Für Sie zusammengefasst

Der Mietvertrag (Wohn- und Geschäftsräume)

Durch den Miet­ver­trag ver­pflich­tet sich der Ver­mie­ter, dem Mie­ter eine Sache zum Gebrauch zu über­las­sen. Der Mie­ter muss im Gegen­zug einen Miet­zins bezahlen .

1. Abschluss des Mietvertrags

Der Abschluss des Miet­ver­trags ist an kei­ne beson­de­re Form gebun­den. Er kann auch münd­lich abge­schlos­sen wer­den. Gewis­se Ver­trags­än­de­run­gen, wie die Kün­di­gung durch den Mie­ter oder die Mit­tei­lung einer Miet­zins­er­hö­hung, sind jedoch an gewis­se Form­vor­schrif­ten gebunden.

2. Wann kann ich eine Mietzinsreduktion verlangen?

Der Mie­ter, wel­cher neu in eine Woh­nung gezo­gen ist, kann innert 30 Tagen den Anfangs­miet­zins beim Ver­mie­ter anfech­ten und eine Her­ab­set­zung ver­lan­gen, wenn:

  • der Miet­zins im Ver­gleich zum Miet­zins des Vor­mie­ters erheb­lich erhöht wurde;
  • der Mie­ter auf­grund einer per­sön­li­chen Not­la­ge zum Ver­trags­ab­schluss gezwun­gen war;
  • der Mie­ter auf­grund der Ver­hält­nis auf dem ört­li­chen Markt zum Abschluss gezwun­gen war.

Ein Mie­ter, wel­cher bereits län­ger in einer Woh­nung lebt und die Berech­nungs­grund­la­ge wesent­lich geän­dert hat, wodurch ein über­setz­ter Ertrag aus dem Miet­ob­jekt erzielt wird, kann schrift­lich eine Miet­zins­re­duk­ti­on beim Ver­mie­ter ver­lan­gen. Dies ist bei­spiels­wei­se der Fall, wenn der Refe­renz­zins­satz gesun­ken ist.

3. Was kann ich gegen eine Mietzinserhöhung tun?

Der Ver­mie­ter kann — bei gege­be­nen Vor­aus­set­zun­gen — den Miet­zins auf den nächst­mög­li­chen Kün­di­gungs­ter­min erhö­hen. Dazu muss er die Erhö­hung dem Mie­ter min­de­stens 10 Tage vor Beginn der Kün­di­gungs­frist auf einem vom Kan­ton geneh­mig­ten For­mu­lar mit­tei­len und begrün­den. Droht der Ver­mie­ter dabei mit der Kün­di­gung oder spricht er die­se aus, ist die Miet­zins­er­hö­hung nichtig.

Grün­de für eine Miet­zins­er­hö­hung kön­nen das Stei­gen des Refe­renz­zins­sat­zes sein, höhe­re Unter­halts­ko­sten, all­ge­mei­ne Teue­rung oder Inve­sti­tio­nen, die der Ver­mie­ter getä­tigt hat (bspw.  Ein­bau von zusätz­li­chen Küchen­ge­rä­ten oder Umbau­ar­bei­ten). Hat der Mie­ter den­noch die Ansicht, die Miet­zins­er­hö­hung sei miss­bräuch­lich, kann er innert 30 Tagen die Erhö­hung bei der Schlich­tungs­be­hör­de anfechten.

4. Hinterlegung des Mietzinses

Wäh­rend des Bestehens eines Man­gels, wel­chen der Ver­mie­ter zu besei­ti­gen hat, kann der Miet­zins hin­ter­legt wer­den. Dabei müs­sen fol­gen­de Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sein:

  • Der Mie­ter muss die Man­gel­be­he­bung ver­langt haben.
  • Dem Ver­mie­ter muss schrift­lich eine ange­mes­se­ne Frist zur Män­gel­be­he­bung gesetzt wor­den sein.
  • Der Mie­ter muss die Hin­ter­le­gung schrift­lich andro­hen für den Fall, dass der Man­gel nicht frist­ge­recht beho­ben wird.

Die zukünf­ti­gen Miet­zin­se wer­den auf eine vom Kan­ton bestimm­te Stel­le hin­ter­legt und gel­ten sodann als bezahlt. Nach der Hin­ter­le­gung muss der Mie­ter innert 30 Tagen sei­ne Ansprü­che bei der Schlich­tungs­be­hör­de gel­tend machen, anson­sten die hin­ter­leg­ten Miet­zin­se dem Ver­mie­ter aus­be­zahlt werden.

5. Probleme in der Nachbarschaft

In den mei­sten Orten gilt die Nacht­ru­he zwi­schen 22 Uhr und 6 Uhr und an Werk­ta­gen ist zusätz­lich die Mit­tags­ru­he von 12 Uhr bis 13 Uhr ein­zu­hal­ten. An Sonn-Fei­er­ta­gen gilt die Ruhe­zeit ganz­tags. Wer­den die­se Vor­schrif­ten von Mit­mie­tern nicht ein­ge­hal­ten, kön­nen die­se bei der loka­len Poli­zei gemel­det wer­den. Geruchs­be­lä­sti­gung oder Sach­be­schä­di­gung durch den Nach­bar kön­nen eben­falls bei der Poli­zei gemel­det werden.

Der Mie­ter hat aber auch die Mög­lich­keit, den Ver­mie­ter ein­zu­schal­ten. Er kann die­sen dazu auf­for­dern, innert einer ange­mes­se­nen Frist tätig zu wer­den. Er kann dabei andro­hen, den Miet­zins zu hin­ter­le­gen, sofern sich die Lage bis Fri­sten­de nicht ver­bes­sert. Zusätz­lich kann er für die Dau­er der Stö­rung eine Miet­zins­re­duk­ti­on fordern.

6. Mängel in der Wohnung

Der Ver­mie­ter ist ver­pflich­tet, die Sache zum im Miet­ver­trag ver­ein­bar­ten Zustand zu über­ge­ben. Einer­seits kann der Woh­nung eine zuge­si­cher­te Eigen­schaft feh­len, wie das Vor­han­den­sein eines Lami­nats anstel­le eines Holz­bo­dens. Ande­rer­seits kann die Woh­nung zum vor­aus­ge­setz­ten Gebrauch untaug­lich sein, indem die elek­tro­ni­schen Anschlüs­se nicht funk­ti­ons­fä­hig sind. In einem sol­chen Fall hat der Mie­ter zwei Möglichkeiten:

  • Er kann dem Ver­mie­ter eine Frist zur nach­träg­li­chen Erfül­lung anset­zen. Sind nach Fri­sten­de die Män­gel noch immer nicht beho­ben, kann der Mie­ter vom Ver­trag zurück­tre­ten, indem er unver­züg­lich eine Rück­tritt­erklä­rung gegen­über dem Ver­mie­ter abgibt.
  • Er kann den Ver­trag auf­recht­erhal­ten und for­dern, dass alle Män­gel, die am Miet­ob­jekt bestehen, vom Ver­mie­ter besei­tigt werden.

Nach Mie­t­an­tritt müs­sen klei­ne Män­gel, die wäh­rend der Miet­dau­er auf­tre­ten und mühe­los von Hand und ohne spe­zi­el­les Fach­wis­sen zu behe­ben sind, vom Mie­ter auf eige­ne Kosten besei­tigt wer­den. Der Mie­ter­ver­band spricht von Kosten bis rund 150 Fran­ken. Zu die­sem «klei­nen Unter­halt» gehö­ren das Aus­tau­schen eines Dusch­schlau­ches, das Erset­zen einer Glüh­bir­ne oder Dich­tungs­rin­ge an Wasserhähnen.

Bei Män­geln, die nicht zum «klei­nen Unter­halt» zäh­len und die der Mie­ter nicht zu ver­ant­wor­ten hat, kann der Mie­ter vom Ver­mie­ter ver­lan­gen, dass die­ser den Man­gel besei­tigt und der Miet­zins ver­hält­nis­mäs­sig her­ab­ge­setzt wird. Die Her­ab­set­zung dau­ert von der Kennt­nis­nah­me des Man­gels durch den Mie­ter bis zu sei­ner Behe­bung. Der Mie­ter kann den Miet­zins auch hinterlegen.

7. Die Kündigung des Mietvertrags

a) aus wichtigen Gründen

Aus wich­ti­gen Grün­den, wel­che die Ver­trags­er­fül­lung unzu­mut­bar machen, kön­nen die Par­tei­en das Miet­ver­hält­nis mit der gesetz­li­chen Frist auf einen belie­bi­gen Zeit­punkt kün­di­gen. Der Rich­ter bestimmt dabei die ver­mö­gens­recht­li­chen Fol­gen der vor­zei­ti­gen Kün­di­gung unter Wür­di­gung aller Umstände.

b) durch den Mieter

Der Miet­ver­trag muss schrift­lich und frist­ge­recht gekün­digt wer­den. Ver­hei­ra­te­te oder ein­ge­tra­ge­ne Paa­re müs­sen die Kün­di­gung gemein­sam unter­zeich­nen. Die Kün­di­gungs­frist beträgt in der Regel 3 Mona­te (bei Geschäfts­räu­men 6 Mona­te bzw. wenn es kei­nen Orts­ge­brauch gibt 3 Mona­te). Dabei muss die Kün­di­gung min­de­stens einen Tag vor Kün­di­gungs­frist beim Ver­mie­ter ein­tref­fen. Die Kün­di­gungs­ter­mi­ne sind ent­we­der im Ver­trag auf­ge­führt oder es gel­ten die orts­üb­li­chen Ter­mi­ne. Aus­kunft über die­se Ter­mi­ne gibt die Schlich­tungs­be­hör­de. Trifft die Kün­di­gung zu spät beim Ver­mie­ter ein, wird sie nicht ungül­tig, son­dern sie wird auf den nächst­mög­li­chen Kün­di­gungs­ter­min wirksam.

c) durch den Vermieter

Der Ver­mie­ter muss schrift­lich kün­di­gen und dabei ein amt­lich geneh­mig­tes For­mu­lar ver­wen­den. Tut er dies nicht, ist die Kün­di­gung nich­tig und das Miet­ver­hält­nis bleibt wei­ter­hin bestehen. Dabei muss er eben­falls die Kün­di­gungs­frist ein­hal­ten, die in der Regel 3 Mona­te beträgt (bei Geschäfts­räu­men 6 Mona­te bzw. wenn es kei­nen Orts­ge­brauch gibt 3 Mona­te). Bei Ehe­gat­ten und ein­ge­tra­ge­nen Paa­ren muss das Kün­di­gungs­schrei­ben sepa­rat an bei­de Part­ner zuge­stellt werden.

Kün­di­gun­gen, die gegen Treu und Glau­ben ver­stos­sen, sind bei der Schlich­tungs­be­hör­de anfecht­bar. Dazu zäh­len ins­be­son­de­re Kündigungen

  • um den Mie­ter zum Kauf der Woh­nung zu zwingen
  • zur Durch­set­zung einer Mietzinserhöhung
  • weil der Mie­ter Rech­te aus dem Miet­ver­trag gel­tend machen will.

Ist der Mie­ter mit der Zah­lung des Miet­zin­ses oder der Neben­ko­sten in Ver­zug, kann ihm der Ver­mie­ter vor­zei­tig kün­di­gen. Dazu muss der Ver­mie­ter dem Mie­ter schrift­lich eine Zah­lungs­frist anset­zen und gleich­zei­tig andro­hen, das Miet­ver­hält­nis bei Nicht­ein­hal­tung der Frist zu kün­di­gen. Erfolgt die Zah­lung nicht, kann der Ver­mie­ter bei Wohn- und Geschäfts­räu­men mit einer Kün­di­gungs­frist von 30 Tagen auf Ende eines Monats kündigen.

8. Erstreckung des Mietverhältnisses

Stellt die Auf­lö­sung des Miet­ver­hält­nis­ses von Wohn- oder Geschäfts­räu­men eine Här­te für den Mie­ter oder sei­ne Fami­lie dar, kann eine Mie­ter­streckung aus­ge­spro­chen wer­den, die dem Mie­ter mehr Zeit las­sen für die Suche eines neu­en Miet­ob­jekts. Här­te­grün­de sind Umstän­de, die die Suche nach einem geeig­ne­ten Ersatz­ob­jekt erschwe­ren oder ver­un­mög­li­chen. Dazu zählt bei­spiels­wei­se der Gesund­heits­zu­stand des Mie­ters, die wirt­schaft­li­chen Ver­hält­nis­se oder die Ver­hält­nis­se auf dem ört­li­chen Markt.

Die Erstreckung ist aus­ge­schlos­sen bei Kün­di­gun­gen wegen Zah­lungs­rück­stand des Mie­ters, schwe­rer Ver­let­zun­gen der Sorg­falts- und Rück­sichts­nah­me­pflicht, Kon­kurs des Mie­ters sowie bei einem Miet­ver­trag, wel­cher im Hin­blick auf ein bevor­ste­hen­des Umbau- oder Abbruch­vor­ha­ben aus­drück­lich nur für die beschränk­te Zeit bis zum Bau­be­ginn oder bis zum Erhalt der erfor­der­li­chen Bewil­li­gung abge­schlos­sen wur­de, Eben­so kommt es zu kei­ner Erstreckung des Miet­ver­hält­nis­ses, wenn der Ver­mie­ter einen gleich­wer­ti­gen Ersatz anbietet.

9. Duldung von Arbeiten durch den Vermieter

Der Mie­ter hat Arbei­ten an und um die Woh­nung durch den Ver­mie­ter zu dul­den, sofern damit Män­gel besei­tigt wer­den oder Schä­den am Miet­ob­jekt ver­hin­dert wer­den. Dabei müs­sen die Arbei­ten not­wen­dig sein. Sol­che Arbei­ten sind bei­spiels­wei­se das regel­mäs­si­ge Bema­len von Holz­ver­klei­dun­gen, Fen­ster­lä­den oder das Erset­zen von Objek­ten, die ihre Lebens­dau­er erreicht haben. Der Ver­mie­ter hat den Mie­ter vor Beginn über die Arbei­ten zu informieren.

10. Änderungen am Mietobjekt durch den Mieter

Durch den Miet­ver­trag hat der Mie­ter bloss das Recht zum Gebrauch am Miet­ob­jekt. Am Ende der Miet­dau­er muss das Miet­ob­jekt so zurück­ge­ge­ben wer­den, wie es bei Mie­t­an­tritt ent­ge­gen­ge­nom­men wur­de, abge­se­hen von den übli­chen Gebrauchs­ab­nüt­zun­gen. Für Ände­run­gen muss eine schrift­li­che Zustim­mung beim Ver­mie­ter ein­ge­holt werden.

Führt der Mie­ter ohne Zustim­mung Ände­run­gen durch, ist er ver­pflich­tet, am Ende der Miet­dau­er den ursprüng­li­chen Zustand wie­der­her­zu­stel­len. Der Ver­mie­ter hat ihn spä­te­stens bei der Rück­ga­be dar­an zu erin­nern. Beweg­li­che Sachen hat der Mie­ter bei Been­di­gung zu ent­fer­nen. Unbe­weg­li­che, fest mit dem Miet­ob­jekt ver­bun­de­ne Gegen­stän­de, hat der Mie­ter eben­falls auf eige­ne Kosten zu entfernen.

Für Ände­run­gen, die der Mie­ter mit Zustim­mung des Ver­mie­ters vor­ge­nom­men hat und wodurch ein erheb­li­cher Mehr­wert ent­stan­den ist, kann der Mie­ter bei Been­di­gung eine Ent­schä­di­gung verlangen.

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Über den Autor

Über den Autor

Cornel Wehrli ist Rechtsanwalt mit langjähriger Berufserfahrung. Er ist Mitglied im Schweizerischen Anwaltsverband sowie Inhaber von Wehrli Partner Rechtsanwälte. Er publiziert wöchentlich in der Neuen Fricktaler Zeitung.

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Cornel Wehrli ist Rechtsanwalt mit langjähriger Berufserfahrung. Er ist Mitglied im Schweizerischen Anwaltsverband sowie Inhaber von Wehrli Partner Rechtsanwälte. Er publiziert wöchentlich in der Neuen Fricktaler Zeitung.

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.