Frage der Woche

Zu viel bezahlt

Fra­ge: Mei­ne Frau und ich haben unser Bade­zim­mer reno­viert. Unter ande­rem haben wir eine neue Dusche ein­bau­en las­sen. Bereits nach der ersten Benut­zung haben wir fest­ge­stellt, dass die Dusch­tür undicht ist. Wir haben den Man­gel umge­hend dem Hand­wer­ker mit­ge­teilt, wor­auf die­ser die undich­te Stel­le repa­rier­te. Dar­auf­hin schick­te er uns eine Rech­nung für die Repa­ra­tur, wel­che ich bezahl­te. Jetzt habe ich aber von einem Freund erfah­ren, dass ich die Rech­nung gar nicht hät­te bezah­len müs­sen. Stimmt das?

Ant­wort: Ja. Indem Sie den Hand­wer­ker beauf­tragt haben, Ihre Dusche zu mon­tie­ren, haben Sie mit ihm einen Werk­ver­trag abge­schlos­sen. Der Hand­wer­ker ver­pflich­tet sich dadurch nicht nur zu einem blos­sen Tätig­wer­den, son­dern er schul­det Ihnen einen bestimm­ten Arbeits­er­folg; in Ihrem Fall eine funk­ti­ons­fä­hi­ge Dusche. Wur­de der Werk­ver­trag man­gel­haft aus­ge­führt, haben Sie ver­schie­de­ne Män­gel­rech­te. Sie kön­nen eine Preis­min­de­rung ver­lan­gen, den Ver­trag mit­tels Wan­de­lung auf­lö­sen oder wie Sie eine Nach­bes­se­rung ver­lan­gen. Die Nach­bes­se­rung kann bloss ver­langt wer­den, wenn dadurch kei­ne über­mäs­si­gen Kosten ver­ur­sacht wer­den. Der Hand­wer­ker muss die­se kosten­los vor­neh­men. Die Abdich­tung der Dusch­tür hät­te Ihnen der Hand­wer­ker nicht in Rech­nung stel­len dür­fen. Sie haben die Rech­nung jedoch bereits bezahlt. Das Gesetz sieht vor, dass Sie eine bereits bezahl­te Nicht­schuld zurück­ver­lan­gen kön­nen. Dazu müs­sen Sie sich in einem Irr­tum befun­den haben, als Sie das Geld bezahlt haben. Im Zeit­punkt, als Sie die Rech­nung begli­chen haben, waren Sie in dem Glau­ben, der Hand­wer­ker hat­te einen berech­tig­ten Anspruch auf die Ver­gü­tung für die gelei­ste­te Nach­bes­se­rungs­ar­beit und zwei­fel­ten zu kei­ner Zeit an des­sen Rech­nung. Aus die­sem Grund kön­nen Sie den bereits bezahl­ten Betrag für die Nach­bes­se­rung vom Hand­wer­ker zurückverlangen.

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Hätten Sie es gewusst?

Wer zahlt, wenn Teenager sprayen?

Fra­ge: Mein 16-jäh­ri­ger Sohn wur­de erwischt, wie er mit einer Spray­do­se eine Skulp­tur ver­un­stal­te­te. Die Rei­ni­gung kostet 4’200 Fran­ken. Der Eigen­tü­mer fin­det, ich müs­se als Vater bezah­len, weil ich «für mein Kind ver­ant­wort­lich» sei. Stimmt das – oder haf­tet mein Sohn selbst?

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Die nicht abgeholte Kündigung

Fra­ge: In mei­nem Miet­ver­trag ist eine Kün­di­gungs­frist von drei Mona­ten vor­ge­se­hen. Ich habe die Woh­nung frist­ge­recht per Ein­schrei­ben gekün­digt. Der Brief wur­de vom Ver­mie­ter weder ent­ge­gen­ge­nom­men noch auf der Post abge­holt und kam als «nicht abge­holt» zurück. Ist mei­ne Kün­di­gung jetzt ungül­tig und muss ich auf einen spä­te­ren Ter­min noch­mals kündigen?

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.