Mit roten Kellen winkend und stets freundlichem Gesichtsausdruck sorgen sie für Recht und Ordnung auf unseren Strassen. Doch wie weit müssen wir Autofahrer eigentlich gehen, damit es schlecht um unseren Führerausweis steht?
40 km/h zu schnell – bin ich jetzt Raser?
Wenn Sie sich dieses «Vergnügen» in einer 30er-Zone erlaubt haben: Ja.
Innerorts (50er-Zone) müssen Sie für den fatalen Raser-Titel 100 km/h hinlegen. Ausserorts (80er-Zone) benötigen Sie bereits stattliche 140 km/h und auf der Autobahn (120er-Zone) treffen Sie ab 200 km/h ins Schwarze.
Als Belohnung winken dann ein mindestens zweijähriger Führerausweisentzug sowie eine mindestens einjährige Freiheitsstrafe.
Kann ich meinen Ausweis auf dem Beifahrersitz verlieren?
Selbstverständlich. Wenn Sie als Beifahrer in fahrunfähigem Zustand ins Fahrgeschehen (Lenkrad oder Handbremse) eingreifen, werden Sie selbst zum Lenker des Fahrzeugs. Geschieht daraufhin ein Unfall, müssen Sie sich wegen Fahren in fahrunfähigem Zustand verantworten.
Zudem darf man als Begleitperson einer Lernfahrt nicht mehr als 0,1 Promille (0,05 Milligramm/Liter Atemalkohol) haben. Überschreiten Sie diesen Wert, müssen Sie Ihren Ausweis für mindestens einen Monat abgeben.
Wenn Ihr Kind also gerade mit einem blauen «L» unterwegs ist, sollten Sie sich mit 0,49 Promille besser selbst ans Steuer setzen, als auf dem Beifahrersitz Ihres nüchternen Nachkommens Platz zu nehmen.
Aber wenigstens zu Fuss ist mein Ausweis doch sicher
Nein. Wenn bei einer Person wegen einer möglichen Alkoholsucht Zweifel an der Fahreignung bestehen, wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen. Sollte sich dabei ein Alkoholproblem bestätigen, droht ein Führerausweisentzug.
Für die Anordnung einer solchen Abklärung brauchen Sie sich weder ins Auto noch aufs Fahrrad zu setzen. Es genügt bereits, sich betrunken auf dem Fussgängerstreifen anfahren zu lassen.
Was ist das «Cognac-Alibi»?
Von einem Cognac-Alibi wird gesprochen, wenn man vor einer Kontrolle noch schnell Alkohol oder andere Substanzen konsumiert, um das Ergebnis einer allfälligen Atemalkohol- oder Blutprobe zu sabotieren (auch Nachtrunk genannt). Damit will man erreichen, dass die Alkoholkonzentration während der Fahrt im Nachhinein nicht mehr feststelbar ist.
Diese Idee mag auf den ersten Blick sehr gewieft wirken. Jedoch macht man sich dadurch strafbar und sieht ziemlich rasch eine Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren sowie ein Ausweisentzug von mindestens 3 Monaten auf sich zukommen.
Dasselbe gilt, wenn man sich einer Atemalkohol- oder Blutprobe durch Flucht entzieht oder sich mit Gewalt gegen diese widersetzt.
Kann mir der Ausweis für immer abgenommen werden?
Ja. Der sogenannte Sicherungsentzug gilt auf unbestimmte Zeit. Dadurch schützt der Staat den Verkehr vor ungeeigneten Teilnehmern. Das sind beispielsweise unbelehrbare Wiederholungstäter sowie Personen, die Alkoholkonsum und Strassenverkehr nicht ausreichend zu trennen vermögen.
Was ist ein Führerausweis «light»?
Seniorinnen und Senioren müssen sich seit dem 1. Januar 2019 erst ab dem 75. Altersjahr und danach alle zwei Jahre einer Kontrolluntersuchung unterziehen. Gilt eine ältere Person bei dieser Untersuchung als nicht mehr fahrtauglich, wird ihr normalerweise der Führerausweis abgenommen.
Als Alternative zum vollständigen Entzug kann das Strassenverkehrsamt den Führerausweis aber auch lediglich beschränken. Eine solche Beschränkung kann Orte oder Zeiten betreffen oder sich auf eine bestimmte Fahrzeugart respektive ‑ausstattung beziehen.
So kann etwa bei einer Seniorin, die nur noch tagsüber genügend sieht, ein Nachtfahrverbot ausreichen. Diese beschränkte Fahrerlaubnis wird dann Führerausweis «light» genannt. Selbstverständlich muss bei all diesen noch erlaubten Fahrten die vollständige Fahreignung gegeben sein. Bei einer verminderten Hirnleistung beispielsweise kommt der Führerausweis «light» nicht in Frage.
Wie kann ich gegen einen Ausweisentzug vorgehen?
Das Wichtigste ist, dass Sie rechtzeitig handeln. Denn in der Schweiz wird zwischen dem Strafverfahren (Busse, Geld- oder Freiheitsstrafe) und dem Administrativverfahren (Ausweisentzug) unterschieden. Dabei ist die Administrativbehörde grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des Strafverfahrens gebunden.
Lassen Sie sich also nicht durch eine geringe Busse täuschen. Was im Strafbefehl steht, lässt sich im Administrativverfahren kaum mehr ausbügeln. Dann kann selbst ein erfahrener Anwalt oft nur noch feststellen, dass es nichts mehr zu rütteln gibt.
Lassen Sie also weder im Strafverfahren noch im Administrativverfahren die Frist zur Stellungnahme nicht unüberlegt verstreichen. Im Zweifelsfall ist es ratsam, sich frühzeitig rechtlichen beraten zu lassen.
Weiterführende Infos
- Zum Führerausweisentzug generell
- Zu Geschwindigkeitsüberschreitungen im Besonderen