Frage: Mein Mann und ich lassen uns scheiden. Während unserer Ehe haben wir uns gemeinsam einen Hund zugelegt. Da mein Mann voll berufstätig ist, habe ich mich vor allem um den Hund gekümmert. Das möchte ich auch nach der Scheidung weiter tun. Wer bekommt nach der Scheidung den Hund und hat der andere Ehegatte ein Besuchsrecht?
Antwort: Um entschieden zu können, wer den Hund nach der Scheidung behalten darf, muss zuerst geklärt werden, wer der Eigentümer des Hundes ist. Hat beispielsweise ein Ehepartner den Hund in die Ehe eingebracht, ist er dessen Alleineigentümer. In diesem Fall wird ihm bei der Scheidung das Tier zugesprochen. Wurde der Hund jedoch während der Ehe angeschafft, muss bewiesen werden, wer Eigentümer ist. Gelingt dies keinem Ehegatten, wird von Gesetzes wegen Miteigentum der beiden Ehepartner vermutet. In diesem Fall wird das Gericht den Hund jener Partei zuteilen, die dem Tier eine bessere Unterbringung und Versorgung gewähren kann. In Ihrem Fall wären das Sie, da Sie sich vorwiegend um den Hund gekümmert haben. Sind bei der Scheidung auch Kinder betroffen, kann es sein, dass das Tier demjenigen Ehepartner zugeteilt wird, der eigentlich weniger geeignet ist für die Tierbetreuung, jedoch mit den Kindern zusammenlebt. Oftmals ist die emotionale Bindung zwischen Kind und Tier sehr eng und sollte zum Wohl des Kindes nicht auseinandergerissen werden. Der Ehepartner, der das Tier nicht erhält, hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Ein allfälliges Besuchsrecht kann im Rahmen einer Scheidungskonvention vereinbart werden kann. Gelingt keine Einigung, soll gemäss der in der Lehre vertretenen Ansicht der anderen Partei – wenigstens während einer gewissen Zeit – angesichts der emotionalen Bindungen zum Tier ein Besuchsrecht eingeräumt werden.