Frage der Woche

Zur Versöhnung gezwungen?

Fra­ge: Mein Nach­bar hat mir den Mit­tel­fin­ger gezeigt. Das woll­te ich mir nicht bie­ten las­sen und habe dar­auf­hin einen Straf­an­trag bei der Poli­zei gestellt. Jetzt habe ich von der Staats­an­walt­schaft erfah­ren, dass sie uns ver­söh­nen wol­len, indem sie uns zu einer Ver­gleichs­ver­hand­lung ein­la­den. Ich will mich aber nicht mit mei­nem Nach­barn ver­söh­nen. Darf das der Staats­an­walt überhaupt?

Ant­wort: Ja. Die Beschimp­fung ist ein soge­nann­tes Antrags­de­likt. Die­ses wird bloss dann straf­recht­lich ver­folgt, wenn der Geschä­dig­te — in die­sem Fall Sie — einen Straf­an­trag stellt. Der Staats­an­walt hat dann die Mög­lich­keit, den Antrag­stel­ler und den Beschul­dig­ten zu einer Ver­gleichs­ver­hand­lung vor­zu­la­den. Es spielt dabei kei­ne Rol­le, ob Sie mit die­sem Vor­ge­hen ein­ver­stan­den sind oder nicht. Das Ziel der Ver­gleichs­ver­hand­lung ist es, die Par­tei­en zu ver­söh­nen oder einen Ver­gleich zu erzie­len, mit dem bei­de Betei­lig­ten ein­ver­stan­den sind. Wenn Sie nicht zur Ver­hand­lung erschei­nen wol­len, kann Sie nie­mand dazu zwin­gen. Ihr Nicht­er­schei­nen hat jedoch die Fol­ge, dass dadurch der Straf­an­trag als zurück­ge­zo­gen gilt. Die Beschimp­fung wird nicht wei­ter unter­sucht und Ihr Nach­bar bleibt straf­frei. Der Staats­an­walt kann Sie jedoch nicht zwin­gen, sich gegen Ihren Wil­len zu ver­söh­nen oder einen Ver­gleich zu unter­zeich­nen, den Sie nicht wol­len. Gelan­gen Sie zu kei­ner Eini­gung mit Ihrem Nach­barn, nimmt der Staats­an­walt die Unter­su­chung bezüg­lich der Beschimp­fung unver­züg­lich an die Hand. Glei­ches gilt, wenn Ihr Nach­bar nicht zum Ver­gleichs­ge­spräch erscheint. Kom­men Sie und Ihr Nach­bar zu einer Eini­gung, wird der Ver­gleich in einem Pro­to­koll fest­ge­hal­ten und von Ihnen bei­den unter­zeich­net. Damit ist das Ver­fah­ren gegen Ihren Nach­barn abge­schlos­sen und Sie konn­ten einen mög­li­cher­wei­se lan­gen und teu­ren Rechts­streit umgehen.

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Hätten Sie es gewusst?

Aus der Ferientraum-Falle

Fra­ge: Wegen einer Ehe­kri­se möch­te ich das für die Herbst­fe­ri­en gebuch­te Feri­en­häus­chen in Aro­sa nicht mehr nut­zen. Die ver­trag­li­che Rück­tritts­frist von 60 Tagen ist lei­der abge­lau­fen. Kom­me ich trotz­dem aus dem Miet­ver­trag her­aus, die Ehe­kri­se ist doch ein gewich­ti­ger Grund?

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.