Leserfragen

Zu viel bezahlt

Fra­ge: Mei­ne Frau und ich haben unser Bade­zim­mer reno­viert. Unter ande­rem haben wir eine neue Dusche ein­bau­en las­sen. Bereits nach der ersten Benut­zung haben wir fest­ge­stellt, dass die Dusch­tür undicht ist. Wir haben den Man­gel umge­hend dem Hand­wer­ker mit­ge­teilt, wor­auf die­ser die undich­te Stel­le repa­rier­te. Dar­auf­hin schick­te er uns eine Rech­nung für die Repa­ra­tur, wel­che ich bezahl­te. Jetzt habe ich aber von einem Freund erfah­ren, dass ich die Rech­nung gar nicht hät­te bezah­len müs­sen. Stimmt das?

Ant­wort: Ja. Indem Sie den Hand­wer­ker beauf­tragt haben, Ihre Dusche zu mon­tie­ren, haben Sie mit ihm einen Werk­ver­trag abge­schlos­sen. Der Hand­wer­ker ver­pflich­tet sich dadurch nicht nur zu einem blos­sen Tätig­wer­den, son­dern er schul­det Ihnen einen bestimm­ten Arbeits­er­folg; in Ihrem Fall eine funk­ti­ons­fä­hi­ge Dusche. Wur­de der Werk­ver­trag man­gel­haft aus­ge­führt, haben Sie ver­schie­de­ne Män­gel­rech­te. Sie kön­nen eine Preis­min­de­rung ver­lan­gen, den Ver­trag mit­tels Wan­de­lung auf­lö­sen oder wie Sie eine Nach­bes­se­rung ver­lan­gen. Die Nach­bes­se­rung kann bloss ver­langt wer­den, wenn dadurch kei­ne über­mäs­si­gen Kosten ver­ur­sacht wer­den. Der Hand­wer­ker muss die­se kosten­los vor­neh­men. Die Abdich­tung der Dusch­tür hät­te Ihnen der Hand­wer­ker nicht in Rech­nung stel­len dür­fen. Sie haben die Rech­nung jedoch bereits bezahlt. Das Gesetz sieht vor, dass Sie eine bereits bezahl­te Nicht­schuld zurück­ver­lan­gen kön­nen. Dazu müs­sen Sie sich in einem Irr­tum befun­den haben, als Sie das Geld bezahlt haben. Im Zeit­punkt, als Sie die Rech­nung begli­chen haben, waren Sie in dem Glau­ben, der Hand­wer­ker hat­te einen berech­tig­ten Anspruch auf die Ver­gü­tung für die gelei­ste­te Nach­bes­se­rungs­ar­beit und zwei­fel­ten zu kei­ner Zeit an des­sen Rech­nung. Aus die­sem Grund kön­nen Sie den bereits bezahl­ten Betrag für die Nach­bes­se­rung vom Hand­wer­ker zurückverlangen.

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Hätten Sie es gewusst?

Rückgabe erlaubt?

Fra­ge: Ich habe vor einer Woche einen neu­en Fern­se­her für 900 Fran­ken gekauft. Ich habe die Opti­on gewählt, in monat­li­chen Raten zu bezah­len inklu­si­ve dem Zins für zwei Jah­re. Jetzt erhielt ich aber eine teu­re Arzt­rech­nung und da ich zur Zeit etwas knapp bei Kas­se bin, kann ich mir den Fern­se­her nun nicht mehr lei­sten. Daher möch­te ich den Fernseher

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Neuer Vertrag – was nun?

Fra­ge: Anfang die­ses Jah­res wur­de die Woh­nung total­sa­niert, in der ich woh­ne. Nun erhielt ich vom Ver­mie­ter einen neu­en Miet­ver­trag zuge­schickt, den ich gegen­zeich­nen soll­te. Grund­sätz­lich bin ich mit dem neu­en Ver­trag ein­ver­stan­den, ledig­lich ein Punkt bei den Neben­ko­sten akzep­tie­re ich nicht. Kann ich die ent­spre­chen­de Klau­sel durch­strei­chen, bevor ich den Ver­trag unter­zeich­ne? Ant­wort: Nein. Denn Ach­tung, wenn Sie den

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.