Frage: Während meine Freundin mit meinem Hund spazieren war, hat dieser plötzlich einen Spaziergänger gebissen. Jetzt soll ich die Arztrechnung von 320 Franken bezahlen. Ich bin aber der Meinung, dass ich die Rechnung nicht bezahlen muss, da meine Freundin mit dem Hund unterwegs war. Stimmt das?
Antwort: Nein. Laut Gesetz haftet der Halter für den Schaden, den sein Tier anrichtet. Halter ist, wer zum Zeitpunkt des Schadens das Verhalten des Tieres kontrollieren kann. Damit der Halter schadenersatzpflichtig wird, muss — wie in Ihrem Fall — ein Schaden eingetreten sein, der durch das Verhalten des Hundes entstanden ist. Dabei muss das Verhalten ″tierspezifisch″ sein. Dies bedeutet, dass das Tier aus eigenem Antrieb gehandelt hat. Dies war bei Ihnen der Fall, ein Hundebiss stellt ein solches tierspezifisches Verhalten dar. Nicht vorausgesetzt ist demgegenüber ein Verschulden des Halters. Der Gesetzgeber geht nämlich davon aus, dass Tiere eine generelle Gefahr darstellen. Deshalb reicht die Eigenschaft als Halter aus, um schadenersatzpflichtig zu werden. Es besteht allerdings die Möglichkeit des Entlastungsbeweises. Kann der Halter nachweisen, dass er alles in seiner Macht Stehende getan hat, um den Schaden abzuwenden, entfällt die Haftung. In Ihrem Fall waren nicht Sie, sondern Ihre Freundin mit dem Hund unterwegs. Trotzdem sind Sie für den Hundebiss verantwortlich. Ihre Freundin hat bloss wenige Stunden auf den Hund aufgepasst. Das genügt aber nicht, damit sie als Halterin des Hundes angesehen wird. Von Ihrer Freundin kann nicht verlangt werden, dass sie in der Lage ist, das Verhalten Ihres Hundes zu kontrollieren, da sie dessen Charakter nicht kannte. Sie wird deshalb bloss als sogenannte Hilfsperson betrachtet, für deren Verhalten Sie verantwortlich bleiben.