Oft erhält man ihn bei Verkehrs- und Betäubungsmitteldelikten. Er ist aber auch bei anderen Straftaten (wie beispielsweise fahrlässiger Körperverletzung) anzutreffen. Der Strafbefehl ist in der Schweiz weit verbreitet. Meist kommt er per Post ins Haus geflattert und hinterlässt nicht selten er ein ungutes Gefühl in der Bauchgegend. Doch um was handelt es sich bei diesem ominösen Stück Papier genau?
Was ist ein Strafbefehl?
Der Strafbefehl ist kein Urteil, sondern lediglich ein Urteilsvorschlag der Staatsanwaltschaft. Er kommt zur Anwendung, wenn der Sachverhalt eingestanden wurde oder anderweitig ausreichend abgeklärt scheint. Ziel ist eine effiziente und kostengünstige Erledigung der Strafsache.
Weder die Anhörung der beschuldigten Person noch deren Geständnis sind für den Erlass eines Strafbefehls zwingend erforderlich. Auch eine Begründung ist laut Gesetz nur beim Widerruf einer bedingt ausgesprochenen Sanktion oder einer bedingten Entlassung notwendig.
Wie viel kostet ein Strafbefehl?
Die Kosten eines Strafbefehls setzen sich aus der eigentlichen Strafe und den Gebühren für den Strafbefehl zusammen.
Die Höhe der eigentlichen Strafe ist einzelfallabhängig und reicht von einer tiefen Busse (bspw. 250 Franken bei Nichtbeachten eines Lichtsignals) bis hin zu einer Maximalstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe. Als Richtlinie gelten im Kanton Aargau die online einsehbaren Strafbefehlsempfehlungen.
Zusätzlich zu dieser Strafe muss die Strafbefehlsgebühr bezahlt werden. Diese soll die Kosten der Bearbeitung des Delikts durch die Staatsanwaltschaft abdecken. Die konkrete Höhe ist einzelfallabhängig und beträgt im Kanton Aargau bei einer Busse in der Regel zwischen 300 und 700 Franken. Bei Geldstrafen ist mit 600 bis 1‘400 Franken zu rechnen und Freiheitsstrafen sind nochmals etwas teurer.
Was muss ich tun, wenn ich einen Strafbefehl erhalten habe?
Wenn Sie einen Strafbefehl erhalten haben, sollten Sie umgehend prüfen, ob Sie mit der angedrohten Strafe einverstanden sind.
Ist dies der Fall, besteht kein Handlungsbedarf. Sofern Sie mit der angedrohten Strafe jedoch nicht einverstanden sind, müssen Sie zwingend innert 10 Tagen Einsprache erheben.
Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie den Strafbefehl akzeptieren sollen, können Sie vorsorglich Einsprache erheben. Dies ist kostenlos und verschafft Ihnen etwas Zeit. Zudem haben Sie als beschuldigte Person das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen. Gegen Entrichtung einer Gebühr können Sie bei der Staatsanwaltschaft auch die Anfertigung von Kopien verlangen. Ein Rückzug der (vorsorglichen) Einsprache ist jederzeit möglich, spätestens jedoch bei der Gerichtsverhandlung.
Was passiert, wenn ich nicht innert der 10-tägigen Frist Einsprache erhebe?
Wenn Sie nicht innert der 10-tägigen Frist Einsprache erheben, wird der Strafbefehl rechtskräftig und damit zu einem vollstreckbaren Urteil. Gegen dieses können Sie sich nur noch wehren, wenn Sie glaubhaft machen können, dass die Einsprachefrist aus einem nicht selbst verschuldeten Grund verpasst wurde. Die Anforderungen an diesen Nachweis sind hoch.
Ein entsprechendes Gesuch um Fristwiederherstellung, sowie die versäumte Einsprache, müssen innerhalb von 30 Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes bei der Staatsanwaltschaft eingereicht werden.
Wie erhebe ich korrekt Einsprache gegen den Strafbefehl?
Die Einsprache gegen den Strafbefehl ist kostenlos und muss innert 10 Tagen seit Erhalt des Strafbefehls schriftlich bei der zuständigen Staatsanwaltschaft eingereicht werden. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Eine Mustervorlage für die Einsprache haben wir online für Sie bereitgestellt.
Die Einsprache gilt als rechtzeitig eingereicht, wenn Sie diese am letzten Tag der Frist bei der Staatsanwaltschaft abgeben oder der Schweizer Post übergeben. Aus Beweisgründen empfiehlt sich der Versand mittels Sendungsverfolgung. Eine Fristerstreckung ist nicht möglich.
Was passiert nach meiner Einsprache?
Nach der Einsprache kommt es – soweit erforderlich – zu weiteren Untersuchungen. Insbesondere wird die beschuldigte Person angehört, sofern dies nicht bereits früher erfolgt ist.
Je nach Beweislage wird das Verfahren dann von der Staatsanwaltschaft eingestellt oder zur Anklage dem Gericht übergeben. Auch der Erlass eines neuen Strafbefehls ist möglich, wenn die Staatsanwaltschaft anlässlich der neuen Beweislage zum Schluss kommt, dass aufgrund der sich nun geänderten Sach- resp. Rechtslage ein anderes Strafmass oder eine andere Sanktion angebracht ist. Gegen einen solchen abgeänderten Strafbefehl können Sie erneut Einsprache ergreifen.
Wenn Sie im Falle einer Anklage vom Gericht verurteilt werden, müssen Sie mit Verfahrenskosten von 1’000 Franken und mehr rechnen. Werden Sie hingegen freigesprochen, sind Sie von allen Kosten befreit und können Kostenersatz für eine allfällige anwaltliche Vertretung verlangen.
Kann ich meine Einsprache zurückziehen?
Ein Rückzug der Einsprache ist jederzeit möglich, spätestens jedoch bei der Gerichtsverhandlung. Ebenfalls als Rückzug gilt, wenn die Einsprache erhebende Person einer Einvernahme trotz Vorladung unentschuldigt fernbleibt.
Wann lohnt sich eine Einsprache?
Eine Einsprache ist dann sinnvoll, wenn Sie Beweise haben, die Sie von den Vorwürfen befreien. Das kann beispielsweise ein Alibi sein, welches vor Gericht bezeugt, dass Sie zum Tatzeitpunkt gar nicht am Tatort waren.
Eine Einsprache lohnt sich aber auch dann, wenn Ihnen die Staatsanwaltschaft die Tat nicht zweifelsfrei nachweisen kann. Es gilt der Grundsatz in dubio pro reo (im Zweifel für den Angeklagten).
Wann brauche ich einen Anwalt?
Wenn es sich nicht um eine klare Bagatellsache handelt, lohnt sich der Beizug eines Anwalts so früh wie möglich.
Der Anwalt erläutert Ihnen, wie die Chancen einer Einsprache im konkreten Fall stehen, und erklärt Ihnen den weiteren Verlauf des Verfahrens. Er berät Sie über das richtige Verhalten bei der Einvernahme vor der Polizei oder der Staatsanwaltschaft und steht Ihnen bei diesen unterstützend zur Seite. Er kontrolliert, ob die Polizei und Staatsanwaltschaft die strafprozessualen Regeln einhalten, und sorgt dafür, dass alles mit rechten Dingen abläuft.
Der überschaubare finanzielle Aufwand für eine erste Einschätzung ist im Zweifelsfall sicherlich gut investiertes Geld.
Was passiert, wenn ich den Strafbefehl nicht bezahle?
Wenn Sie den Strafbefehl nicht innert der angegebenen Frist bezahlen, drohen Ihnen eine Mahngebühr sowie kostenpflichtige betreibungsrechtliche Massnahmen. Wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe ausgesprochen, wird diese bei Nichtbezahlen innert Frist und/oder ergebnisloser Betreibung vollzogen.
Haben Sie nicht ausreichend finanzielle Mittel, können Sie einen Antrag auf Ratenzahlung stellen.
Werden Strafbefehle im Strafregister eingetragen?
Ob eine Eintragung im Strafregister vorgenommen wird, hängt von der Strafart und Strafhöhe ab. In der Schweiz gibt es drei Arten von Straftaten:
Verbrechen sind Straftaten, welche mit einer maximalen Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bestraft werden. Vergehen werden mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis drei Jahre bestraft. Übertretungen werden mit Busse geahndet.
Vergehen und Verbrechen werden immer im Strafregister eingetragen. Übertretungen hingegen im Normalfall erst ab einer Busse von über 5‘000 Franken. Im Ausnahmefall kann eine Übertretung aber auch schon unter 5‘000 Franken eingetragen werden. Dies ist beispielsweise im Zusammenhang mit Wiederholungstätern oder einem Tätigkeits‑, Kontakt- oder Rayonverbot denkbar.
Zählt der Strafbefehl als Vorstrafe?
Der Strafbefehl zählt dann als Vorstrafe, wenn er zu einem Eintrag im Strafregister führt. Dies ist dann der Fall, wenn die ausgesprochene Strafe ein Vergehen oder Verbrechen ist oder die Busse einer Übertretung mehr als 5’000 Franken beträgt.
Warum stehen Strafbefehle in der Kritik?
Strafbefehle stehen in der Kritik, weil sie sehr fehleranfällig sind. So werden beispielsweise häufig Personen verwechselt. Denn nicht selten stützen sich Strafbefehle ausschliesslich auf die polizeilichen Ermittlungen und Beschuldigte werden gar nicht erst angehört.
Diese fehlende Einvernahme führt dazu, dass sich die Betroffenen nicht selten übergangen fühlen. Weiter wird dieser «kurze Prozess» als unfair empfunden, wenn Betroffene ihn nicht kennen und sprachlich oder intellektuell das Juristendeutsch und die Konsequenzen einer ausbleibenden Einsprache nicht verstehen.
Und diese Konsequenzen können es in sich haben: So kann ein in Rechtskraft erwachsener Strafbefehl gerne auch einen mehrmonatigen Führerausweisentzug oder gar einen Eintrag im Strafregister nach sich ziehen. Letzterer wiederum kann negative Auswirkungen bei der Arbeitssuche oder in einem Einbürgerungsverfahren haben.
Ein weiterer Kritikpunkt ist die fehlende richterliche Überprüfung. Denn im Fall des Strafbefehls ist der Ankläger (der Staatsanwalt) gleichzeitig auch der Richter.
Nicht zuletzt stehen auch die kurze Einsprachefrist von 10 Tagen, die fehlende Voraussetzung von mindestens einer Einvernahme des Beschuldigten sowie die fehlende Übersetzung des Strafbefehls für Fremdsprachige in der Kritik.
Zusammenfassung
Der Strafbefehl hat das Ziel einer möglichst effizienten Erledigung von leichten bis mittelschweren Straftaten. Zentral ist die 10-tägige Einsprachefrist. Wird nicht rechtzeitig Einsprache erhoben, wird der Strafbefehl rechtskräftig und damit zu einem vollstreckbaren Urteil.
Mit dem Strafbefehl gehen oftmals hohe Gebühren einher, welche die eigentliche Busse sogar übersteigen können.
Eine rechtskundige Beratung ist dann zu empfehlen, wenn es sich nicht mehr um reine Bagatelldelikte handelt und ein Eintrag im Strafregister droht.