Frage der Woche

Zu früh unterschrieben

Fra­ge: Mir wur­de vor vier Wochen auf Ende Dezem­ber gekün­digt. Letz­te Woche war ich für meh­re­re Tage krank. Dar­auf­hin ver­lang­te mein Chef von mir, dass ich eine Erklä­rung unter­zeich­ne, wonach ich auf die Ver­län­ge­rung der Kün­di­gungs­frist ver­zich­te. Nach­dem ich unter­schrie­ben habe, mein­te eine Freun­din, dass ich das nicht hät­te tun sol­len. Kann ich doch noch auf die Ver­län­ge­rung bestehen?

Ant­wort: Ja. Wird ein Arbeit­neh­mer wäh­rend der Kün­di­gungs­frist krank, ver­län­gert sich der Arbeits­ver­trag ent­spre­chend, da die Kün­di­gungs­frist wäh­rend der Krank­heit still steht. In der Regel ver­län­gert sich das Arbeits­ver­hält­nis um einen zusätz­li­chen Monat, da in den mei­sten Fäl­len eine Kün­di­gung bloss auf Ende Monat mög­lich ist.

Da Sie noch kei­ne neue Stel­le gefun­den haben, hät­te Ihr Ver­zicht zu Fol­ge, dass Sie einen Monat frü­her arbeits­los wer­den. Die Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung wür­de Ihnen die Tag­gel­der für eini­ge Zeit strei­chen, da Sie die frü­he­re Arbeits­lo­sig­keit durch das Unter­zeich­nen des Ver­zichts selbst ver­schul­det haben.

Obwohl Sie die Ver­zichts­er­klä­rung bereits unter­schrie­ben habe, kön­nen Sie aber auf die Ihnen auf­grund der Krank­heit zuste­hen­de Ver­län­ge­rung des Arbeits­ver­trags bestehen. Denn das Gesetz hält fest, dass Arbeit­neh­mer wäh­rend des lau­fen­den Arbeits­ver­hält­nis­ses und einen Monat dar­über hin­aus nicht auf die ihnen zwin­gend zuste­hen­de Ansprü­che ver­zich­ten kön­nen. Zwin­gen­de Ansprü­che sind sol­che, wel­che nicht zula­sten des Arbeit­neh­mers abge­än­dert wer­den kön­nen. Dazu gehört auch die Rege­lun­ge über den Kün­di­gungs­schutz bei Krank­heit. Die von Ihnen unter­zeich­ne­te Erklä­rung ist des­halb ungül­tig. Wei­sen Sie Ihren Arbeit­ge­ber am besten schrift­lich auf die Ungül­tig­keit hin und bie­ten Sie ihm an, wäh­rend der Ver­län­ge­rungs­zeit zu arbei­ten. Dann haben Sie Anspruch auf Lohn bis Ende Januar.

Glänzen Sie mit nützlichem Alltagswissen 

Wir senden Ihnen verständliche Antworten auf die beliebtesten Alltagsfragen kostenlos und direkt in Ihr Postfach. Der Versand erfolgt 2- bis 3-mal jährlich.

Hätten Sie es gewusst?

Pausen; was darf Ihr Chef wirklich verlangen?

Fra­ge: Mein Arbeit­ge­ber schreibt mir vor, wie und wann ich mei­ne Pau­sen zu neh­men habe. Er will zudem, dass ich wäh­rend der Mit­tags­pau­se das Tele­fon bedie­ne. Zu guter Letzt zieht er mir noch mei­ne Rau­cher­pau­sen von der Arbeits­zeit ab. Ist das Zuläs­sig? Ant­wort: Ja. Die Pau­sen­re­ge­lung sorgt in vie­len Unter­neh­men regel­mäs­sig für Dis­kus­sio­nen. Das Arbeits­ge­setz (ArG) gibt hier­bei kla­re Vorgaben.

Weiterlesen »

Teurer Einkaufsbummel: Muss ich für den heruntergefallenen Fernseher bezahlen?

Fra­ge: Beim Kauf einer Musik­an­la­ge bin ich im Geschäft ver­se­hent­lich mit einem aus­ge­stell­ten Fern­se­her zusam­men­ge­stos­sen. Das Gerät fiel her­un­ter und war nicht mehr zu gebrau­chen. Statt mit einer neu­en Musik­an­la­ge die Heim­rei­se anzu­tre­ten, bekam ich eine Rech­nung für den Ver­kaufs­preis des Fern­se­hers über 1’600 Fran­ken. Bin ich tat­säch­lich ver­pflich­tet, die­se Rech­nung zu bezahlen?

Weiterlesen »
Nach oben scrollen
Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.