Führerausweisentzug – wenn mich die Rennleitung anhält

Mit roten Kel­len win­kend und stets freund­li­chem Gesichts­aus­druck sor­gen sie für Recht und Ord­nung auf unse­ren Stras­sen. Doch wie weit müs­sen wir Auto­fah­rer eigent­lich gehen, damit es schlecht um unse­ren Füh­rer­aus­weis steht?

40 km/h zu schnell – bin ich jetzt Raser?

Wenn Sie sich die­ses «Ver­gnü­gen» in einer 30er-Zone erlaubt haben: Ja. 

Inner­orts (50er-Zone) müs­sen Sie für den fata­len Raser-Titel 100 km/h hin­le­gen. Aus­ser­orts (80er-Zone) benö­ti­gen Sie bereits statt­li­che 140 km/h und auf der Auto­bahn (120er-Zone) tref­fen Sie ab 200 km/h ins Schwarze.

Als Beloh­nung win­ken dann ein min­de­stens zwei­jäh­ri­ger Füh­rer­aus­weis­ent­zug sowie eine min­de­stens ein­jäh­ri­ge Freiheitsstrafe.

Kann ich meinen Ausweis auf dem Beifahrersitz verlieren?

Selbst­ver­ständ­lich. Wenn Sie als Bei­fah­rer in fahr­un­fä­hi­gem Zustand ins Fahr­ge­sche­hen (Lenk­rad oder Hand­brem­se) ein­grei­fen, wer­den Sie selbst zum Len­ker des Fahr­zeugs. Geschieht dar­auf­hin ein Unfall, müs­sen Sie sich wegen Fah­ren in fahr­un­fä­hi­gem Zustand verantworten.

Zudem darf man als Begleit­per­son einer Lern­fahrt nicht mehr als 0,1 Pro­mil­le (0,05 Milligramm/Liter Atem­al­ko­hol) haben. Über­schrei­ten Sie die­sen Wert, müs­sen Sie Ihren Aus­weis für min­de­stens einen Monat abgeben.

Wenn Ihr Kind also gera­de mit einem blau­en «L» unter­wegs ist, soll­ten Sie sich mit 0,49 Pro­mil­le bes­ser selbst ans Steu­er set­zen, als auf dem Bei­fah­rer­sitz Ihres nüch­ter­nen Nach­kom­mens Platz zu nehmen.

Aber wenigstens zu Fuss ist mein Ausweis doch sicher

Nein. Wenn bei einer Per­son wegen einer mög­li­chen Alko­hol­sucht Zwei­fel an der Fahr­eig­nung bestehen, wird die­se einer Fahr­eig­nungs­un­ter­su­chung unter­zo­gen. Soll­te sich dabei ein Alko­hol­pro­blem bestä­ti­gen, droht ein Führerausweisentzug.

Für die Anord­nung einer sol­chen Abklä­rung brau­chen Sie sich weder ins Auto noch aufs Fahr­rad zu set­zen. Es genügt bereits, sich betrun­ken auf dem Fuss­gän­ger­strei­fen anfah­ren zu lassen.

Was ist das «Cognac-Alibi»?

Von einem Cognac-Ali­bi wird gespro­chen, wenn man vor einer Kon­trol­le noch schnell Alko­hol oder ande­re Sub­stan­zen kon­su­miert, um das Ergeb­nis einer all­fäl­li­gen Atem­al­ko­hol- oder Blut­pro­be zu sabo­tie­ren (auch Nach­trunk genannt). Damit will man errei­chen, dass die Alko­hol­kon­zen­tra­ti­on wäh­rend der Fahrt im Nach­hin­ein nicht mehr fest­stel­bar ist.

Die­se Idee mag auf den ersten Blick sehr gewieft wir­ken. Jedoch macht man sich dadurch straf­bar und sieht ziem­lich rasch eine Geld- oder Frei­heits­stra­fe bis zu 3 Jah­ren sowie ein Aus­weis­ent­zug von min­de­stens 3 Mona­ten auf sich zukommen.

Das­sel­be gilt, wenn man sich einer Atem­al­ko­hol- oder Blut­pro­be durch Flucht ent­zieht oder sich mit Gewalt gegen die­se widersetzt.

Kann mir der Ausweis für immer abgenommen werden?

Ja. Der soge­nann­te Siche­rungs­ent­zug gilt auf unbe­stimm­te Zeit. Dadurch schützt der Staat den Ver­kehr vor unge­eig­ne­ten Teil­neh­mern. Das sind bei­spiels­wei­se unbe­lehr­ba­re Wie­der­ho­lungs­tä­ter sowie Per­so­nen, die Alko­hol­kon­sum und Stras­sen­ver­kehr nicht aus­rei­chend zu tren­nen vermögen.

Was ist ein Führerausweis «light»?

Senio­rin­nen und Senio­ren müs­sen sich seit dem 1. Janu­ar 2019 erst ab dem 75. Alters­jahr und danach alle zwei Jah­re einer Kon­troll­un­ter­su­chung unter­zie­hen. Gilt eine älte­re Per­son bei die­ser Unter­su­chung als nicht mehr fahr­taug­lich, wird ihr nor­ma­ler­wei­se der Füh­rer­aus­weis abgenommen.

Als Alter­na­ti­ve zum voll­stän­di­gen Ent­zug kann das Stras­sen­ver­kehrs­amt den Füh­rer­aus­weis aber auch ledig­lich beschrän­ken. Eine sol­che Beschrän­kung kann Orte oder Zei­ten betref­fen oder sich auf eine bestimm­te Fahr­zeug­art respek­ti­ve ‑aus­stat­tung beziehen.

So kann etwa bei einer Senio­rin, die nur noch tags­über genü­gend sieht, ein Nacht­fahr­ver­bot aus­rei­chen. Die­se beschränk­te Fahr­erlaub­nis wird dann Füh­rer­aus­weis «light» genannt. Selbst­ver­ständ­lich muss bei all die­sen noch erlaub­ten Fahr­ten die voll­stän­di­ge Fahr­eig­nung gege­ben sein. Bei einer ver­min­der­ten Hirn­lei­stung bei­spiels­wei­se kommt der Füh­rer­aus­weis «light» nicht in Frage.

Wie kann ich gegen einen Ausweisentzug vorgehen?

Das Wich­tig­ste ist, dass Sie recht­zei­tig han­deln. Denn in der Schweiz wird zwi­schen dem Straf­ver­fah­ren (Bus­se, Geld- oder Frei­heits­stra­fe) und dem Admi­ni­stra­tiv­ver­fah­ren (Aus­weis­ent­zug) unter­schie­den. Dabei ist die Admi­ni­stra­tiv­be­hör­de grund­sätz­lich an die Tat­sa­chen­fest­stel­lun­gen des Straf­ver­fah­rens gebunden.

Las­sen Sie sich also nicht durch eine gerin­ge Bus­se täu­schen. Was im Straf­be­fehl steht, lässt sich im Admi­ni­stra­tiv­ver­fah­ren kaum mehr aus­bü­geln. Dann kann selbst ein erfah­re­ner Anwalt oft nur noch fest­stel­len, dass es nichts mehr zu rüt­teln gibt.

Las­sen Sie also weder im Straf­ver­fah­ren noch im Admi­ni­stra­tiv­ver­fah­ren die Frist zur Stel­lung­nah­me nicht unüber­legt ver­strei­chen. Im Zwei­fels­fall ist es rat­sam, sich früh­zei­tig recht­li­chen bera­ten zu lassen.

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