Leserfragen

Besuchsrecht für den Hund?

Fra­ge: Mein Mann und ich las­sen uns schei­den. Wäh­rend unse­rer Ehe haben wir uns gemein­sam einen Hund zuge­legt. Da mein Mann voll berufs­tä­tig ist, habe ich mich vor allem um den Hund geküm­mert. Das möch­te ich auch nach der Schei­dung wei­ter tun. Wer bekommt nach der Schei­dung den Hund und hat der ande­re Ehe­gat­te ein Besuchsrecht?

Ant­wort: Um ent­schie­den zu kön­nen, wer den Hund nach der Schei­dung behal­ten darf, muss zuerst geklärt wer­den, wer der Eigen­tü­mer des Hun­des ist. Hat bei­spiels­wei­se ein Ehe­part­ner den Hund in die Ehe ein­ge­bracht, ist er des­sen Allein­ei­gen­tü­mer. In die­sem Fall wird ihm bei der Schei­dung das Tier zuge­spro­chen. Wur­de der Hund jedoch wäh­rend der Ehe ange­schafft, muss bewie­sen wer­den, wer Eigen­tü­mer ist. Gelingt dies kei­nem Ehe­gat­ten, wird von Geset­zes wegen Mit­ei­gen­tum der bei­den Ehe­part­ner ver­mu­tet. In die­sem Fall wird das Gericht den Hund jener Par­tei zutei­len, die dem Tier eine bes­se­re Unter­brin­gung und Ver­sor­gung gewäh­ren kann. In Ihrem Fall wären das Sie, da Sie sich vor­wie­gend um den Hund geküm­mert haben. Sind bei der Schei­dung auch Kin­der betrof­fen, kann es sein, dass das Tier dem­je­ni­gen Ehe­part­ner zuge­teilt wird, der eigent­lich weni­ger geeig­net ist für die Tier­be­treu­ung, jedoch mit den Kin­dern zusam­men­lebt. Oft­mals ist die emo­tio­na­le Bin­dung zwi­schen Kind und Tier sehr eng und soll­te zum Wohl des Kin­des nicht aus­ein­an­der­ge­ris­sen wer­den. Der Ehe­part­ner, der das Tier nicht erhält, hat Anspruch auf eine ange­mes­se­ne Ent­schä­di­gung. Ein all­fäl­li­ges Besuchs­recht kann im Rah­men einer Schei­dungs­kon­ven­ti­on ver­ein­bart wer­den kann. Gelingt kei­ne Eini­gung, soll gemäss der in der Leh­re ver­tre­te­nen Ansicht der ande­ren Par­tei – wenig­stens wäh­rend einer gewis­sen Zeit – ange­sichts der emo­tio­na­len Bin­dun­gen zum Tier ein Besuchs­recht ein­ge­räumt werden.

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel Wehrli wohnt in Frick ...
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Cornels Leitsatz

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Wenn Cornel gerade nicht in der Kanzlei ist, findet man ihn hoch oben über den Wolken beim Gleitschirmfliegen.