahme dann gegeben, wenn der geschäftliche Teil klarerweise überwiegt.