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Der Strafprozess

Ziel des Straf­pro­zes­ses ist die Fest­stel­lung der Schuld oder Nicht­schuld eines Ange­klag­ten sowie die Fäl­lung eines gerech­ten Urteils. Für den Ver­fah­rens­ab­lauf gel­ten stren­ge Vorschriften.

1. Der Ablauf des ordentlichen Strafverfahrens

Das Vor­ver­fah­ren umfasst das poli­zei­li­che Ermitt­lungs­ver­fah­ren und das von der Staats­an­walt­schaft geführ­te Unter­su­chungs­ver­fah­ren. Dabei soll fest­ge­stellt wer­den, ob ein hin­rei­chen­der Tat­ver­dacht dafür besteht, dass eine bestimm­te beschul­dig­te Per­son eine straf­ba­re Hand­lung began­gen hat. Nach Durch­füh­rung der not­wen­di­gen Unter­su­chungs­mass­nah­men wird das Ver­fah­ren durch die Staats­an­walt­schaft ent­we­der ein­ge­stellt oder es wird Ankla­ge erhoben.

An der Haupt­ver­hand­lung vor Gericht neh­men neben dem Rich­ter – in schwe­ren Fäl­len 5 Rich­ter – und einem Gerichts­schrei­ber zwin­gend die beschul­dig­te Per­son (sofern ihr das per­sön­li­che Erschei­nen durch das Gericht nicht erlas­sen wor­den ist) und ihr Ver­tei­di­ger teil. Die Staats­an­walt­schaft ist zur Anwe­sen­heit nur bei schwe­ren Fäl­len ver­pflich­tet. Geschä­dig­te Per­so­nen haben das Recht auf Teil­nah­me. Das Ver­fah­ren ist grund­sätz­lich öffent­lich. An der Haupt­ver­hand­lung wer­den der Ange­klag­te und all­fäl­li­ge Zeu­gen noch­mals befragt. Die Par­tei­en haben die Mög­lich­keit Beweis­an­trä­ge zu stel­len und zu den Bewei­sen Stel­lung zu neh­men. Auf das Beweis­ver­fah­ren fol­gen die Par­tei­vor­trä­ge (Plä­doy­er), wobei dem Ange­klag­ten zum Schluss der Ver­hand­lung Gele­gen­heit zum letz­ten Wort gege­ben wird. In der dar­auf­fol­gen­den, nicht­öf­fent­li­chen Urteils­be­ra­tung wird über die Schuld sowie die Stra­fe bera­ten. Auf die Urteils­be­ra­tung folgt die (wie­der­um öffent­li­che) Urteilsverkündung.

Gegen erst­in­stanz­li­che Ent­schei­de kön­nen Rechts­mit­tel (Beschwe­re, Beru­fung und Revi­si­on) erho­ben wer­den. Dadurch wird bewirkt, dass der Ent­scheid durch eine höhe­re Instanz über­prüft wird. (Rechts­mit­tel­ver­fah­ren)

Nach dem Ein­tritt der Rechts­kraft des Urteils folgt gege­be­nen­falls das Voll­streckungs­ver­fah­ren. (Voll­zug)

2. Die Grundsätze des Strafprozesses

Die Offi­zi­al­ma­xi­me besagt, dass die Ein­lei­tung und Durch­füh­rung des Straf­ver­fah­rens dem Staat obliegt (und nicht dem Verletzten).

Das Lega­li­täts­prin­zip bestimmt, dass die Straf­be­hör­den beim Vor­lie­gen genü­gen­der Ver­dachts­um­stän­de zwin­gen tätig wer­den müs­sen. Eine Aus­nah­me hier­von bil­det das Oppor­tu­ni­täts­prin­zip. Die­ses besagt, dass die Straf­ver­fol­gungs­or­ga­ne unter gewis­sen Bedin­gun­gen bei leich­ten Straf­ta­ten von einer Straf­ver­fol­gung abse­hen können.

Nach dem Ankla­ge­grund­satz darf das Gericht nur den ein­ge­klag­ten Sach­ver­halt beurteilen.

Das Beschleu­ni­gungs­ge­bot gebie­tet, dass über eine Ankla­ge innert ange­mes­se­ner Frist bzw. ohne unan­ge­mes­se­ne Ver­zö­ge­rung ein Ent­scheid gefällt wer­den muss.

Gerichts­ver­hand­lun­gen sowie die Urteils­ver­kün­dung im Straf­ver­fah­ren sind gemäss dem Öffent­lich­keits­grund­satz im Regel­fall öffent­lich. Damit wird der beschul­dig­ten Per­son sowie den übri­gen am Pro­zess Betei­lig­ten eine fai­re Behand­lung und ein gerech­tes Ver­fah­ren gewährleistet.

Der Grund­satz in dubio pro reo hält fest, dass die beschul­dig­te Per­son bis zum Nach­weis ihrer Schuld als unschul­dig gilt.

Das Prin­zip ne bis in idem besagt, dass über die­sel­be Sache nicht noch ein­mal ein Ver­fah­ren gemacht wer­den darf.

3. Ihre Rechte als beschuldigte Person

Wäh­rend des gan­zen Ver­fah­rens gilt die Unschulds­ver­mu­tung. Ein­ver­nah­men müs­sen fair ablau­fen, ohne Anwen­dung von phy­si­schem oder psy­chi­schem Druck. Nicht zuläs­sig sind des­halb auch unkla­re oder sug­ge­sti­ve Fra­gen. Grund­sätz­lich soll­ten Poli­zei und Staats­an­walt­schaft bela­sten­den und ent­la­sten­den Tat­sa­chen glei­cher­mas­sen nachgehen.

Sie haben wäh­rend der Straf­un­ter­su­chung unter ande­rem fol­gen­de Rechte:

  • Das Recht dar­auf zu wis­sen, was Ihnen vor­ge­wor­fen wird.
  • Das Recht, zur Ein­ver­nah­me einen Anwalt beizuziehen.
  • Das Recht, die Aus­sa­ge zu verweigern
  • Das Recht, frü­he­re Aus­sa­gen zu widerrufen
  • Das Recht, Akten einzusehen
  • Das Recht, die Unter­schrift auf Ein­ver­nah­me-Pro­to­kol­len zu verweigern.

Wenn Sie von einem die­ser Rech­te Gebrauch machen (bspw. Ihre Aus­sa­ge ver­wei­gern), darf das im Ver­fah­ren nicht gegen Sie ver­wen­det werden.

4. Verteidigung in Strafsachen

Im Straf­pro­zess gilt der Grund­satz der frei­wil­li­gen Ver­tei­di­gung. Unter gewis­sen Umstän­den muss der Ange­schul­dig­te jedoch zwin­gend einen Ver­tei­di­ger bei­zie­hen (not­wen­di­ge Ver­tei­di­gung).

Bei der Wahl­ver­tei­di­gung bestellt und bezahlt der Beschul­dig­te den von ihm frei gewähl­ten Ver­tei­di­ger. Hat der Ange­schul­dig­te in einem Fall der not­wen­di­gen Ver­tei­di­gung nicht selbst einen frei gewähl­ten Ver­tei­di­ger bei­gezo­gen, so wird von der Straf­ver­fol­gungs­be­hör­de eine amt­li­che Ver­tei­di­gung bestellt.

In der Schweiz gilt das Recht auf den Anwalt der ersten Stun­de. Es besagt, dass die beschul­dig­te oder ver­haf­te­te Per­son bereits ab der ersten Ein­ver­nah­me einen Anwalt bei­zie­hen darf.

5. Die Verfahrensbeteiligten

Beschul­dig­ter ist, wer einer Straf­tat ver­däch­tigt, beschul­digt oder ange­klagt wird. Zu Beginn der ersten Ein­ver­nah­me muss Ihnen neben dem Tat­vor­wurf mit­ge­teilt wer­den, dass Sie die Aus­sa­ge ver­wei­gern kön­nen und dass Sie das Recht haben, einen Ver­tei­di­ger bei­zu­zie­hen. Sie dür­fen nicht ver­pflich­tet wer­den, sich selbst zu bela­sten. Sie sind nicht ver­pflich­tet die Wahr­heit zu sagen. Wenn Sie lügen, wer­den Sie dafür nicht bestraft, aus­ser wenn Sie durch Ihre unwah­re Aus­sa­ge zu unrecht einer ande­ren Per­son ein straf­ba­res Ver­hal­ten vorwerfen.

Geschä­dig­ter ist, wer durch die zu unter­su­chen­de Straf­tat in sei­nen Rech­ten unmit­tel­bar ver­letzt wur­de. Wer zur Stel­lung eines Straf­an­trags berech­tigt ist, ist auf jeden Fall als geschä­dig­te Per­son zu erachten.

Beim Opfer han­delt es sich um eine in der kör­per­li­chen, sexu­el­len oder psy­chi­schen Inte­gri­tät unmit­tel­bar beein­träch­tig­te Per­son. Als Opfer hat man im Straf­pro­zess beson­de­re Rech­te (u.a. das Recht auf Schutzmassnahmen).

Als Pri­vat­klä­ger­schaft gilt die geschä­dig­te Per­son, die for­mell erklärt, sich am Straf­ver­fah­ren als Straf- oder Zivil­klä­ger zu betei­li­gen. Sie erlangt damit Parteistellung.

Zeu­ge ist, wer weder als beschul­dig­te Per­son noch als Aus­kunfts­per­son oder Sach­ver­stän­di­ger zu Tat­sa­chen aus­sa­gen soll, die er selbst wahr­ge­nom­men hat. Wenn Sie als Zeu­ge vor­ge­la­den wer­den, sind Sie grund­sätz­lich zum Erschei­nen ver­pflich­tet. Dies auch dann, wenn Sie sich auf ein Zeug­nis­ver­wei­ge­rungs­recht beru­fen wol­len. Als Zeu­ge müs­sen Sie wahr­heits­ge­mäss aus­sa­gen. Ein Zeug­nis­ver­wei­ge­rungs­recht haben Sie u.a.:

  • bei naher Verwandtschaft
  • zum eige­nen Schutz oder zum Schutz nahe­ste­hen­der Per­so­nen vor straf­recht­li­cher Verfolgung
  • auf­grund eines Amts oder Berufsgeheimnisses

Die Aus­kunfts­per­son ist eine Zwi­schen­fi­gur zwi­schen Beschul­dig­tem und Zeu­gen. Sie trifft kei­ne Aus­sa­ge- und Wahr­heits­pflicht. Als Aus­kunfts­per­son ein­ver­nom­men wer­den bei­spiels­wei­se Pri­vat­klä­ger, urteils­un­fä­hi­ge Per­so­nen, Kin­der unter 15 Jah­ren sowie Mit­be­schul­dig­te zu einer ihr nicht selbst zur Last geleg­ten Straftat.

Ein Sach­ver­stän­di­ger wird bei beson­de­rer Schwie­rig­keit einer Fra­ge bei­gezo­gen und soll mit sei­nem beson­de­ren Fach­wis­sen bei der Beur­tei­lung des Sach­ver­halts behilf­lich sein.

6. Die Beweise

Die Straf­be­hör­den set­zen zur Wahr­heits­fin­dung alle nach dem Stand von Wis­sen­schaft und Erfah­rung geeig­ne­ten Beweis­mit­tel ein, die recht­lich zuläs­sig sind. Es wird dabei zwi­schen den Per­so­nal­be­wei­sen (Ein­ver­nah­men) und Sach­be­wei­se (Augen­schein, Gegen­stän­de, Urkun­den) unterschieden.

7. Die Zwangsmassnahmen

Zwangs­mass­nah­men die­nen der Siche­rung der Ver­fah­rens­zie­le, ins­be­son­de­re der Siche­rung von Bewei­sen, der Anwe­sen­heit von Per­son sowie der Voll­streckung des End­ent­scheids. Von den Zwangs­mass­nah­men ist in erster Linie die beschul­dig­te Per­son betrof­fen. Nach­fol­gend erhal­ten Sie eine klei­ne Übersicht.

a) Der Frei­heits­ent­zug
b) Die Durch­su­chung und Unter­su­chung
c) gehei­me Überwachungsmassnahmen

a) Der Freiheitsentzug

Die Vorladung

Bei einer Vor­la­dung durch eine Straf­be­hör­de haben Sie eine Erschei­nungs­pflicht. Wird einer Vor­la­dung unent­schul­digt nicht Fol­ge gelei­stet, kann eine Vor­füh­rung durch die Poli­zei erfol­gen. Trif­ti­ge Ent­schul­di­gungs­grün­de sind der Behör­de vor der Ein­ver­nah­me unver­züg­lich zu mel­den und zu belegen.

Die polizeiliche Vorführung

Bei der poli­zei­li­chen Vor­füh­rung wird die vor­zu­füh­ren­de Per­son an ihrem Auf­ent­halts­ort durch die Poli­zei abge­holt und dem Gericht zuge­führt. Es kön­nen nicht nur Beschul­dig­te, son­dern auch Zeu­gen poli­zei­lich vor­ge­führt werden.

Die polizeiliche Anhaltung

Ist eine Per­so­nen­kon­trol­le im Inter­es­se der Auf­klä­rung einer Straftat.

Die vorläufige Festnahme

Die Poli­zei muss eine Per­son vor­läu­fig fest­neh­men, die sie bei einem Ver­bre­chen oder Ver­ge­hen auf fri­scher Tat ertappt oder unmit­tel­bar nach der Bege­hung einer sol­chen Tat ange­trof­fen hat. Das­sel­be gilt für Per­so­nen, die zur Ver­haf­tung aus­ge­schrie­ben sind. Auch Pri­vat­per­so­nen sind zur vor­läu­fi­gen Fest­nah­me berech­tigt. Wenn Sie ver­haf­tet wur­den, müs­sen Ihnen die Beam­ten in ver­ständ­li­cher Spra­che die Grün­de für die Ver­haf­tung nen­nen und Sie über Ihre Rech­te — ins­be­son­de­re das Recht auf einen Anwalt — aufklären.

Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft

Die Unter­su­chungs- oder Sicher­heits­haft kommt zur Anwen­dung, wenn die beschul­dig­te Per­son eines Ver­bre­chens oder Ver­ge­hens drin­gend ver­däch­ti­gist und zusätz­lich ein beson­de­rer Haft­grund vor­liegt (Flucht­ge­fahr, Ver­dun­ke­lungs- bzw. Kol­lu­si­ons­ge­fahr, Wie­der­ho­lungs­ge­fahr oder Aus­füh­rungs­ge­fahr). Das Gericht muss spä­te­stens 96 Stun­den nach der Fest­nah­me dar­über befin­den, ob die beschul­dig­te Per­son in der Haft blei­ben oder frei­ge­las­sen wer­den muss.

b) Die Durchsuchung und Untersuchung

Hausdurchsuchung

Die Haus­durch­su­chung beschreibt die Durch­su­chung einer geschütz­ten Räum­lich­keit. Sie ist zuläs­sig bei:

  • Ein­wil­li­gung der berech­tig­ten Person
  • Anord­nung durch schrift­li­chen Befehl der Staats­an­walt­schaft oder des Gerichts
  • Anord­nung durch die Poli­zei, wenn Gefahr im Ver­zug ist 

Durchsuchung von Aufzeichnungen 

Die Durch­su­chung von Auf­zeich­nun­gen kommt zur Anwen­dung, wenn ver­mu­tet wird, dass die Auf­zeich­nun­gen Infor­ma­tio­nen ent­hal­ten, wel­che der Beschlag­nah­me unter­lie­gen. Wenn Sie als Inha­ber von Schrift, Ton- und Bild­auf­zeich­nun­gen der Auf­fas­sung sind, dass die­se Auf­zeich­nun­gen nicht durch­sucht wer­den dür­fen (insb. wegen eines Aus­sa­ge- bzw. Zeug­nis­ver­wei­ge­rungs­rechts), so kön­nen Sie deren Sie­ge­lung ver­lan­gen. Sämt­li­che Auf­zeich­nun­gen bzw. Gegen­stän­de, für wel­che die Sie­ge­lung ver­langt wur­de, dür­fen von den Straf­be­hör­den weder ein­ge­se­hen noch ver­wen­det wer­den. Die Staats­an­walt­schaft oder das Gericht haben inner­halb von 20 Tagen nach der Ver­sie­ge­lung ein Ent­sie­ge­lungs­ge­such zu stel­len, falls sie sich Zugang ver­schaf­fen wollen.

Durchsuchung von Personen und Gegenständen

Durch­su­chung von Per­so­nen und Gegen­stän­de (Kör­per­ober­flä­che, Klei­der, Taschen etc. sowie Fahr­zeu­ge) kön­nen auch ohne Ein­wil­li­gung vor­ge­nom­men wer­den, wenn davon aus­zu­ge­hen ist, dass Tat­spu­ren oder Delikts­gut gefun­den wer­den könn­ten. Durch­su­chun­gen im Intim­be­reich dür­fen nur von Per­so­nen des glei­chen Geschlechts oder von einem Arzt/Ärztin durch­ge­führt werden.

Untersuchung von Personen

Die Unter­su­chung von Per­so­nen umfasst unter ande­rem die Durch­su­chung der nicht ein­seh­ba­ren Kör­per­öff­nun­gen und die Ermitt­lung kör­per­frem­der Stof­fe im Orga­nis­mus. Sie muss durch einen Arzt oder eine ande­re medi­zi­ni­sche Fach­per­son durch­ge­führt wer­den. Bei nicht beschul­dig­ten Per­so­nen ist ein Ein­griff gegen deren Wil­len nur bei beson­de­ren Taten mög­lich (Tötung, schwe­re Kör­per­ver­let­zung, Raub, Gei­sel­nah­me, Sexualdelikte).

Beschlagnahme

Die Beschlag­nah­me ist die Ent­zie­hung von delikts­re­le­van­ten Gegen­stän­den. Ziel dabei ist ent­we­der die Sicher­stel­lung von Beweis­mit­tel, die Sicher­stel­lung von Kosten, Geld­stra­fen, Bus­sen und Ent­schä­di­gun­gen oder auch die Ein­zie­hung bzw. Rück­ga­be des Gegen­stan­des an den Geschädigten.

c) Geheime Überwachungsmassnahmen

Überwachung von Bank‑, Post- und Fernmeldeverkehr

Hier­bei wer­den Post‑, Telefon‑, E‑Mail- und Inter­net­ver­kehr sowie die Bank­be­zie­hun­gen einer beschul­dig­ten Per­son über­wacht. Die Über­wa­chung von Dritt­per­so­nen ist nur zuläs­sig, wenn ange­nom­men wer­den muss, dass Infor­ma­tio­nen für oder vom Beschul­dig­ten über die­se Per­son ver­mit­telt werden.

Observation

Eine Obser­va­ti­on ist die (zumeist ver­deck­te) syste­ma­ti­sche Beob­ach­tung von Per­so­nen oder Gegen­stän­de an öffent­lich zugäng­li­chen Orten.

Verdeckte Ermittlung

Bei einer ver­deck­ten Ermitt­lung knüp­fen Poli­zei­an­ge­hö­ri­ge durch täu­schen­des Ver­hal­ten Kon­tak­te zu Per­so­nen und bau­en ein Ver­trau­ens­ver­hält­nis auf, um in ein kri­mi­nel­les Umfeld ein­zu­drin­gen und beson­ders schwe­re Straf­ta­ten auf­zu­klä­ren. Sie ver­wen­den dazu eine fal­sche Identität.

Verdeckte Fahndung

Auch die ver­deck­te Fahn­dung zielt dar­auf ab, Ver­bre­chen und Ver­ge­hen auf­zu­klä­ren. Dazu wer­den Schein­ge­schäf­te abge­schlos­sen oder der Wil­le zum Abschluss sol­cher Geschäf­te vor­ge­täuscht. Es wird dabei weder ein Ver­trau­ens­ver­hält­nis auf­ge­baut noch ver­sucht in ein kri­mi­nel­les Milieu ein­zu­drin­gen. Es ist zudem auch kei­ne durch Urkun­den abge­si­cher­te fal­sche Iden­ti­tät erforderlich.

8. Besondere Verfahrensarten

a) Das Strafbefehlsverfahren

Das Straf­be­fehls­ver­fah­ren ist ein ver­ein­fach­tes Ver­fah­ren, das für leich­te bis mit­tel­schwe­re Straf­ta­ten eine direk­te und kosten­gün­sti­ge Erle­di­gung ermög­licht. Es kommt zu Anwen­dung, wenn der Sach­ver­halt ein­ge­stan­den wur­de oder ander­wei­tig aus­rei­chend abge­klärt ist. Der Straf­be­fehl ist kein erst­in­stanz­li­ches Sach­ur­teil, son­dern ein Vor­schlag zur aus­ser­ge­richt­li­chen Erle­di­gung der Strafsache.

Wich­tig: Wenn Sie mit einem Straf­be­fehl nicht ein­ver­stan­den sind, kön­nen Sie gegen die­sen inner­halb von zehn Tagen Ein­spra­che erhe­ben. Dann kommt es zu wei­te­ren Unter­su­chun­gen. Unter nach­fol­gen­dem Link fin­den Sie wei­ter­füh­ren­de Infor­ma­tio­nen zum Straf­be­fehl.

b) Das abgekürzte Verfahren

Das abge­kürz­te Ver­fah­ren ist ein ver­ein­fach­tes, auf rasche Erle­di­gung zie­len­des Ver­fah­ren. Es ermög­licht der Staats­an­walt­schaft bei Straf­ta­ten, die nicht per Straf­be­fehl erle­digt wer­den kön­nen, mit der beschul­dig­ten Par­tei eine Abspra­che über den Inhalt der Ankla­ge­schrift (Straf­mass) zu tref­fen. Dazu muss die beschul­dig­te Per­son einen münd­li­chen oder schrift­li­chen Antrag stel­len und den Sach­ver­halt ein­ge­ste­hen. Das abge­kürz­te Ver­fah­ren ist aus­ge­schlos­sen bei Frei­heits­stra­fen von mehr als fünf Jahren.

c) Das Abwesenheitsverfahren

Die beschul­dig­te Per­son hat grund­sätz­lich das Recht, an der Haupt­ver­hand­lung anwe­send zu sein. Bleibt die beschul­dig­te Per­son der Haupt­ver­hand­lung trotz ord­nungs­ge­mäs­ser Vor­la­dung unent­schul­digt fern, setzt das Gericht zunächst eine zwei­te Ver­hand­lung an. Erst bei neu­er­li­chem Nicht­er­schei­nen kann das Gericht ein Abwe­sen­heits­ver­fah­ren durchführen.

9. Kosten, Entschädigung, Genugtuung

Bei einer Ver­ur­tei­lung muss die ver­ur­teil­te Per­son die Kosten des Ver­fah­rens tra­gen. Die Pri­vat­klä­ger­schaft hat Anspruch auf eine ange­mes­se­ne Ent­schä­di­gung. Im Fall eines Frei­spruchs oder der Ein­stel­lung trägt der Staat die Ver­fah­rens­ko­sten. Der beschul­dig­ten Per­son ist gege­be­nen­falls eine Ent­schä­di­gung (Ersatz der Anwalts­ko­sten) oder eine Genug­tu­ung (insb. bei unschul­dig erlit­te­ner Haft) zuzusprechen.

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Über den Autor

Über den Autor

Cornel Wehrli ist Rechtsanwalt mit langjähriger Berufserfahrung. Er ist Mitglied im Schweizerischen Anwaltsverband sowie Inhaber von Wehrli Partner Rechtsanwälte. Er publiziert wöchentlich in der Neuen Fricktaler Zeitung.

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Cornel Wehrli ist Rechtsanwalt mit langjähriger Berufserfahrung. Er ist Mitglied im Schweizerischen Anwaltsverband sowie Inhaber von Wehrli Partner Rechtsanwälte. Er publiziert wöchentlich in der Neuen Fricktaler Zeitung.

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.