Frage: Mein Sohn hat sich von seiner Frau getrennt. Die beiden haben einen gemeinsamen Sohn. Seit der Trennung sehen mein Mann und ich unseren Enkel kaum noch, da er bei seiner Mutter lebt. Diese findet immer wieder neue Ausreden, weshalb wir unseren Enkel nicht sehen können. Was können wir tun, haben wir Anspruch auf ein Besuchsrecht?
Antwort: Nein. Ein eigentliches Besuchsrecht steht nur den Eltern des Kindes zu. Liegen jedoch ausserordentliche Umstände vor, kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) den Grosseltern ein Besuchsrecht einräumen. Ob ausserordentliche Umstände vorliegen, ist immer anhand des konkreten Einzelfalls zu beurteilen. Zwischen Grosseltern und Enkel muss eine besondere Beziehung bestehen. Diese muss so wichtig sein, dass ein persönlicher Verkehr mit den Grosseltern zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Solche ausserordentlichen Umstände kommen in der Regel nicht zum Zug, wenn durch das Besuchsrecht unzumutbare Belastungen für die Eltern entstehen oder negative Auswirkungen auf das Kind zu befürchten sind. So etwa dann, wenn dadurch Streitereien unter den Erwachsenen vor dem Kind entstehen. Bereits vor der Trennung haben Sie Ihren Enkel bloss unregelmässig gesehen. Ihre Beziehung ist nicht so intensiv, dass Sie ein individuelles Besuchsrecht rechtfertigen würde. Somit würde eine Klage vor Gericht voraussichtlich abgewiesen werden. Da Ihr Sohn ein Besuchsrecht hat, sind Sie allerdings nicht auf die Kooperation der Mutter angewiesen. Denn Ihr Sohn kann selbst entscheiden, wie er seine Besuche mit seinem Kind gestaltet. So steht Ihrem Sohn die Entscheidung zu, ob Sie Ihren Enkel während seiner Besuchszeiten sehen. Nur wenn durch solche Besuche das Wohl Ihres Enkels gefährdet wird, kann die KESB Ihrem Sohn den Kontakt zu Ihnen verbieten.