Frage der Woche

Anspruch auf einen neuen Teppich?

Fra­ge: Der alte Tep­pich im Wohn­be­reich unse­rer Miet­woh­nung gefällt mir über­haupt nicht. Der Ver­mie­ter hat mir gesagt, dass der Tep­pich vor über 10 Jah­ren ver­legt wur­de. Die Lebens­dau­er eines Tep­pichs ist nach 10 Jah­ren abge­lau­fen. Kann ich vom Ver­mie­ter ver­lan­gen, dass er einen neu­en Tep­pich verlegt?

Ant­wort: Nein. Mit der Lebens­dau­er­ta­bel­le lässt sich die vor­aus­sicht­li­che Lebens­dau­er von Ein­rich­tun­gen in Wohn­räu­men ein­fach und schnell bestim­men. Repa­ra­tu­ren oder der Ersatz von kaput­ten Gegen­stän­den müs­sen grund­sätz­lich vom Ver­mie­ter über­nom­men wer­den. Aus­ge­nom­men davon sind Klein­re­pa­ra­tu­ren, sofern sie mühe­los von Hand und ohne spe­zi­el­les Fach­wis­sen gemacht wer­den kön­nen (bei­spiels­wei­se das Ölen von Schar­nie­ren oder das Anzie­hen einer locke­ren Schrau­be bei einer Steck­do­se). Im Fal­le einer über­mäs­si­gen Abnut­zung durch den Mie­ter muss die­ser für den soge­nann­ten Zeit­wert des Gegen­stands auf­kom­men. Dazu zieht man von der Lebens­dau­er des Gegen­stan­des das tat­säch­li­che Alter des Gegen­stan­des ab. Ein Bei­spiel: Die Lebens­dau­er eines Spann­tep­pichs mitt­le­rer Qua­li­tät beträgt 10 Jah­re. Ver­ur­sa­chen Sie nun Brand­spu­ren an Ihrem 7‑jährigen Tep­pich, müs­sen Sie als Mie­ter 30 % der Kosten des neu anzu­schaf­fen­den Spann­tep­pichs über­neh­men. Ist der Tep­pich jedoch älter als 10 Jah­re und damit bereits amor­ti­siert, müs­sen Sie kei­ne Kosten tra­gen. Bei lau­fen­den Miet­ver­hält­nis­sen haben Sie nicht ohne Wei­te­res Anspruch auf die Erneue­rung von Ein­rich­tun­gen, deren Lebens­dau­er abge­lau­fen ist. In Ihrem Fall ist der Spann­tep­pich zwar bereits 10 Jah­re alt. Er weist jedoch kei­ner­lei Män­gel auf und die Wei­ter­be­nut­zung des Tep­pichs kann Ihnen pro­blem­los zuge­mu­tet wer­den. Vor­lie­gend ist Ihr Ver­mie­ter also nicht ver­pflich­tet, eine soge­nann­te Schön­heits­re­pa­ra­tur vorzunehmen.

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Hätten Sie es gewusst?

Geschenkt ist nicht geschenkt?

Fra­ge: Vor sechs Jah­ren habe ich mich selbst­stän­dig gemacht. Um mir dabei zu hel­fen, hat mir mein Vater einen Betrag von 50’000 Fran­ken geschenkt. Unter­des­sen ist nach mei­ner Mut­ter auch mein Vater gestor­ben. Mei­ne Geschwi­ster behaup­ten nun, die Schen­kung sei von mei­nem Erb­teil abzu­zie­hen. Im Schen­kungs­ver­trag ist aber eine sol­che Rück­zah­lungs­pflicht nicht vor­ge­se­hen. Was im Erb­fall gilt, ist gar nicht

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Hundebiss ohne Folgen?

Fra­ge: Ich habe mich neu­lich mit dem Auto ver­fah­ren. Ich woll­te daher bei einem Haus nach dem Weg fra­gen. Nach­dem auf mein Läu­ten am Gar­ten­zaun nie­mand öff­ne­te, bin ich zur Haus­tü­re gelau­fen. Plötz­lich kam ein Hund hin­ter dem Haus her­vor­ge­sprun­gen, zer­riss mei­ne Hose und biss mich ins Bein. Der Hun­de­be­sit­zer will mir den ange­rich­te­ten Scha­den nicht bezah­len. Habe ich Anspruch

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.