Frage der Woche

Zu früh unterschrieben

Fra­ge: Mir wur­de vor vier Wochen auf Ende Dezem­ber gekün­digt. Letz­te Woche war ich für meh­re­re Tage krank. Dar­auf­hin ver­lang­te mein Chef von mir, dass ich eine Erklä­rung unter­zeich­ne, wonach ich auf die Ver­län­ge­rung der Kün­di­gungs­frist ver­zich­te. Nach­dem ich unter­schrie­ben habe, mein­te eine Freun­din, dass ich das nicht hät­te tun sol­len. Kann ich doch noch auf die Ver­län­ge­rung bestehen?

Ant­wort: Ja. Wird ein Arbeit­neh­mer wäh­rend der Kün­di­gungs­frist krank, ver­län­gert sich der Arbeits­ver­trag ent­spre­chend, da die Kün­di­gungs­frist wäh­rend der Krank­heit still steht. In der Regel ver­län­gert sich das Arbeits­ver­hält­nis um einen zusätz­li­chen Monat, da in den mei­sten Fäl­len eine Kün­di­gung bloss auf Ende Monat mög­lich ist.

Da Sie noch kei­ne neue Stel­le gefun­den haben, hät­te Ihr Ver­zicht zu Fol­ge, dass Sie einen Monat frü­her arbeits­los wer­den. Die Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung wür­de Ihnen die Tag­gel­der für eini­ge Zeit strei­chen, da Sie die frü­he­re Arbeits­lo­sig­keit durch das Unter­zeich­nen des Ver­zichts selbst ver­schul­det haben.

Obwohl Sie die Ver­zichts­er­klä­rung bereits unter­schrie­ben habe, kön­nen Sie aber auf die Ihnen auf­grund der Krank­heit zuste­hen­de Ver­län­ge­rung des Arbeits­ver­trags bestehen. Denn das Gesetz hält fest, dass Arbeit­neh­mer wäh­rend des lau­fen­den Arbeits­ver­hält­nis­ses und einen Monat dar­über hin­aus nicht auf die ihnen zwin­gend zuste­hen­de Ansprü­che ver­zich­ten kön­nen. Zwin­gen­de Ansprü­che sind sol­che, wel­che nicht zula­sten des Arbeit­neh­mers abge­än­dert wer­den kön­nen. Dazu gehört auch die Rege­lun­ge über den Kün­di­gungs­schutz bei Krank­heit. Die von Ihnen unter­zeich­ne­te Erklä­rung ist des­halb ungül­tig. Wei­sen Sie Ihren Arbeit­ge­ber am besten schrift­lich auf die Ungül­tig­keit hin und bie­ten Sie ihm an, wäh­rend der Ver­län­ge­rungs­zeit zu arbei­ten. Dann haben Sie Anspruch auf Lohn bis Ende Januar.

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Hätten Sie es gewusst?

Wenn Kinder zum Problem werden

Fra­ge: In mei­nem Block ist in der Eta­ge über mir eine Fami­lie mit 2 Kin­dern im Alter von 6 und 8 Jah­ren ein­ge­zo­gen. Den gan­zen Tag hört man die Kin­der spie­len, schrei­en oder hüp­fen. An den Wochen­en­den ist es ganz beson­ders schlimm. Da spie­len sie oft im Trep­pen­haus mit ihren Freun­den und ich kann kaum in Ruhe mei­ne Zei­tung lesen.

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Haftet mein Freund?

Fra­ge: Ich habe einem Freund mein Velo gelie­hen, da sei­nes kürz­lich abhan­den­ge­kom­men ist und er täg­lich damit zum Bahn­hof fah­ren muss. Unglück­li­cher­wei­se ist die­ses Fahr­rad nun auch gestoh­len wor­den. Kann ich von mei­nem Freund ver­lan­gen, dass er mir den Scha­den ersetzt? Ant­wort: Es kommt auf die Umstän­de an. Eine Leih­ga­be ist stets mit der Pflicht der Rück­ga­be ver­bun­den. Ihr Freund

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.