Frage der Woche

Der schweigsame Arzt

Fra­ge: Mei­ne 14-jäh­ri­ge Toch­ter war letz­tens allei­ne beim Arzt. Als sie nach Hau­se kam, woll­te sie mir nicht erzäh­len, was der Arzt gesagt hat. Sie mein­te bloss, es sei alles in Ord­nung. Also rief ich in der Arzt­pra­xis an, um zu erfah­ren, was mei­ner Toch­ter fehlt. Doch dort wur­de mir gesagt, dass man mir kei­ne Aus­kunft geben kön­ne. Die­se Infor­ma­ti­on unter­lie­ge dem Arzt­ge­heim­nis. Darf mir der Arzt die Aus­kunft ver­wei­gern, obwohl mei­ne Toch­ter noch min­der­jäh­rig ist und ich ihre gesetz­li­che Ver­tre­te­rin bin?

Ant­wort: Ja. Medi­zi­ni­sche Fach­per­so­nen wie Ärz­te, Zahn­ärz­te, Chi­ro­prak­ti­ker, Apo­the­ker, Heb­am­men, Psy­cho­lo­gen und deren Hilfs­per­so­nen unter­lie­gen dem Arzt­ge­heim­nis. Sie dür­fen ohne die Ein­wil­li­gung des Pati­en­ten kei­ne Infor­ma­tio­nen an Drit­te wei­ter­ge­ben. Dazu gehö­ren etwa Unter­su­chungs­er­geb­nis­se, Dia­gno­sen oder The­ra­pie­mass­nah­men. Selbst die Tat­sa­che, dass jemand in ärzt­li­cher Behand­lung ist, unter­liegt dem Arzt­ge­heim­nis. Die Schwei­ge­pflicht gilt auch gegen­über den Eltern von Kin­dern. Vor­aus­ge­setzt ist, dass das Kind urteils­fä­hig ist. Dann sind auch Min­der­jäh­ri­ge durch das Arzt­ge­heim­nis geschützt. Als urteils­fä­hig gel­ten Kin­der, wenn sie in der Lage sind, die Infor­ma­tio­nen zu ihrer Gesund­heit zu ver­ste­hen und ent­spre­chend zu han­deln. Es gibt kei­ne bestimm­te Alters­gren­ze, son­dern die Urteils­fä­hig­keit ist stets in Bezug auf den aktu­el­len Zeit­punkt und die in Fra­ge ste­hen­de Behand­lung zu beur­tei­len. Bei Jugend­li­chen von 12 bis 16 Jah­ren muss die Urteils­fä­hig­keit jeweils im Ein­zel­fall beur­teilt wer­den. Ab dem 16. Alters­jahr gel­ten Jugend­li­che grund­sätz­lich als urteils­fä­hig. Da es sich beim Arzt­be­such Ihrer Toch­ter offen­bar um eine ein­fa­che Rou­ti­ne­un­ter­su­chung han­del­te, wel­che kei­ne wei­te­ren Behand­lun­gen nach sich zog, darf der Arzt Ihnen ohne die Zustim­mung Ihrer Toch­ter kei­ne wei­te­ren Aus­künf­te erteilen.

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Hätten Sie es gewusst?

Rückgabe trotz Garantieausschluss möglich?

Fra­ge: Auf­grund eines Inse­rats im Inter­net habe ich vor vier Wochen einen VW Golf gekauft. Im Kauf­ver­trag steht „Wie gese­hen so gefah­ren ohne Garan­tie ab Platz“. Nach­dem ich das Auto in den Ser­vice gebracht habe, teil­te mir der Gara­gist mit, der Per­so­nen­wa­gen wei­se einen mas­si­ven Rost­be­fall auf. Gemäss dem dar­auf­hin erstell­ten Gut­ach­ten ist das Fahr­zeug nicht mehr ver­kehrs­taug­lich. Zudem stellte

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Beinaheunfall mit einem Kind

Fra­ge: Ein Kol­le­ge erzähl­te kürz­lich, er hät­te einen schlim­men Unfall nur knapp ver­hin­dern kön­nen, als ihm ein Kind vor das Auto rann­te. Nach­dem er sein Fahr­zeug zum Ste­hen gebracht habe, sei die Mut­ter des Kin­des auf ihn zuge­lau­fen und habe ihn laut­hals beschimpft. Als Auto­fah­rer müs­se er bes­ser auf­pas­sen, wenn Kin­der in der Nähe sei­en. Das Kind spa­zier­te jedoch in

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.