Frage: Meine Frau und ich haben unser Badezimmer renoviert. Unter anderem haben wir eine neue Dusche einbauen lassen. Bereits nach der ersten Benutzung haben wir festgestellt, dass die Duschtür undicht ist. Wir haben den Mangel umgehend dem Handwerker mitgeteilt, worauf dieser die undichte Stelle reparierte. Daraufhin schickte er uns eine Rechnung für die Reparatur, welche ich bezahlte. Jetzt habe ich aber von einem Freund erfahren, dass ich die Rechnung gar nicht hätte bezahlen müssen. Stimmt das?
Antwort: Ja. Indem Sie den Handwerker beauftragt haben, Ihre Dusche zu montieren, haben Sie mit ihm einen Werkvertrag abgeschlossen. Der Handwerker verpflichtet sich dadurch nicht nur zu einem blossen Tätigwerden, sondern er schuldet Ihnen einen bestimmten Arbeitserfolg; in Ihrem Fall eine funktionsfähige Dusche. Wurde der Werkvertrag mangelhaft ausgeführt, haben Sie verschiedene Mängelrechte. Sie können eine Preisminderung verlangen, den Vertrag mittels Wandelung auflösen oder wie Sie eine Nachbesserung verlangen. Die Nachbesserung kann bloss verlangt werden, wenn dadurch keine übermässigen Kosten verursacht werden. Der Handwerker muss diese kostenlos vornehmen. Die Abdichtung der Duschtür hätte Ihnen der Handwerker nicht in Rechnung stellen dürfen. Sie haben die Rechnung jedoch bereits bezahlt. Das Gesetz sieht vor, dass Sie eine bereits bezahlte Nichtschuld zurückverlangen können. Dazu müssen Sie sich in einem Irrtum befunden haben, als Sie das Geld bezahlt haben. Im Zeitpunkt, als Sie die Rechnung beglichen haben, waren Sie in dem Glauben, der Handwerker hatte einen berechtigten Anspruch auf die Vergütung für die geleistete Nachbesserungsarbeit und zweifelten zu keiner Zeit an dessen Rechnung. Aus diesem Grund können Sie den bereits bezahlten Betrag für die Nachbesserung vom Handwerker zurückverlangen.