Leserfragen

Anspruch auf einen neuen Teppich?

Fra­ge: Der alte Tep­pich im Wohn­be­reich unse­rer Miet­woh­nung gefällt mir über­haupt nicht. Der Ver­mie­ter hat mir gesagt, dass der Tep­pich vor über 10 Jah­ren ver­legt wur­de. Die Lebens­dau­er eines Tep­pichs ist nach 10 Jah­ren abge­lau­fen. Kann ich vom Ver­mie­ter ver­lan­gen, dass er einen neu­en Tep­pich verlegt?

Ant­wort: Nein. Mit der Lebens­dau­er­ta­bel­le lässt sich die vor­aus­sicht­li­che Lebens­dau­er von Ein­rich­tun­gen in Wohn­räu­men ein­fach und schnell bestim­men. Repa­ra­tu­ren oder der Ersatz von kaput­ten Gegen­stän­den müs­sen grund­sätz­lich vom Ver­mie­ter über­nom­men wer­den. Aus­ge­nom­men davon sind Klein­re­pa­ra­tu­ren, sofern sie mühe­los von Hand und ohne spe­zi­el­les Fach­wis­sen gemacht wer­den kön­nen (bei­spiels­wei­se das Ölen von Schar­nie­ren oder das Anzie­hen einer locke­ren Schrau­be bei einer Steck­do­se). Im Fal­le einer über­mäs­si­gen Abnut­zung durch den Mie­ter muss die­ser für den soge­nann­ten Zeit­wert des Gegen­stands auf­kom­men. Dazu zieht man von der Lebens­dau­er des Gegen­stan­des das tat­säch­li­che Alter des Gegen­stan­des ab. Ein Bei­spiel: Die Lebens­dau­er eines Spann­tep­pichs mitt­le­rer Qua­li­tät beträgt 10 Jah­re. Ver­ur­sa­chen Sie nun Brand­spu­ren an Ihrem 7‑jährigen Tep­pich, müs­sen Sie als Mie­ter 30 % der Kosten des neu anzu­schaf­fen­den Spann­tep­pichs über­neh­men. Ist der Tep­pich jedoch älter als 10 Jah­re und damit bereits amor­ti­siert, müs­sen Sie kei­ne Kosten tra­gen. Bei lau­fen­den Miet­ver­hält­nis­sen haben Sie nicht ohne Wei­te­res Anspruch auf die Erneue­rung von Ein­rich­tun­gen, deren Lebens­dau­er abge­lau­fen ist. In Ihrem Fall ist der Spann­tep­pich zwar bereits 10 Jah­re alt. Er weist jedoch kei­ner­lei Män­gel auf und die Wei­ter­be­nut­zung des Tep­pichs kann Ihnen pro­blem­los zuge­mu­tet wer­den. Vor­lie­gend ist Ihr Ver­mie­ter also nicht ver­pflich­tet, eine soge­nann­te Schön­heits­re­pa­ra­tur vorzunehmen.

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Hätten Sie es gewusst?

Rückgabe erlaubt?

Fra­ge: Ich habe vor einer Woche einen neu­en Fern­se­her für 900 Fran­ken gekauft. Ich habe die Opti­on gewählt, in monat­li­chen Raten zu bezah­len inklu­si­ve dem Zins für zwei Jah­re. Jetzt erhielt ich aber eine teu­re Arzt­rech­nung und da ich zur Zeit etwas knapp bei Kas­se bin, kann ich mir den Fern­se­her nun nicht mehr lei­sten. Daher möch­te ich den Fernseher

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Neuer Vertrag – was nun?

Fra­ge: Anfang die­ses Jah­res wur­de die Woh­nung total­sa­niert, in der ich woh­ne. Nun erhielt ich vom Ver­mie­ter einen neu­en Miet­ver­trag zuge­schickt, den ich gegen­zeich­nen soll­te. Grund­sätz­lich bin ich mit dem neu­en Ver­trag ein­ver­stan­den, ledig­lich ein Punkt bei den Neben­ko­sten akzep­tie­re ich nicht. Kann ich die ent­spre­chen­de Klau­sel durch­strei­chen, bevor ich den Ver­trag unter­zeich­ne? Ant­wort: Nein. Denn Ach­tung, wenn Sie den

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.