Frage: Der alte Teppich im Wohnbereich unserer Mietwohnung gefällt mir überhaupt nicht. Der Vermieter hat mir gesagt, dass der Teppich vor über 10 Jahren verlegt wurde. Die Lebensdauer eines Teppichs ist nach 10 Jahren abgelaufen. Kann ich vom Vermieter verlangen, dass er einen neuen Teppich verlegt?
Antwort: Nein. Mit der Lebensdauertabelle lässt sich die voraussichtliche Lebensdauer von Einrichtungen in Wohnräumen einfach und schnell bestimmen. Reparaturen oder der Ersatz von kaputten Gegenständen müssen grundsätzlich vom Vermieter übernommen werden. Ausgenommen davon sind Kleinreparaturen, sofern sie mühelos von Hand und ohne spezielles Fachwissen gemacht werden können (beispielsweise das Ölen von Scharnieren oder das Anziehen einer lockeren Schraube bei einer Steckdose). Im Falle einer übermässigen Abnutzung durch den Mieter muss dieser für den sogenannten Zeitwert des Gegenstands aufkommen. Dazu zieht man von der Lebensdauer des Gegenstandes das tatsächliche Alter des Gegenstandes ab. Ein Beispiel: Die Lebensdauer eines Spannteppichs mittlerer Qualität beträgt 10 Jahre. Verursachen Sie nun Brandspuren an Ihrem 7‑jährigen Teppich, müssen Sie als Mieter 30 % der Kosten des neu anzuschaffenden Spannteppichs übernehmen. Ist der Teppich jedoch älter als 10 Jahre und damit bereits amortisiert, müssen Sie keine Kosten tragen. Bei laufenden Mietverhältnissen haben Sie nicht ohne Weiteres Anspruch auf die Erneuerung von Einrichtungen, deren Lebensdauer abgelaufen ist. In Ihrem Fall ist der Spannteppich zwar bereits 10 Jahre alt. Er weist jedoch keinerlei Mängel auf und die Weiterbenutzung des Teppichs kann Ihnen problemlos zugemutet werden. Vorliegend ist Ihr Vermieter also nicht verpflichtet, eine sogenannte Schönheitsreparatur vorzunehmen.