Frage der Woche

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz – was tun?

Fra­ge: Ein Mit­ar­bei­ter hat vor eini­gen Wochen damit begon­nen, anzüg­li­che Bemer­kun­gen mir gegen­über zu machen. Er pfeift mir zudem nach, wenn ich an sei­nem Schreib­tisch vor­bei gehe. Sein Ver­hal­ten emp­fin­de ich als sehr unan­ge­nehm und füh­le mich seit­dem auch nicht mehr wohl an mei­nem Arbeits­platz. Ich habe ihn bereits mehr­fach gebe­ten, mit sei­nen Bemer­kun­gen auf­zu­hö­ren. Er macht aber wei­ter und daher habe ich mich an mei­nen Chef gewandt. Die­ser mein­te, dass ihn das nichts ange­he, da das eine pri­va­te Sache zwi­schen mir und mei­nem Arbeits­kol­le­gen sei. Muss ich die Sache tat­säch­lich allein klären?

Ant­wort: Nein. Jeder Arbeit­ge­ber ist gesetz­lich ver­pflich­tet, sei­ne Ange­stell­ten vor sexu­el­ler Belä­sti­gung am Arbeits­platz zu schüt­zen. Als sexu­el­le Belä­sti­gung gilt jedes Ver­hal­ten mit sexu­el­lem Bezug, das von der betrof­fe­nen Per­son als uner­wünscht emp­fun­den wird. Die­ses kann vom Arbeit­ge­ber, von Kol­le­gen und auch von Kun­den aus­ge­hen. Meist besteht die Belä­sti­gung in uner­wünsch­ten Bemer­kun­gen, Berüh­run­gen oder im Zei­gen von por­no­gra­fi­schen Bil­dern. Da Sie Ihren Mit­ar­bei­ter bereits klar­ge­macht haben, dass Sie sein Ver­hal­ten nicht dul­den, ist Ihr Chef ver­pflich­tet ein­zu­grei­fen und Mass­nah­men dage­gen zu tref­fen. Die Mög­lich­kei­ten Ihres Chefs rei­chen von einer Ver­war­nung bis zu einer frist­lo­sen Kün­di­gung des Mit­ar­bei­ters. Wei­gert sich Ihr Chef sei­ner Pflicht nach­zu­kom­men und ein­zu­grei­fen, kön­nen Sie ihn des­we­gen ver­kla­gen. Die Höhe Ihrer Ent­schä­di­gung hängt von den kon­kre­ten Umstän­den ab, ist aber auf maxi­mal sechs Durch­schnitts­mo­nats­löh­ne begrenzt. Am besten hal­ten Sie die Belä­sti­gun­gen schrift­lich fest und fra­gen Mit­ar­bei­ter, ob die­se bereit wären, die Belä­sti­gun­gen zu bestä­ti­gen, um die­se vor Gericht zu beweisen.

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Hätten Sie es gewusst?

Hilft mir kein Anwalt?

Fra­ge: Ich wer­de von einem frü­he­ren Kol­le­gen beschul­digt, an einem Ein­bruch­dieb­stahl betei­ligt gewe­sen zu sein. Dies stimmt zwar nicht, doch scheint mir nie­mand zu glau­ben. Der Grund liegt dar­in, dass ich vor ein paar Jah­ren ein­mal eine ähn­li­che Dumm­heit began­gen habe. Nun ist bereits eine Gerichts­ver­hand­lung ange­setzt und in der Ankla­ge­schrift wird eine Frei­heits­stra­fe von 5 Mona­ten ver­langt. Ich weiss

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Rückgabe trotz Garantieausschluss möglich?

Fra­ge: Auf­grund eines Inse­rats im Inter­net habe ich vor vier Wochen einen VW Golf gekauft. Im Kauf­ver­trag steht „Wie gese­hen so gefah­ren ohne Garan­tie ab Platz“. Nach­dem ich das Auto in den Ser­vice gebracht habe, teil­te mir der Gara­gist mit, der Per­so­nen­wa­gen wei­se einen mas­si­ven Rost­be­fall auf. Gemäss dem dar­auf­hin erstell­ten Gut­ach­ten ist das Fahr­zeug nicht mehr ver­kehrs­taug­lich. Zudem stellte

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.