Frage: Ich besitze ein kleineres Unternehmen. Eine meiner Arbeitnehmerinnen erscheint immer wieder zu spät zur Arbeit. Nun habe ich die Nase voll. Kann ich meine Arbeitnehmerin fristlos entlassen?
Antwort: Nein. Eine fristlose Kündigung ist nur möglich, wenn wichtige Gründe vorliegen. Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei welchem dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zuzumuten ist. Eine fristlose Kündigung ist demnach nur bei besonders schweren Verfehlungen gerechtfertigt. Die Beurteilung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist oft heikel. In der Rechtsprechung findet man verschiedene Beispiele, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Diese Beispiele sind aber mit einer gewissen Vorsicht zu werten. Der Richter entscheidet nämlich nach seinem Ermessen und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände im Einzelfall. Gründe für eine fristlose Kündigung sind: Diebstahl, Weigerung sich an wichtige Weisungen des Arbeitnehmers zu halten, schwerwiegende Beschimpfung gegen den Arbeitgeber. Aufgepasst: Wird während einer gewissen Zeit eine rechtswidrige Situation toleriert, kann daraus nicht plötzlich ein wichtiger Grund abgeleitet werden. Es ist in einem solchen Fall nötig, eine Verwarnung auszusprechen, die für den Wiederholungsfall die fristlose Entlassung ausdrücklich androht. Dadurch zeigt man, dass die Situation nicht mehr toleriert wird und der Betroffene bei Wiederholung mit der Kündigung rechnen muss. In vielen Fällen von leichten Verfehlungen wie z. B. zu spätes Erscheinen am Arbeitsplatz, wird der Richter eine fristlose Kündigung nur akzeptieren, wenn vorgängig eine Verwarnung ausgesprochen wurde. Sie müssen also Ihre Arbeitnehmerin zunächst verwarnen. Erst wenn sich ihr Verhalten trotz der Verwarnung nicht bessert, können Sie die fristlose Kündigung aussprechen.