Leserfragen

Bissiger Hund

Fra­ge: Wäh­rend mei­ne Freun­din mit mei­nem Hund spa­zie­ren war, hat die­ser plötz­lich einen Spa­zier­gän­ger gebis­sen. Jetzt soll ich die Arzt­rech­nung von 320 Fran­ken bezah­len. Ich bin aber der Mei­nung, dass ich die Rech­nung nicht bezah­len muss, da mei­ne Freun­din mit dem Hund unter­wegs war. Stimmt das?

Ant­wort: Nein. Laut Gesetz haf­tet der Hal­ter für den Scha­den, den sein Tier anrich­tet. Hal­ter ist, wer zum Zeit­punkt des Scha­dens das Ver­hal­ten des Tie­res kon­trol­lie­ren kann. Damit der Hal­ter scha­den­er­satz­pflich­tig wird, muss — wie in Ihrem Fall — ein Scha­den ein­ge­tre­ten sein, der durch das Ver­hal­ten des Hun­des ent­stan­den ist. Dabei muss das Ver­hal­ten ″tier­spe­zi­fisch″ sein. Dies bedeu­tet, dass das Tier aus eige­nem Antrieb gehan­delt hat. Dies war bei Ihnen der Fall, ein Hun­de­biss stellt ein sol­ches tier­spe­zi­fi­sches Ver­hal­ten dar. Nicht vor­aus­ge­setzt ist dem­ge­gen­über ein Ver­schul­den des Hal­ters. Der Gesetz­ge­ber geht näm­lich davon aus, dass Tie­re eine gene­rel­le Gefahr dar­stel­len. Des­halb reicht die Eigen­schaft als Hal­ter aus, um scha­den­er­satz­pflich­tig zu wer­den. Es besteht aller­dings die Mög­lich­keit des Ent­la­stungs­be­wei­ses. Kann der Hal­ter nach­wei­sen, dass er alles in sei­ner Macht Ste­hen­de getan hat, um den Scha­den abzu­wen­den, ent­fällt die Haf­tung. In Ihrem Fall waren nicht Sie, son­dern Ihre Freun­din mit dem Hund unter­wegs. Trotz­dem sind Sie für den Hun­de­biss ver­ant­wort­lich. Ihre Freun­din hat bloss weni­ge Stun­den auf den Hund auf­ge­passt. Das genügt aber nicht, damit sie als Hal­te­rin des Hun­des ange­se­hen wird. Von Ihrer Freun­din kann nicht ver­langt wer­den, dass sie in der Lage ist, das Ver­hal­ten Ihres Hun­des zu kon­trol­lie­ren, da sie des­sen Cha­rak­ter nicht kann­te. Sie wird des­halb bloss als soge­nann­te Hilfs­per­son betrach­tet, für deren Ver­hal­ten Sie ver­ant­wort­lich bleiben.

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel Wehrli wohnt in Frick ...
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Cornels Leitsatz

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Wenn Cornel gerade nicht in der Kanzlei ist, findet man ihn hoch oben über den Wolken beim Gleitschirmfliegen.