Frage: Ich wollte vor drei Wochen einer Bekannten ein Geburtstagsgeschenk bringen. Da sie umgezogen ist, wusste ich nicht genau, wo sie wohnt. Ich suchte daher mit dem Auto die Adresse. Dabei wurde ich von der Polizei angehalten. Diese teilte mir mit, ich werde gebüsst, da ich auf meiner Suche eine Strasse mit dem Signal “Zubringerdienst gestattet“ befahren habe. Nun habe ich tatsächlich eine Busse über 100 Franken erhalten. Muss ich die Busse akzeptieren, obwohl ich die Strasse nur befahren habe, um das Haus meiner Bekannten zu suchen?
Antwort: Ja. Beim Signal “Zubringerdienst gestattet“ sind gemäss Gesetz zum einen Fahrten von Anwohnern erlaubt. Zum anderen dürfen Drittpersonen die Zufahrt benutzen, um Anwohner zu treffen oder auf den fraglichen Grundstücken Arbeiten zu verrichten. Ausserdem sind Fahrten für Warenlieferungen zulässig. Das Befahren der Strasse ist somit nur sogenannten Zubringern erlaubt.
Wie das Bundesgericht in einem aktuellen Entscheid vom 14.11.2014 festgehalten hat, muss der Begriff Zubringer eng ausgelegt werden. Das Zubringen muss in einem direkten Zusammenhang mit dem Grundstück oder einem Anwohner stehen. Zudem muss sich das Zubringen nicht anderswie erledigen lassen; Zubringer dürfen die Strasse nur soweit notwendig befahren. Gemäss Bundesgericht ist das Befahren der Strasse für die Ermittlung einer Adresse nur erlaubt, wenn die Adresse nicht anders gefunden werden kann. Dabei muss sich der Autofahrer beispielsweise im Internet erkundigen (search.ch) oder seine Bekannte nach dem Weg fragen. Zudem sei dem Autofahrer auch zuzumuten, bei der Suche das Auto stehen zu lassen und zu Fuss die Adresse zu suchen. Es bleibt Ihnen also nichts anderes übrig, als die Busse von 100 Franken zu bezahlen.